Vollstreckbarerklärung eines Kindesunterhaltstitels aus Florida – und die fiktive Zustellung

Nach Art. 22 lit. e Nr. i des Haager Übereinkommens über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen vom 23.11.2007 (Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 – HUÜ 2007) ist nicht auf die formal ordnungsgemäße Zustellung der Benachrichtigung vom Verfahren, sondern auf die tatsächliche Wahrung der Verteidigungsrechte abzustellen. Diese gelten als gewahrt, wenn der Antragsgegner Kenntnis vom laufenden Gerichtsverfahren erlangt hat und deswegen seine Rechte geltend machen konnte1.

Vollstreckbarerklärung eines Kindesunterhaltstitels aus Florida – und die fiktive Zustellung

Ob im Fall einer nach dem Verfahrensrecht des Ursprungsstaats erfolgten fiktiven Zustellung der Benachrichtigung vom Verfahren die Verteidigungsrechte des Antragsgegners im Sinne von Art. 22 lit. e Nr. i HUÜ 2007 gewahrt sind, ist im Wege einer Abwägung der schützenswerten Interessen des Antragstellers und des Antragsgegners unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen2. Der Versagungsgrund des Art. 22 lit. e Nr. i HUÜ 2007 entfällt nicht dadurch, dass der Antragsgegner nach Erlangung der Kenntnis von der ausländischen Entscheidung keinen nach der Verfahrensordnung des Ursprungsstaats zulässigen Rechtsbehelf eingelegt hat3.

Die Vollstreckbarerklärung richtet sich für die von einem Bezirksgericht in Florida erlassene Unterhaltsentscheidung nach Art.19 ff. HUÜ 2007, das im Verhältnis zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika seit 1.01.2017 in Kraft ist4.

Auch die Übergangsbestimmungen des Art. 56 Abs. 1 lit. b, Abs. 3 HUÜ 2007 stehen der Anwendung des Übereinkommens nicht entgegen. Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung nach dem genannten Zeitpunkt des Inkrafttretens gestellt. Sie verfolgt damit zwar vor diesem Zeitpunkt fällig gewordene Unterhaltsansprüche, jedoch handelt es sich dabei um Kindesunterhalt für einen Zeitraum, in dem keines der anspruchsberechtigten Kinder das 21. Lebensjahr bereits vollendet hatte.

Nach zutreffender Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Vollstreckbarerklärung gemäß Art. 23 Abs. 7 lit. a iVm Art. 22 lit. e Nr. i HUÜ 2007 zu versagen. Hiernach kann die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung in den Fällen, in denen der Antragsgegner im Verfahren im Ursprungsstaat weder erschienen noch vertreten worden ist, dann verweigert werden, wenn er, sofern das Recht des Ursprungsstaats eine Benachrichtigung vom Verfahren vorsieht, nicht ordnungsgemäß vom Verfahren benachrichtigt worden ist und nicht Gelegenheit hatte, gehört zu werden.

Nach Art. 22 lit. e Nr. i HUÜ 2007 ist – übereinstimmend mit in anderen Regelungen vorgesehenen Versagungsgründen aus jüngerer Zeit – nicht auf die formal ordnungsgemäße Zustellung der Benachrichtigung vom Verfahren, sondern auf die tatsächliche Wahrung der Verteidigungsrechte abzustellen. Diese gelten als gewahrt, wenn der Antragsgegner Kenntnis vom laufenden Gerichtsverfahren erlangt hat und deswegen seine Rechte geltend machen konnte5. Im Gegensatz zu manchen älteren Übereinkommen6 stellt der Wortlaut des Art. 22 lit. e Nr. i HUÜ 2007 nicht auf eine ordnungsgemäße Zustellung im formalen Sinn ab. Die Vorschrift soll die Möglichkeit der Rechtsverteidigung durch tatsächliche Kenntnisnahme des Antragsgegners sicherstellen7. Allerdings sind schwerwiegende Mängel bei der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig als ein starkes Indiz dafür zu berücksichtigen, dass dem Schuldner im Ursprungsstaat kein ausreichendes rechtliches Gehör bei der Verfahrenseinleitung gewährt worden ist8.

Wie der Bundesgerichtshof unter anderem zur Vorgängerregelung des Art. 6 des Haager Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 02.10.1973 (HUVÜ 1973) entschieden hat, sind fiktive Zustellungen – wie die öffentliche Zustellung oder die Zustellung durch Übergabe an den Staatsanwalt (remise au parquet) nach französischem Recht – im Regelfall nicht als ausreichend anzusehen, weil sie dem Beklagten meistens keine effektive Möglichkeit eröffnen; vom Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks tatsächlich Kenntnis zu nehmen und sich auf das Verfahren im Ursprungsstaat einzulassen. Obwohl eine fiktive Zustellung aus diesem Grund vielfach auf eine Fiktion der Kenntnisnahme hinausläuft, kann hierin aber kein generelles Anerkennungshindernis gesehen werden, weil auch im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr nicht derjenige Beklagte begünstigt werden soll, der sich der Rechtsprechung im Ursprungsstaat durch Aufenthalt an einem unbekannten Ort entzieht. Ob sich der Beklagte in einem späteren Verfahren der Vollstreckbarerklärung auf die seine Verteidigungsmöglichkeiten beschränkende Ineffizienz der fiktiven Zustellung berufen kann, ist im Wege einer Abwägung der schützenswerten Interessen des Klägers und des Beklagten zu beurteilen9.

Im Rahmen dieser auch bei Art. 22 lit. e Nr. i HUÜ 2007 gebotenen Abwägung ist auf Seiten des Antragsgegners zu berücksichtigen, ob er die Veranlassung einer fiktiven Zustellung an ihn zu vertreten hat. Eine Anerkennung wird demnach trotz einer fiktiven Zustellung insbesondere dann in Betracht kommen, wenn der Antragsgegner sich einer andersartigen Zustellung mutwillig entzogen oder auf andere Weise seine Unkenntnis vom Verfahren verschuldet hat. Neben einem Vertretenmüssen des Antragsgegners kann jedoch im Einzelfall auch ein vorwerfbares Verhalten des Antragstellers zu berücksichtigen sein, welches bei wertender Betrachtung den Verursachungsbeitrag des Antragsgegners aufwiegen und das Interesse des Antragstellers an wirksamer grenzüberschreitender Unterhaltsvollstreckung (vgl. Art. 1 HUÜ 2007) hinter das Interesse des Antragsgegners an der Wahrung seiner Verteidigungsrechte zurücktreten lassen kann. Hierfür kommen namentlich solche Fälle in Betracht, in denen der Antragsteller während des laufenden Verfahrens im Ursprungsstaat den tatsächlichen Aufenthalt des Antragsgegners erfährt, er das Gericht jedoch vor Erlass der Säumnisentscheidung nicht hiervon in Kenntnis setzt10.

Nach diesen Maßstäben wurden die Verteidigungsrechte des Antragsgegners in dem der Unterhaltsentscheidung zugrunde liegenden Verfahren nicht in einer Art. 22 lit. e Nr. i HUÜ 2007 entsprechenden Weise gewahrt. Dabei bedarf es hier keiner Entscheidung, ob die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an die letzte bekannte Anschrift des Antragsgegners nach den hierfür maßgeblichen11; vom Beschwerdegericht durch Rechtsgutachten festgestellten Regelungen des Bundesstaats Florida möglicherweise mangels vorheriger Bemühungen zur Ermittlung seines tatsächlichen Aufenthaltsorts („diligent effort“) nicht ordnungsgemäß war. Denn auch bei Annahme einer formal ordnungsgemäßen Zustellung des Antrags hatte der Antragsgegner im Hinblick auf die hier erfolgte fiktive Zustellung und die weiteren maßgeblichen Umstände keine ausreichende Möglichkeit der Kenntnisnahme.

Im vorliegenden Fall lag eine fiktive Zustellung im genannten Sinne vor. Dem Bezirksgericht in Florida war bereits seit dem Jahr 2008 bekannt, dass sich der Antragsgegner tatsächlich nicht mehr an seiner letzten – für seine Verfahrensbeteiligung vom Gericht weiterhin verwendeten – Anschrift in Florida aufhielt. Zudem waren im Unterhaltsverfahren vor Erlass der Endentscheidung mehrere gerichtliche Postsendungen in Rücklauf gekommen. Dass der Antragsgegner seine nach dortigem Zustellungsrecht bestehende Verpflichtung zur Mitteilung einer geänderten Anschrift nicht erfüllt hat, führt zu keiner anderen Einordnung.

Davon ausgehend begegnet es für den Bundesgerichtshof keinen rechtlichen Bedenken, dass das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in der Vorinstanz im Rahmen der gebotenen Abwägung das Interesse des Antragsgegners an seiner Verteidigung als vorrangig angesehen hat12. Denn nach den für den Bundesgerichtshof bindenden Feststellungen des angefochtenen Beschlusses hatte er die Beeinträchtigung seiner Möglichkeit der Rechtsverteidigung im Verhältnis der Beteiligten zueinander nicht überwiegend zu vertreten.

Hiernach war für den Antragsgegner zwar bei Abschluss des Scheidungsverfahrens erkennbar, dass das Unterhaltsverfahren vor dem Bezirksgericht zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt werden konnte. Zudem war er als Unterhaltsverpflichteter nach dem örtlichen Verfahrensrecht (Florida Statutes § 742.032 [1]) verpflichtet, unter anderem seine Wohnanschrift amtlich zu hinterlegen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Dass er sich durch das Unterlassen einer solchen Mitteilung dem mehr als sechs Jahre später eingeleiteten Unterhaltsverfahren mutwillig entzogen hat, ist hingegen nicht festgestellt und wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht. Demgegenüber hätte die Antragstellerin ohne Weiteres eine Beteiligung des Antragsgegners ermöglichen können, indem sie dem Bezirksgericht die ihr bekannte deutsche Wohnanschrift des Antragsgegners mitgeteilt hätte. Das Verfahrensrecht von Florida (Florida Statutes § 742.032 [2]) sieht in Bezug auf die Ermittlung des Aufenthalts des Schuldners ebenfalls eine Mitwirkungspflicht des Unterhaltsgläubigers vor.

Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner seine Beschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung nicht nur auf einen – vom Beschwerdegericht folgerichtig nicht mehr geprüften – Erfüllungseinwand nach Art. 23 Abs. 8 HUÜ 2007, sondern auch auf den Einwand fehlender Kenntnis vom Verfahren gestützt. Diese Rüge ist ihm auch nicht deshalb verwehrt, weil er es etwa versäumt hätte, die Unterhaltsentscheidung mit einem nach der Verfahrensordnung des Bundesstaats Florida möglicherweise zulässigen Rechtsbehelf anzufechten. Ob ihm ein solcher zur Verfügung stand oder gegebenenfalls immer noch steht, ist nach Art. 22 lit. e Nr. i HUÜ 2007 nicht erheblich. Diese Vorschrift sieht im Gegensatz zu anderen, vor allem unionsrechtlich geregelten Anerkennungshindernissen (etwa Art. 24 lit. b EuUntVO)13 nach ihrem Wortlaut keine Rechtsbehelfsobliegenheit zulasten des Antragsgegners vor. Gegen ein ungeschriebenes Erfordernis spricht zum einen der systematische Zusammenhang mit Art. 22 lit. e Nr. ii HUÜ 2007, der für den dort geregelten Fall eine derartige Obliegenheit ausdrücklich festlegt. Zum anderen hat der Bundesgerichtshof bereits zu § 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO und § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG entschieden, dass selbst eine Möglichkeit, später einen Rechtsbehelf gegen die ergangene Entscheidung einzulegen, der Verteidigung vor deren Erlass prozessual nicht gleichwertig ist, weil dem betreffenden Beteiligten andernfalls eine Tatsacheninstanz genommen würde14. Diese Erwägung gilt ebenso für Art. 22 lit. e Nr. i HUÜ 2007.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Juni 2021 – XII ZB 416/19

  1. Fortführung von BGH, Beschluss vom 22.05.2019 – XII ZB 523/17, FamRZ 2019, 1271[]
  2. Fortführung von BGH, Beschluss vom 28.11.2007 – XII ZB 217/05, FamRZ 2008, 390[]
  3. Fortführung von BGH, Beschluss vom 03.04.2019 – XII ZB 311/17, FamRZ 2019, 996[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 27.05.2020 – XII ZB 102/20, FamRZ 2020, 1293 Rn. 5 mwN[]
  5. zu Art. 34 Nr. 2 LugÜ 2007 und Art. 34 Nr. 2 Brüssel-I-VO bzw. Art. 45 Abs. 1 lit. b Brüssel IaVO vgl. BGH, Beschluss vom 22.05.2019 – XII ZB 523/17, FamRZ 2019, 1271 Rn. 13 f. mwN[]
  6. zu Art. 6 HUVÜ 1973 und Art. 27 Nr. 2 LugÜ 1988 vgl. BGH, Beschluss vom 28.11.2007 – XII ZB 217/05, FamRZ 2008, 390 Rn. 31 mwN[]
  7. vgl. Borrás/Degeling Explanatory Report on the Convention on the International Recovery of Child Support and Other Forms of Family Maintenance Rn. 487, veröffentlicht bei www.hcch.net[]
  8. zu Art. 34 Nr. 2 Brüssel-I-VO BGH, Beschluss vom 12.12.2007 – XII ZB 240/05, FamRZ 2008, 586 Rn. 27 f.[]
  9. BGH, Beschluss vom 28.11.2007 – XII ZB 217/05, FamRZ 2008, 390 Rn. 31 mwN; vgl. auch BGH Beschluss vom 21.09.2017 – IX ZB 83/16 – MDR 2017, 1324 Rn. 25 zu Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ; Botur FamRZ 2010, 1860, 1864 f. zu Art. 34 Nr. 2 Brüssel-I-VO[]
  10. vgl. BGH, Beschluss vom 28.11.2007 – XII ZB 217/05, FamRZ 2008, 390 Rn. 32 ff. mwN; EuGH Urteil vom 11.06.1985 – 49/84, Slg. 1985, 1792, 1801 Rn. 31 f. – Debaecker = RiW 1985, 967 zu Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ[]
  11. vgl. BGH, Beschluss vom 03.04.2019 – XII ZB 311/17, FamRZ 2019, 996 Rn. 22[]
  12. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.08.2019 – 8 UF 128/19[]
  13. zu Art. 34 Nr. 2 Brüssel-I-VO vgl. BGH, Beschluss BGHZ 191, 9 = FamRZ 2011, 1568 Rn. 22 f.[]
  14. vgl. BGHZ 120, 305 = FamRZ 1993, 311, 313; BGH, Beschluss vom 03.04.2019 – XII ZB 311/17, FamRZ 2019, 996 Rn. 27 mwN[]

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