BAföG fürs Auslandspraktikum

Die För­de­rungs­vor­aus­set­zung des § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG, dass Aus­bil­dungs­för­de­rung für die Teil­nah­me an einem Prak­ti­kum im Aus­land an Aus­zu­bil­den­de von Be­rufs­fach­schu­len nur zu leis­ten ist, wenn der Un­ter­richts­plan der Be­rufs­fach­schu­le die Durch­füh­rung des Prak­ti­kums zwin­gend im Aus­land vor­schreibt, ver­letzt das uni­ons­recht­li­che Frei­zü­gig­keits­recht und ist dem­zu­fol­ge nicht an­zu­wen­den.

BAföG fürs Auslandspraktikum

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 5 BAföG wird Ausbildungsförderung auch für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland geleistet, das im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG gefordert wird, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, dass diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt, und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind; bei dem Besuch einer Berufsfachschule muss zudem nach deren Unterrichtsplan die Durchführung des Praktikums zwingend im Ausland vorgeschrieben sein (§ 5 Abs. 5 Satz 1 BAföG). Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern (§ 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG).

Im hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall waren alle Anspruchsvoraussetzungen nach nationalem Recht mit Ausnahme der Förderungsvoraussetzung des § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG erfüllt. Danach muss bei dem Besuch einer Berufsfachschule in deren Unterrichtsplan die Durchführung eines Praktikums zwingend im Ausland vorgeschrieben sein. Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin nicht, weil der Unterrichtsplan des von ihr besuchten Berufskollegs Entsprechendes nicht vorsieht, sodass ein Anspruch auf Ausbildungsförderung hieran scheitern würde. Die nach nationalem Recht entscheidungserhebliche Regelung des § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG ist jedoch mit dem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht nach Art.20 Abs. 2 Buchst. a, Art. 21 Abs. 1 AEUV in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.05.20081, zuletzt geändert durch Art. 2 ÄndBeschl 2012/419/EU vom 11.07.20122 nicht vereinbar. Die Förderungsvoraussetzung des § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG stellt eine Beschränkung des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts dar, die nach unionsrechtlichen Maßstäben nicht gerechtfertigt ist. Einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV bedarf es nicht. Der Vorrang des Unionsrechts führt dazu, dass die Vorschrift nicht anzuwenden ist.

Die Förderungsvoraussetzung des § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG beschränkt das unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht nach Art.20 Abs. 2 Buchst. a, Art. 21 Abs. 1 AEUV, das im Wesentlichen wortgleich ist mit dem im Bewilligungszeitraum noch geltenden Art. 18 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Union in der Fassung des Vertrages von Nizza vom 26.02.20013.

Nach diesen Bestimmungen hat jeder Unionsbürger und damit auch jeder deutsche Staatsangehörige das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Auf dieses Recht kann sich ein Unionsbürger auch gegenüber seinem Herkunftsmitgliedstaat berufen. Die Mitgliedstaaten sind zwar nach Art. 165 Abs. 1 AEUV für die Lehrinhalte und die Gestaltung ihrer jeweiligen Bildungssysteme zuständig. Sie müssen aber diese Zuständigkeit unter Beachtung des Unionsrechts ausüben, und zwar insbesondere unter Beachtung des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts nach Art.20 Abs. 2 Buchst. a, Art. 21 Abs. 1 AEUV. Eine Beschränkung dieses Rechts stellt es dar, wenn eine nationale Regelung eines Ausbildungsförderungssystems bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben sowie sich dort frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch machen. Die von Art.20 Abs. 2 Buchst. a, Art. 21 Abs. 1 AEUV auf dem Gebiet der Freizügigkeit den Unionsbürger gewährten Erleichterungen könnten nämlich nicht ihre volle Wirkung entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die Nachteile allein daran knüpft, dass er von ihnen Gebrauch gemacht hat. Dies gilt angesichts des mit Art. 165 Abs. 2 Spiegelstrich 2 AEUV verfolgten Ziels, die Mobilität von Lernenden und Lehrenden zu fördern, besonders im Bereich der Bildung. Ein Mitgliedstaat hat daher, wenn er ein Ausbildungsförderungssystem vorsieht, wonach Auszubildende bei einer Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat eine Ausbildungsförderung in Anspruch nehmen können, dafür Sorge zu tragen, dass die Modalitäten der Bewilligung dieser Förderung das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht ungerechtfertigt beschränken4.

Nach Maßgabe dieser unionsrechtlichen Vorgaben liegt in der Förderungsvoraussetzung des § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG eine Beschränkung des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts. Das Erfordernis, dass die Durchführung des Praktikums im Ausland nach dem Unterrichtsplan der Berufsfachschule zwingend vorgeschrieben sein muss, um Ausbildungsförderung erhalten zu können, ist geeignet, Unionsbürger von der Inanspruchnahme ihres Rechts auf Freizügigkeit abzuhalten. Denn die Aussicht, keine Förderung zu bekommen, sondern die Kosten für ein Praktikum im Ausland selbst aufbringen zu müssen, kann dazu führen, dass in der Bundesrepublik Deutschland lebende Unionsbürger davon absehen, ihr Praktikum in einem anderen Mitgliedstaat zu absolvieren.

Die Beschränkung des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts ist nicht gerechtfertigt. Hierfür ist nach Unionsrecht erforderlich, dass die Beschränkung der Freizügigkeit auf objektiven von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht. Das verlangt, dass die Beschränkung der Freizügigkeit zur Erreichung des nach Unionsrecht zulässigen („legitimen“) Ziels geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was dazu notwendig ist5. Das Bundesverwaltungsgericht erneint das Vorliegen dieser Voraussetzungen.

Die Beschränkung der Förderungsfähigkeit gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG auf solche Praktika, deren Durchführung im Ausland nach dem Unterrichtsplan der Berufsfachschule zwingend vorgeschrieben ist, soll ausweislich der Gesetzesmaterialien6 gewährleisten, dass sich die Auslandspraktika fachlich-inhaltlich sinnvoll in die Gesamtausbildung einfügen und zu einem Ausbildungsmehrwert führen sowie die Kostenbelastung der öffentlichen Hand durch die Förderung von Auslandspraktika im Zusammenhang mit dem Besuch einer Berufsfachschule möglichst gering halten. Soweit damit aus unionsrechtlicher Sicht ein legitimer Zweck verfolgt wird und die Beschränkung der unionsrechtlichen Freizügigkeit zu dessen Erreichung geeignet ist, fehlt es an der Erforderlichkeit.

Das gesetzgeberische Motiv, die Förderungsfähigkeit bei dem Besuch einer Berufsfachschule auf solche Auslandspraktika zu beschränken, die sich fachlich-inhaltlich sinnvoll in die Gesamtausbildung einfügen, ist zwar ein legitimer Zweck im Sinne des Unionsrechts. Denn damit soll auf ein zielgerichtetes Praktikum hingewirkt werden, welches die Gewähr dafür bietet, dass die Auszubildenden an Berufsfachschulen ihre vergleichsweise kurzen Ausbildungsgänge in der dafür vorgesehenen Zeit erfolgreich abschließen. Dies entspricht dem in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union als legitim anerkannten Anliegen, sicherzustellen, dass Ausbildungsförderung nur denjenigen Auszubildenden gewährt wird, die zu einem erfolgreichen Studium in der Lage sind und ihren Willen unter Beweis stellen, ihre Ausbildung erfolgreich und zügig zu absolvieren und zum Abschluss zu bringen7.

Die gesetzliche Anordnung, die Durchführung des Praktikums im Ausland müsse im Unterrichtsplan der Berufsfachschule zwingend vorgeschrieben sein und der damit einhergehende Eingriff in die unionsrechtliche Freizügigkeit, sind auch geeignet, um die angestrebte Beschränkung der Förderungsfähigkeit auf Auslandspraktika, die sich fachlich-inhaltlich sinnvoll in die Gesamtausbildung einfügen, zu verwirklichen. Dafür reicht es aus, dass die Anordnung den angestrebten Erfolg fördern kann. Dass dies der Fall ist, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Begründung.

Die Beschränkung der unionsrechtlichen Freizügigkeit erweist sich jedoch zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels als nicht erforderlich. Erforderlich in diesem Sinne ist eine gesetzliche Regelung, wenn der Gesetzgeber nicht eine andere, gleich wirksame, aber die unionsrechtliche Freizügigkeit nicht oder weniger stark einschränkende Förderungsvoraussetzung hätte wählen können8. So verhält es sich hier nicht.

Dem Anliegen des Gesetzgebers, dass sich Auslandspraktika fachlich-inhaltlich sinnvoll in die Gesamtausbildung einfügen, wird bereits durch die in § 5 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 BAföG für alle Auslandspraktika geforderte allgemeine Förderlichkeit wirkungsvoll und hinreichend Rechnung getragen. Damit ist gemeint, dass der Auszubildende über die reine Erweiterung seines Fachwissens hinaus durch Einblick in einen anderen Lebens- und Kulturkreis eine allgemeine Horizonterweiterung erfährt, die ihm in seinem späteren Berufsleben von Nutzen sein kann. Da dies verlangt, dass die inländische Ausbildung des Bewerbers für ein Auslandspraktikum einen gewissen Stand erreicht, der Auszubildende also an einer inländischen Ausbildungsstätte in der gewählten Fachrichtung bereits (theoretische) Grundkenntnisse erworben hat9, wird zugleich sichergestellt, dass der fachpraktische Ausbildungsabschnitt im Ausland fachlich-inhaltlich sinnvoll in die Gesamtausbildung eingegliedert wird.

Das weitere gesetzgeberische Ziel des „Ausbildungsmehrwertes“ ist je nachdem, wie der Begriff verstanden wird, aus unionsrechtlicher Sicht entweder kein legitimer Zweck oder die Förderungsvoraussetzung des § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG geht über das zu seiner Verwirklichung Notwendige hinaus, weshalb letztlich offenbleiben kann, welches Begriffsverständnis der Gesetzgeber zugrunde gelegt hat.

Sofern mit dem Oberverwaltungsgericht davon auszugehen wäre, dass für den Ausbildungsmehrwert eine vergleichende Betrachtung zwischen einem im Inland und einem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchgeführten Praktikum geboten und der geforderte Ausbildungsmehrwert nur gegeben ist, wenn das Auslandspraktikum einen größeren Nutzen für die Ausbildung erwarten lässt als ein im Inland durchgeführtes Praktikum, wäre dies kein legitimer Zweck im Sinne des Unionsrechts, sondern eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung. Damit würde das nationale Recht einen grenzüberschreitenden Vorgang notwendig schlechter als einen rein internen behandeln. Es sind keine hinreichenden Gründe des Allgemeinwohls erkennbar, die es rechtfertigen, dass der nationale Gesetzgeber, der grundsätzlich sowohl für die Teilnahme an einem Praktikum im Inland (nach § 2 Abs. 4 BAföG) als auch für die Teilnahme an einem Praktikum, das in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt wird, einen Anspruch auf Ausbildungsförderung einräumt, letztere auf solche Auslandspraktika beschränkt, die ein Mehr an fachlichen und beruflichen Kenntnissen als ein vergleichbares Inlandspraktikum vermitteln.

Sollte mit dem Ausbildungsmehrwert hingegen das Gleiche gemeint sein wie mit der allgemeinen Förderlichkeit im Sinne des § 5 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 BAföG, erweist sich die Beschränkung der Freizügigkeit zur Erreichung des Ausbildungsmehrwertes aus den bereits dargelegten Gründen als nicht erforderlich.

Die mit der Einfügung des § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG verfolgte Absicht des Gesetzgebers, die Kosten, die durch die staatliche Förderung von Auslandspraktika im Rahmen des Besuchs einer Berufsfachschule entstehen, möglichst gering zu halten, bildet kein legitimes Anliegen im Sinne des Unionsrechts.

Es handelt sich dabei um ein rein wirtschaftliches Motiv. Ein derartiges Motiv kann nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union keinen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen, der eine Beschränkung einer vom Vertrag garantierten Grundfreiheit rechtfertigen könnte10.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass es legitim sein kann, dass ein Mitgliedstaat die Gewährung von Ausbildungsförderung an Auszubildende, die eine Ausbildung in anderen Mitgliedstaaten absolvieren möchten, einschränkt, um zu verhindern, dass sie zu einer übermäßigen Belastung wird, die Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe haben könnte, die der Mitgliedstaat gewähren kann11. Es wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht erkennbar, dass dieser Ausnahmefall vorliegt.

Das Bundesverwaltungsgericht kann ohne Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union entscheiden, dass das unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht der Anwendung des nationalen Rechts entgegensteht.

Der unionsrechtliche Maßstab für die Annahme einer Beschränkung des Freizügigkeitsrechts nach Art.20 Abs. 2 Buchst. a, Art. 21 Abs. 1 AEUV und deren Rechtfertigung lässt sich gerade auch in Bezug auf nationale Regelungen der Ausbildungsförderung – wie dargelegt – bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union klar und eindeutig („acte clair“) entnehmen, sodass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt12. Die davon zu unterscheidende Frage, ob die nationale Vorschrift des § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG und ihre Anwendungspraxis tatsächlich den Zielen, die sie rechtfertigen könnten, entspricht und ob die damit verbundene Beschränkung der unionsrechtlichen Freizügigkeit nicht im Hinblick auf diese Ziele unverhältnismäßig sind, ist vom nationalen Gericht zu beantworten13.

Die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit Art.20 Abs. 2 Buchst. a, Art. 21 Abs. 1 AEUV führt mangels einer möglichen unionsrechtskonformen Auslegung zu einem Anwendungsverbot des § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG.

Eine unionsrechtskonforme Auslegung findet ihre Grenze in dem Wortlaut der jeweiligen Vorschrift und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers14. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG setzt die Bewilligung von Ausbildungsförderung voraus, dass nach dem Unterrichtsplan der Berufsfachschule die Durchführung des Praktikums zwingend im Ausland vorgeschrieben ist. Dieser Wortlaut und der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers schließen es aus, Ausbildungsförderung für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland auch bei freiwilligen Auslandspraktika zu leisten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede – auch spätere – entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt15.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Mai 2013 – 5 C 22.12

  1. ABl EU Nr. C 115 vom 09.05.2008 S. 47 und BGBl II 2008 S. 1038, 1054; in Kraft für die Bundesrepublik Deutschland seit dem 1.12.2009, BGBl II S. 1223[]
  2. ABl EU L 204 S. 131[]
  3. ABl EG Nr. C 80 vom 10.03.2001 S. 1, ber. ABl EG Nr. C 96 vom 27.03.2001 S. 27 und BGBl II 2001 S. 1666; in Kraft für die Bundesrepublik Deutschland seit dem 01.02.2003, BGBl II 2003 S. 1477, zuletzt geändert durch den Beitrittsvertrag vom 25.04.2005, ABl EU Nr. L 157 vom 21.06.2005 S. 11, ber. ABl EU Nr. L 149 vom 09.06.2007 S. 18 und BGBl II 2006 S. 1146, ber. BGBl II 2008 S. 1236; in Kraft für die Bundesrepublik Deutschland seit dem 1.01.2007, BGBl II 2007 S. 127[]
  4. vgl. EuGH, Urteil vom 23.10.2007 – C-11/06 und C-12/06 [Morgan und Bucher], Slg. 2007, I-9161 Rn. 22 und 24 – 28 m.w.N.[]
  5. vgl. EuGH, Urteil vom 23.10.2007 a.a.O. Rn. 33 m.w.N.[]
  6. vgl. BT-Drs. 16/5172 S. 32[]
  7. vgl. EuGH, Urteil vom 23.10.2007 a.a.O. Rn. 36 m.w.N[]
  8. stRspr des EuGH, vgl. z.B. Urteil vom 08.07.2010 – C-343/09 [Afton Chemical] Slg. 2010, I-7027 Rn. 45 sowie Schlussantrag der Generalanwältin Kokott vom 02.10.2012 in der Rs. C-286/12 [Kommission/Ungarn], m.w.N.; s.a. zum grundrechtseinschränkenden Gesetz BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 – 2 BvL 43/92 u.a., BVerfGE 90, 145, 173[]
  9. vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2012 – 5 C 14.11, BVerwGE 143, 314 Rn. 14 = Buchholz 436.36 § 5 BAföG Nr. 10 jeweils m.w.N.[]
  10. vgl. z.B. EuGH, Urteile vom 11.03.2010 – C-384/08 [Attanasio Group], Slg. 2010, I-2055 Rn. 55; und vom 17.03.2005 – C-109/04 [Kranemann], Slg. 2005, I-2421 Rn. 34 m.w.N.[]
  11. vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2007 a.a.O. Rn. 43 – 44 m.w.N.[]
  12. vgl. EuGH, Urteil vom 06.10.1982 – Rs. C-283/81, Cilfit – Slg. 1982, 3415 Rn. 16 und 21[]
  13. stRspr des EuGH, vgl. z.B. Urteil vom 03.06.2010 – Rs. C-258/08, Ladbrokes – Slg. 2010, I-4757 Rn. 22 m.w.N.; s.a. BVerwG, Urteile vom 24.11.2010 – 8 C 15.09 – NWVBl 2011, 307 und vom 26.10.1995 – 2 C 18.94, Buchholz 232 § 80b BBG Nr. 2 = DVBl 1996, 513[]
  14. vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 – 2 C 49.03, BVerwGE 122, 244, 249 = Buchholz 239.1 § 4 BeamtVG Nr. 2 S. 5[]
  15. vgl. EuGH, Urteil vom 26.02.2013 – Rs. C-617/10, Aklagaren/Fransson, NVwZ 2013, 561 m.w.N.[]