Erklären die Beteiligten das Verfahren nach § 57 AUG auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels in der Rechtsbeschwerdeinstanz deshalb in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, weil zwischenzeitlich der ausländische Unterhaltstitel aufgehoben worden ist, entspricht es regelmäßig billigem Ermessen im Sinn von § 243 FamFG iVm § 2 AUG, dem Antragsteller (Titelgläubiger) die Kosten des gesamten Vollstreckbarerklärungsverfahrens aufzuerlegen.
Bei einer wirksamen übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten hat das mit dem Verfahren der Vollstreckbarerklärung befasste Rechtsmittelgericht auf Antrag des Antragstellers gemäß § 2 AUG, § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung auszusprechen, dass die vorinstanzlichen Entscheidungen wirkungslos sind1. Eine im Rechtsmittelzug erfolgte übereinstimmende Erledigungserklärung setzt für ihre Wirksamkeit die Zulässigkeit des Rechtsmittels voraus2. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 57 iVm § 46 Abs. 1 AUG zulassungsfrei statthaft, weil sich der Antragsgegner mit seinem Rechtsmittel gegen die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels nach dem Haager Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen vom 23.11.2007 (Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 – HUÜ 2007)3 wendet4.
Die übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten führt auch rechtlich bindend zur Beendigung des vorliegenden Vollstreckbarerklärungsverfahrens. Das Vollstreckbarerklärungsverfahren ist kraft verfahrensrechtlichen Zusammenhangs Unterhaltssache und damit Familienstreitsache im Sinne von § 112 Nr. 1 FamFG5. Mangels entgegenstehender Regelungen im Auslandsunterhaltsgesetz sind gemäß § 2 AUG, § 113 Abs. 1 FamFG die zivilprozessualen Grundsätze zur übereinstimmenden Erledigungserklärung anwendbar, so dass die Rechtshängigkeit in der Hauptsache geendet hat und nur noch über die Kosten zu entscheiden ist6. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dies der Wirkung entspricht, die § 22 Abs. 3 FamFG den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten in einem Antragsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuordnet7.
Allerdings setzt die Anwendung der §§ 91 ff. ZPO und mithin auch die übereinstimmende Erledigungserklärung im Sinne des § 91 a ZPO ein kontradiktorisches Verfahren voraus8. Ob daher in einem Vollstreckbarerklärungsverfahren wie dem vorliegenden, in dem das Gericht erster Instanz gemäß § 58 AUG ohne Anhörung des Antragsgegners entscheidet, eine wirksame übereinstimmende Erledigungserklärung erst ab dem Zeitpunkt möglich ist, in dem der Übergang in ein kontradiktorisches Verfahren erfolgt ist9, bedarf vorliegend keiner weiteren Erörterung. Denn das ab dem Beschwerderechtszug ohnehin gemäß §§ 43 Abs. 5, 59 f. AUG kontradiktorisch ausgestaltete Verfahren wurde hier bereits vor dem Amtsgericht streitig geführt.
Die Kosten des Verfahrens – einschließlich derjenigen der Vorinstanzen10 – wareb im vorliegenden Verfahren gemäß § 2 AUG iVm § 243 FamFG der Antragstellerin aufzuerlegen.
Das Auslandsunterhaltsgesetz enthält keine speziellen Kostenvorschriften für den Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärung. Insbesondere stellt der gemäß § 57 iVm §§ 40 Abs. 1 Satz 4, 45 Abs. 4 Satz 2, 48 Abs. 3 Satz 2 AUG auf die Kosten des Verfahrens in sämtlichen Rechtszügen entsprechend anwendbare § 788 ZPO keine derartige Sonderbestimmung bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung dar11. Denn ihm lassen sich zum Vollstreckbarerklärungsverfahren keine abschließenden Maßgaben für die Kostenentscheidung entnehmen. So setzt eine Kostentragungspflicht des Titelschuldners neben der – in § 788 Abs. 1 ZPO geregelten – Notwendigkeit der Kostenveranlassung gemäß § 40 Abs. 2 AUG zusätzlich voraus, dass der Antrag auf Vollstreckbarerklärung zulässig und begründet war.
Gemäß § 2 AUG kommen deshalb die kostenrechtlichen Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Anwendung. Da das Vollstreckbarerklärungsverfahren eine Unterhaltssache im Sinne von § 112 Nr. 1 FamFG ist, gilt für die Kostenentscheidung – auch nach übereinstimmender Erledigungserklärung – die den §§ 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG, 91 ff. ZPO vorgehende spezielle Bestimmung des § 243 FamFG, wonach das Gericht über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten nach billigem Ermessen entscheidet. Im Rahmen dieser Ermessensprüfung sind jedoch die Rechtsgedanken zu berücksichtigen, die den verdrängten Vorschriften der Zivilprozessordnung zugrunde liegen12.
Bei Anlegung dieser Maßstäbe sind die Kosten des Verfahrens aller Instanzen der Antragstellerin aufzuerlegen. Dabei kann dahinstehen, wie die Kosten nach den Grundsätzen des § 91 a Abs. 1 ZPO und damit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu verteilen wären13. Denn im vorliegenden Fall wird die vorzunehmende Ermessensentscheidung maßgeblich durch die § 788 Abs. 3 ZPO zugrundeliegende rechtliche Wertung geprägt14.
Gemäß § 788 Abs. 3 ZPO sind dem Schuldner die Kosten der Zwangsvollstreckung zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird. Die Vorschrift beruht, wie der vergleichbare § 717 Abs. 2 ZPO, auf dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass der Gläubiger aus einem noch nicht endgültigen Titel auf eigene Gefahr vollstreckt. Nach einer Aufhebung oder Änderung des nur vorläufigen Titels soll der aus einer gleichwohl bereits vom Gläubiger vorgenommenen Vollstreckung folgende Schaden des Schuldners aufgrund einer schuldunabhängigen Risikohaftung des Gläubigers ausgeglichen werden15. Mithin sollen die Kosten der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil nicht dem Schuldner zur Last fallen, soweit der Verurteilung durch das Rechtsmittelgericht die Grundlage entzogen wird. Derartige Kosten sind dem Schuldner nicht nur zu erstatten, wenn sie bereits beigetrieben wurden, sondern dürfen bereits im Kostenfestsetzungsverfahren keine Berücksichtigung finden16.
Auf die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens übertragen bedeutet dies, dass dem Antragsgegner als Titelschuldner der ausländischen Entscheidung keine Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zur Last fallen sollen, sofern dem Urteil, das für vollstreckbar erklärt werden soll, durch das ausländische Rechtsmittelgericht die Grundlage entzogen wird. Diese gesetzgeberische Wertung kommt auch hier zum Tragen, weil der Grund der übereinstimmenden Erledigungserklärung gerade in der Aufhebung des Titels durch das ausländische Rechtsmittelgericht liegt. Da es sich bei § 788 Abs. 3 ZPO um eine grundlegende kostenrechtliche Risikozuweisung für den Fall der Titelaufhebung handelt, die unabhängig vom ursprünglichen Erfolg des Vollstreckbarerklärungsantrags zu Lasten des Titelgläubigers eingreift, schlägt diese Wertung letztlich im vorliegenden Fall maßgeblich – und damit auch vorrangig vor dem Kriterium des Sach- und Streitstands bis zur Titelaufhebung – auf die nach § 243 FamFG zu treffende Ermessensentscheidung durch.
Deshalb entspricht es billigem Ermessen, nicht dem Antragsgegner als Titelschuldner, sondern der Antragstellerin als Titelgläubigerin sämtliche Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens aufzuerlegen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31. März 2021 – XII ZB 102/20
- vgl. dazu BGH Beschluss vom 07.05.2015 – I ZR 176/12 4[↩]
- vgl. BGH Beschluss vom 15.01.2004 – IX ZB 188/03 – ZVI 2004, 557, 558; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25.01.2017 – XII ZR 69/16 – ZfIR 2017, 272 Rn. 7 mwN[↩]
- ABl.2011 Nr. L 192 S. 51[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 27.05.2020 – XII ZB 102/20 , FamRZ 2020, 1293 Rn. 5[↩]
- BGH, Beschluss vom 31.05.2017 – XII ZB 122/16 FamRZ 2017, 1705 Rn. 12[↩]
- vgl. etwa BGH Beschluss vom 12.04.2011 – VI ZB 44/10 – MDR 2011, 810 Rn. 5 mwN[↩]
- vgl. dazu etwa Keidel/Sternal FamFG 20. Aufl. § 22 Rn. 29; BT-Drs. 16/6308 S. 364 f.[↩]
- vgl. BGH Beschlüsse vom 09.05.2007 – IV ZB 26/06 , NJW 2007, 3721 Rn. 11 und BGHZ 170, 378 = NJW 2007, 2993 Rn. 7[↩]
- vgl. – zu § 6 Abs. 1 AVAG – BGH Beschluss vom 04.02.2010 – IX ZB 57/09 , NJW-RR 2010, 571 Rn. 7 mwN[↩]
- vgl. dazu BGH, Beschluss vom 09.06.2010 – XII ZR 183/08 2[↩]
- vgl. BGHZ 170, 378 = NJW 2007, 2993 Rn. 4 ff. mwN zu § 91 a ZPO[↩]
- BGH, Beschluss vom 28.09.2011 – XII ZB 2/11 , FamRZ 2011, 1933 Rn. 30[↩]
- vgl. dazu etwa BGH, Beschlüsse vom 24.07.2019 – XII ZB 562/18 , FamRZ 2019, 1800 Rn. 6; und vom 09.06.2010 – XII ZR 183/08 2[↩]
- vgl. auch Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 9 Rn. 693[↩]
- vgl. BGH Beschluss vom 05.05.2011 – VII ZB 39/10 NJW-RR 2011, 1217 Rn. 10 mwN[↩]
- BGH Beschluss vom 09.07.2014 – VII ZB 14/14 , NJW-RR 2014, 1149 Rn. 13 mwN[↩]











