Verurteilung zur Auskunft im Zugewinnverfahren – und die Belegvorlage

Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen in dem Titel bezeichnet und daher jedenfalls in den Entscheidungsgründen konkretisiert werden1. Hierzu ist es jedenfalls erforderlich, dass aus dem Titel der Zeitraum, auf den sich die vorzulegenden Belege beziehen müssen, hervorgeht.

Verurteilung zur Auskunft im Zugewinnverfahren – und die Belegvorlage

Die vorzulegenden Belege sind im Entscheidungsausspruch so bestimmt zu benennen, dass sie im Falle einer Zwangsvollstreckung vom Gerichtsvollzieher aus den Unterlagen des Auskunftspflichtigen ausgesondert und dem Berechtigten übergeben werden können2. Hierzu ist es nicht nur erforderlich, dass in dem Titel die Art der vorzulegenden Belege bezeichnet ist, sondern auch der Zeitraum, auf den sich die Vorlageverpflichtung erstreckt.

Gerade bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung im Zugewinnausgleichsverfahren nach § 1379 BGB ist eine Angabe der Zeiträume, auf die sich die vorzulegenden Belege beziehen müssen, unerlässlich. Die Unterlagen und die maßgeblichen Zeiträume sind daher im Beschlusstenor konkret zu bezeichnen oder müssen sich jedenfalls unter Heranziehung der Entscheidungsgründe in einem möglichen Vollstreckungsverfahren von dem Vollstreckungsorgan im Wege der Auslegung feststellen lassen3.

Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall bedeutete dies: as Oberlandesgericht hat den amtsgerichtlichen Beschluss zwar dahingehend ausgelegt, dass der Antragsteller nicht zur Vorlage von stichtagsbezogenen Abschlüssen, sondern nur zur Vorlage vorhandener Jahresabschlüsse verpflichtet ist. Für diese Auslegung fehlt es jedoch in dem amtsgerichtlichen Teilbeschluss an einer tragfähigen Grundlage. Dessen Entscheidungsausspruch beschränkt sich auf die allgemein gehaltene Verpflichtung des Antragstellers zur Vorlage von Nachweisen über Kapitalund Betriebsbeteiligungen und über Erträge von Kapitalund Betriebsbeteiligungen. Auf welche Zeiträume sich die vom Antragsteller zur Erfüllung dieser Verpflichtung vorzulegenden Belege beziehen müssen, erschließt sich aus dem Beschlusstenor ebenso wenig wie aus den Gründen des Teilbeschlusses. Daher ließe sich im Falle einer Zwangsvollstreckung auch nicht durch Auslegung der amtsgerichtlichen Entscheidung eine Konkretisierung der Verpflichtung des Antragstellers erreichen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. Juli 2019 – XII ZB 116/19

  1. im Anschluss an BGH, Beschluss vom 11.05.2016 XII ZB 12/16 FamRZ 2016, 1448 Rn. 17; und BGH, Urteil vom 05.05.1993 XII ZR 88/92 FamRZ 1993, 1423, 1424[]
  2. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 1 Rn. 1176[]
  3. vgl. BGH Beschluss vom 07.02.2013 – VII ZB 2/12 NJW-RR 2013, 511 Rn. 11 mwN[]