Der vom Sozialleistungsträger geltend gemachte Kindergeldanspruch – und das zuständige Finanzgericht

In Fällen, in denen ein Sozialleistungsträger mit der Klage einen Kindergeldanspruch gegen die Familienkasse geltend macht, liegen die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 38 Abs. 2a Satz 1 der Finanzgerichtsordnung vor. Die Zuständigkeit des Finanzgerichts richtet sich in diesen Fällen nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Person, deren Kindergeldanspruch im Streit steht, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Der vom Sozialleistungsträger geltend gemachte Kindergeldanspruch – und das zuständige Finanzgericht

§ 38 Abs. 2a Satz 1 FGO bestimmt, dass in Angelegenheiten des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 62 bis 78 EStG das Finanzgericht (örtlich) zuständig ist, in dessen Bezirk der Sozialleistungsträger seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach § 38 Abs. 2a Satz 2 FGO ist dann, wenn der Sozialleistungsträger im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, das Finanzgericht (örtlich) zuständig, in dessen Bezirk die Behörde, gegen welche die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat. Mit dieser, durch Art. 2 des Gesetzes zur Einführung von Kostenhilfe für Drittbetroffene in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sowie zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 20.04.20131 eingefügten Regelung reagierte der Gesetzgeber auf die zum 01.05.2013 erfolgte Umstrukturierung der Familienkassen. Die Regelung galt zunächst nur für Verfahren, die vor dem 01.05.2016 anhängig geworden waren (§ 38 Abs. 2a Satz 3 FGO). Ausweislich der Gesetzesmaterialien dient die Regelung der Bürgerfreundlichkeit, indem sie „Belastungsverschiebungen“ bei den Finanzgerichten entgegenwirkt, welche zur Verlängerung der Verfahrensdauer führen könnten, und indem sie zu lange Anfahrtswege für den rechtsuchenden Bürger vermeidet2. Durch Art. 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21.12.20153 hob der Gesetzgeber die Regelung zum zeitlichen Anwendungsbereich in Satz 3 des § 38 Abs. 2a FGO auf. Zur Begründung wird ausgeführt, dass sich die Zuständigkeitsregelung in der Praxis bewährt habe4.

Die Regelung des § 38 Abs. 2a FGO erfasst nach ihrem -an den Wohnsitz beziehungsweise den gewöhnlichen Aufenthalt anknüpfenden- Wortlaut nur die Klageverfahren, in denen eine natürliche Person als Klagepartei beteiligt ist. Dabei handelt es sich nur um einen Teil der Verfahren, denn als Sozialleistungsträger kommen auch Sozialleistungsträger in Betracht. Dies folgt aus § 67 Satz 2 EStG, wonach den Antrag auf Kindergeld neben dem Kindergeldberechtigten auch derjenige stellen kann, der ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. Dies sind nicht nur abzweigungsberechtigte Kinder (§ 74 Abs. 1 EStG), sondern auch Sozialleistungsträger5. Außerdem ermöglicht § 5 Abs. 2 SGB II dem Träger der Grundsicherung, den Anspruch im eigenen Namen für den Kindergeldberechtigten geltend zu machen.

Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 38 Abs. 2a Satz 1 FGO in Fällen, in denen der Sozialleistungsträger mit der Klage einen Kindergeldanspruch gegen die Familienkasse geltend macht, liegen vor. Die Zuständigkeit des Finanzgerichts richtet sich in diesen und in anderen Fällen, in denen ein Dritter die Festsetzung des Kindergeldes im eigenen Interesse betreibt, nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Person, deren Kindergeldanspruch im Streit steht, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Sowohl die Analogie als auch die teleologische Extension einer Norm setzen eine Regelungslücke voraus. Eine solche liegt vor, wenn ein bestimmter Sachverhalt zwar gesetzlich geregelt ist, jedoch keine Vorschrift für Fälle enthält, die nach dem Grundgedanken und dem System des Gesetzes hätten mitgeregelt werden müssen. Zum anderen muss die Regelungslücke planwidrig sein und darf es sich nicht um eine rechtspolitische Unvollständigkeit („rechtspolitischer Fehler“) handeln, bei dem die Ergänzung aus lediglich rechtspolitischen Gründen wünschenswert wäre. Schließlich erfordert eine Analogie, dass zwischen dem gesetzlich geregelten Tatbestand und dem nicht geregelten Sachverhalt eine vergleichbare Interessenlage besteht6.

Die danach erforderliche Regelungslücke liegt -wie ausgeführt- vor. Sie ist auch planwidrig. Ausweislich der Gesetzesmaterialien hatte der Gesetzgeber bei der Regelung die Belange der rechtsuchenden Bürger (Kindergeldberechtigten) und der Finanzgerichte vor Augen, als er aufgrund der Umstrukturierung der Familienkassen die Vorschrift zur örtlichen Zuständigkeit änderte; Erwägungen zu dem untypischen Fall einer juristischen Person als Klagepartei finden sich dagegen nicht7. Gleiches gilt für das Gesetzgebungsverfahren im Jahr 2015, das mit Wirkung vom 31.12.2015 zur Aufhebung der zeitlichen Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 38 Abs. 2a FGO führte8. Hinzu kommt, dass im Jahr 2015 lediglich der Verweisungsbeschluss des Niedersächsischen Finanzgericht vom 23.03.20159 veröffentlicht worden war, sodass ein aufgrund einer von den Finanzgerichten unterschiedlich beantworteten Rechtsfrage bestehender Handlungsbedarf in Bezug auf die Fassung des § 38 Abs. 2a Satz 1 FGO nicht auf der Hand lag.

Die Interessenlage ist in beiden Fallgestaltungen vergleichbar. Zu beachten ist hierbei insbesondere, dass der Sozialleistungsträger den Anspruch des Kindergeldberechtigten geltend macht, weswegen der Kindergeldberechtigte gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO zum Verfahren notwendig beizuladen ist10. Mithin ist (nach der Beiladung) auch in den von einem Sozialleistungsträger angestrengten Verfahren der Kindergeldberechtigte selbst am Verfahren beteiligt, sodass sein Interesse an einem wohnortnahen Rechtsschutz zu berücksichtigen ist. Dabei kann nicht von vorherein unterstellt werden, dass er ohnehin nicht auf den Verlauf des Verfahrens Einfluss nehmen, insbesondere nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen werde. Allein der Umstand, dass in den Fällen des § 5 Abs. 2 SGB II die Klage des Grundsicherungsträgers nur dann zulässig ist, wenn der Hilfesuchende trotz entsprechender Aufforderung des Grundsicherungsträgers nicht selbst tätig geworden war11, ändert hieran nichts, denn die Situation, ein Verfahren selbst betreiben zu müssen, unterscheidet sich von der, auf ein Verfahren Einfluss nehmen zu können, das ein anderer führt. Auch die Möglichkeit, an der mündlichen Verhandlung im Wege der Videokonferenz teilzunehmen, führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Interessenlage, denn diese Option besteht nur dann, wenn die betreffende Person über die hierfür nötigen Fertigkeiten und technischen Voraussetzungen verfügt.

Schließlich gilt auch der Gesichtspunkt, dass Strukturänderungen bei den Familienkassen (wie zuletzt die Konzentration der Zuständigkeit für bestimmte Kindergeldverfahren aus dem gesamten Bundesgebiet bei der Familienkasse ZKGS) nicht zu einer Änderung der Belastung der Finanzgerichte führen sollen, sowohl für die Verfahren, in denen eine natürliche Person Kindergeld begehrt, als auch für die Verfahren mit einem Sozialleistungsträger als Klagepartei.

Hinzu kommt noch, dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen geringer ist, wenn ein und dasselbe Finanzgericht sowohl für eine Klage des Kindergeldberechtigten als auch für eine Klage des Sozialleistungsträgers zuständig ist.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung schafft Klarheit für Verfahren, in denen Sozialleistungsträger Kindergeldansprüche im eigenen Namen gegenüber der Familienkasse geltend machen. Der Bundesfinanzhof schließt die bislang bestehende Regelungslücke durch eine analoge Anwendung des § 38 Abs. 2a FGO und stellt damit sicher, dass sich die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Kindergeldberechtigten richtet. Dies stärkt den wohnortnahen Rechtsschutz der Betroffenen, verhindert eine Konzentration entsprechender Verfahren bei einzelnen Finanzgerichten infolge organisatorischer Änderungen der Familienkassen und reduziert zugleich das Risiko divergierender Entscheidungen. Für Sozialleistungsträger, Familienkassen und die Prozessvertretung schafft das Urteil damit eine verlässliche Grundlage für die Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17. Juli 2026 – III S 15/26

  1. BGBl I 2013, 829[]
  2. BT-Drs. 17/12535, S. 4; BFH, Beschluss vom 11.02.2021 – VII S 3/21, BFHE 272, 11, BStBl II 2021, 551, Rz 11[]
  3. BGBl I 2015, 2517[]
  4. BT-Drs. 18/6915 vom 02.12.2015 – Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, S. 26[]
  5. BFH, Urteil vom 12.01.2001 – VI R 181/97, BFHE 194, 368, BStBl II 2001, 443, unter 1., dort für den Fall der Unterhaltsgewährung an ein Kind mit Behinderung[]
  6. vgl. BFH, Urteil vom 20.02.2025 – III R 10/24, BFHE 287, 387, BStBl II 2025, 457, Rz 18 bis 20, m.w.N.[]
  7. BT-Drs. 17/12535, S. 4[]
  8. BT-Drs. 18/6915, S. 26[]
  9. Nds. FG, Beschluss vom 23.03.2015 – 14 K 93/14, EFG 2015, 1290 ff.[]
  10. vgl. BFH, Beschluss vom 12.01.2001 – VI R 49/98, BFHE 194, 6, BStBl II 2001, 246, unter II. 1.; G. Becker/Senger in: Schlegel/Voelzke PraxisKommentar SGB II -jurisPK-SGB II-, § 5 Rz 118 unter Hinweis auf Urteil des Bundessozialgerichts vom 04.08.1981 – 5a/5 RKn 6/80[]
  11. vgl. G. Becker/Senger in: Schlegel/VoelzkePK-SGB II, § 5 Rz 118[]

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