Vertretung des minderjährigen Kindes im Kindschaftsverfahren

Zur Vertretung des minderjährigen Kindes im Kindschaftsverfahren hat jetzt der Bundesgerichtshof erneut ( (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 07.09.2011 – XII ZB 12/11, FamRZ 2011, 1788)) Stellung genommen. Der Bundesgerichtshof hält die Bestellung eines Verfahrensbeistands – und nicht eines mit weitergehenden Befugnissen ausgestatteten Ergänzungspflegers – für ausreichend.

Vertretung des minderjährigen Kindes im Kindschaftsverfahren

Wie der Bundesgerichtshof nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, führt das Vorliegen eines erheblichen Interessengegensatzes zwischen Kind und Eltern nicht notwendigerweise zur Entziehung der elterlichen Vertretungsbefugnis. Da es sich bei der Entziehung der Vertretungsbefugnis um einen Eingriff in das Elternrecht handelt, ist vielmehr der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Daher hat das Gericht vor Entziehung der Vertretungsbefugnis in jedem Fall zu prüfen, ob dem Interessengegensatz nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden kann. Wenn mildere Maßnahmen möglich sind, um dem Interessenkonflikt wirksam zu begegnen, ist die Entziehung der Vertretungsbefugnis übermäßig und daher rechtswidrig1.

Die Wahrnehmung der Kindesinteressen ist hingegen in einem auf die Person bezogenen Kindschaftsverfahren die originäre Aufgabe des Verfahrensbeistands. Dass in Fällen des wesentlichen Interessengegensatzes von Eltern und Kind stets eine Entziehung der Vertretungsbefugnis angezeigt wäre, kann nicht als Wille des Gesetzgebers unterstellt werden, schon weil er sich damit zu seiner abgewogenen eigenen Entscheidung zur Reichweite der Interessenvertretung des Kindes im Verhältnis zum Elternrecht und zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen in Widerspruch gesetzt hätte2. Dass der Verfahrensbeistand nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes ist, begründet nicht die Notwendigkeit, die elterliche Vertretungsbefugnis zu entziehen. Gerade die der Regelung in § 158 Abs. 4 Satz 6 FamFG zugrunde liegenden Erwägungen zeigen, dass es nach den Vorstellungen des Gesetzgebers mit der Bestellung des Verfahrensbeistands als Interessenvertreter des Kindes selbst bei Interessenkonflikten regelmäßig auch bewenden soll3.

§ 1796 BGB ist demnach im Zusammenhang mit Kindschaftsverfahren dahin zu verstehen, dass eine Entziehung der elterlichen Vertretungsbefugnis dann nicht angeordnet werden darf, wenn durch die Bestellung eines Verfahrensbeistands bereits auf andere Weise für eine wirksame Interessenvertretung des Kindes Sorge getragen werden kann. Das ist in Verfahren, welche die Person des Kindes betreffen, der Fall. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands ist dabei nicht auf Verfahren, die die Personensorge betreffen, beschränkt, sondern erfasst alle Verfahren, die sich nicht ausschließlich auf Vermögensangelegenheiten beziehen4.

Nach den vorstehenden Maßstäben war im vorliegenden Fall die Bestellung eines Verfahrensbeistands zulässig und ausreichend. Die Bestellung eines Ergänzungspflegers ist demnach wie die damit verbundene Entziehung der Vertretungsbefugnis nicht geboten und daher unzulässig.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. Januar 2012 – XII ZB 489/11

  1. BGH, Beschluss vom 07.09.2011 – XII ZB 12/11, FamRZ 2011, 1788 Rn. 18 mN[]
  2. BGH, Beschluss vom 07.09.2011 – XII ZB 12/11, FamRZ 2011, 1788 Rn.20, 25[]
  3. BGH, Beschluss vom 07.09.2011 – XII ZB 12/11, FamRZ 2011, 1788 Rn. 22[]
  4. BGH, Beschluss vom 07.09.2011 – XII ZB 12/11, FamRZ 2011, 1788 Rn. 29[]