Verstößt es gegen die europäische Niederlassungsfreiheit, wenn dem Bezieher einer gesetzlichen Rente ein Zuschlag zur Rente ganz oder zum Teil mit der Begründung verweigert wird, die an seinem Wohnsitz im EU-Ausland bestehende Pflichtkrankenversicherung berechne ihre Beiträge nicht nach der Höhe der Rente, sondern erhebe eine Kopfpauschale? Diese Rechtsfrage hat das Bundessozialgericht dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Bezieher einer gesetzlichen Rente erhalten für die Aufwendungen ihrer Krankenversicherung in Deutschland einen Zuschuss oder einen Zuschlag zur Rente: Sind sie freiwillig oder privat krankenversichert, erhalten sie einen Zuschuss, sind sie pflichtkrankenversichert, trägt der Rentenversicherungsträger ihre nach der Rente zu bemessenden Beiträge zur Hälfte. Im Jahr 2023 haben die entsprechenden Ausgaben der Deutschen Rentenversicherung rund 25,4 Mrd. € betragen.
Der Versicherte in dem beim Bundessozialgericht anhängigen Verfahren bezog bezog neben einer niederländischen Rente eine Altersrente der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund. Er entrichtete in den Niederlanden Beiträge nach dem Zorgverzerkeringswet (ZVW – Krankenversicherungsgesetz) und dem Allgemene Wet Bijzondere Ziektenkosten (AWBZ – allgemeines Gesetz über besondere Krankheitskosten). Diese Beiträge wurden einmal jährlich vom Belastingdienst, dem niederländischen Finanzamt, nach einem Prozentsatz der Einnahmen festgesetzt und beliefen sich – bezogen auf die deutsche Rente – im Jahr 2011 auf rund 1258 Euro. Er unterhielt eine Krankenversicherung bei einem niederländischen Unternehmen, für die er jährlich eine Pauschale von 170 Euro und monatlich rund 129 Euro bezahlte. Davon entfielen rund 99 Euro auf das nach dem ZVW verpflichtende Basispaket (Natura Polis), 14 Euro auf eine Versicherung im Tarif 50+, der ergänzende Leistungen, alternative Behandlungsmethoden und eine Auslandskrankenversicherung enthielt, und 16 Euro auf den Tarif Tandards, der zusätzliche zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen umfasste. Die DRV Bund gewährte zunächst Altersrente ohne Berücksichtigung von Beiträgen zur Krankenversicherung. Nachdem der Belastingdienst die Beiträge nach dem ZVW und dem AWBZ mitgeteilt hatte, gewährte die DRV Bund dem Versicherten eine um monatlich 52,46 Euro höhere Rente.
Das Sozialgericht Berlin hat die daraufhin bereits im Jahr 2015 erhobene Klage abgewiesen1, das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg die Berufung zurückgewiesen2; dem Versicherten habe keine höhere „Zulage“ für seine Krankenversicherungskosten zugestanden. Zu Recht habe die Beklagte nur 1/12 der Hälfte der vom Belastingdienst mitgeteilten Beträge berücksichtigt. Die Versicherung nach dem Tarif Natura Polis sei zwar eine Pflichtversicherung, die Beiträge seien aber nicht aus der Rente zu bemessen, sondern würden einheitlich für alle Versicherten in gleicher Höhe festgesetzt. Diese Versicherung nach dem AWBZ entspreche der sozialen Pflegeversicherung. Die Beiträge zur Pflegeversicherung hätten die Versicherten selbst zu tragen.
Dagegen richtet sich die Revision der Ehefrau des im Laufe des 10jährigen Gerichtsverfahrens verstorbenen Versicherten als dessen Rechtsnachfolgerin. Sie rügt eine Verletzung von §§ 106 SGB VI, 249a SGB V sowie der europäischen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Im Jahr 2011 habe dem Versicherten eine monatliche „Zulage“ in Höhe des Betrags zugestanden, der in Deutschland pflichtversicherten Rentnern zu gewähren gewesen sei.
Das Bundessozialgericht hat nun den Rechtsstreit ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof gemäß Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist es mit Artikel 5 und 7 Verordnung (EG) Nummer 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 vereinbar, wenn ein im nationalen Recht vorgesehener Zuschlag zu den nach der Rente zu bemessenden Aufwendungen für eine Pflichtkrankenversicherung deshalb in geringerer Höhe an einen Rentner mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat gezahlt wird, weil (und soweit) die Beiträge seiner dort ansässigen Pflichtkrankenversicherung nicht oder nur teilweise nach der Rente bemessen werden?
Falls Frage 1 zu verneinen ist: Ist es mit Artikel 7 Verordnung (EG) Nummer 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 vereinbar, wenn eine nationale Regelung in einem Mitgliedstaat einen Zuschlag zur Rente auf die Hälfte der tatsächlich geleisteten Beiträge zur Pflichtkrankenversicherung in einem anderen Mitgliedstaat begrenzt, obwohl bei einer Krankenversicherung im erstgenannten Mitgliedstaat ein höherer Zuschlag zu gewähren wäre?
Ist es mit Artikel 5 Verordnung (EG) Nummer 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 vereinbar, wenn ein an die Pflichtkrankenversicherung des Mitgliedstaats des Wohnsitzes zu leistenden Selbstbehalt nicht bei der Bestimmung der Höhe der Krankenversicherungsbeiträge im Rahmen der Berechnung des Zuschlags zur Rente berücksichtigt wird, weil nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats des Rentenbezugs kein Anspruch auf Berücksichtigung eines Selbstbehalts durch die Rentenversicherungsträger besteht?
Sind Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 5 Verordnung (EG) Nummer 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 so auszulegen, dass die Mitteilung des Trägers des für die Durchführung der Krankenversicherung zuständigen Mitgliedstaats an den Träger des für die Zahlung einer Rente zuständigen Mitgliedstaats über die zur Krankenversicherung zu zahlenden Beiträge auch im Hinblick auf die Zuordnung der Versicherung zu den Leistungen bei Krankheit (Artikel 1 Abschnitt va) i) Verordnung (EG) Nummer 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 in Verbindung mit Anhang XI Niederlande) verbindlich ist?
Falls Frage 4 zu bejahen ist: Verpflichtet Artikel 1 Abschnitt va) i) und Artikel 5 Verordnung (EG) Nummer 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 den Rentenversicherungsträger des zur Zahlung einer Rente verpflichteten Mitgliedstaats das von dem zur Durchführung der Krankenversicherung zuständigen Träger angewandte Recht zur Unterscheidung zwischen Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen, wenn das nationale Recht des zur Zahlung einer Rente verpflichteten Mitgliedstaats einen Zuschlag zu Renten für Beiträge der Krankenversicherung, aber nicht der Pflegeversicherung vorsieht?
Ist es mit Artikel 5 und Artikel 7 Verordnung (EG) Nummer 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 vereinbar, einen Zuschlag zur Rente auf Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung auszuschließen, wenn in dem Mitgliedstaat des Wohnsitzes eine Versicherung beitragspflichtig ist, die inhaltlich der sozialen Pflegeversicherung im Mitgliedstaat des Rentenzugs entspricht, aber nach dem Recht des Wohnsitzmitgliedstaats zur Krankenversicherung zu zählen ist?
Bundessozialgericht, Beschluss vom 22. Juli 2025 – B 12 R 4/24 R
- SG Berlin, Urteil vom 19.12.2016 – S 17 R 2373/15[↩]
- LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.08.2024 – L 3 R 221717[↩]
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