Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Halbwaisenrente (auch) während der Zeit ihrer Teilnahme am Europäischen Freiwilligendienst (EFD).

Das Bundessozialgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Sie hatte während der streitigen Zeit keinen Anspruch auf Halbwaisenrente. Eine analoge Anwendung des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchstabe c SGB VI auf den Europäischen Freiwilligendienst (EFD) kommt – mangels Regelungslücke – nicht in Betracht. Die Nichteinbeziehung des Europäischen Freiwilligendienst in den Katalog der (Ausnahme-)Tatbestände, die einen Anspruch auf (Halb-)Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus ermöglichen, verstößt weder gegen Verfassungsrecht noch gegen europarechtliche Vorgaben.
Die Dauer des Anspruchs auf Halbwaisenrente ist je nach Alter der Waise unterschiedlich. Anspruch besteht uneingeschränkt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs (§ 48 Abs 4 Satz 1 Nr 1 SGB VI), für spätere Zeiträume – wie hier – hingegen nur unter den Voraussetzungen des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 – ggf iVm Abs 5 – SGB VI. Nach § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB VI1 besteht Anspruch auf (Halb-)Waisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
- a) sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
- b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
- c) ein FSJ im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines FSJ oder ein FÖJ im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines FÖJ leistet oder
- d) wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Die Klägerin erfüllte während ihres Europäischen Freiwilligendienst vom 15.10.2005 bis 15.4.2006 keinen der insoweit nur in Betracht kommenden (Verlängerungs-)Tatbestände des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst a oder c SGB VI. Auch eine analoge Anwendung des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst c SGB VI auf den Europäischen Freiwilligendienst kommt nicht in Betracht. Die Nichteinbeziehung des Europäischen Freiwilligendienstes in den Katalog der (Ausnahme-)Tatbestände, die einen Anspruch auf (Halb-)Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus ermöglichen, verstößt weder gegen Verfassungsrecht noch gegen europarechtliche Vorgaben. Als Folge davon liegt in der Zwischenzeit nach dem Ende der Schulausbildung der Klägerin bis zum Beginn des EFD – also in der Zeit vom 1.8. bis 14.10.2005 – auch nicht der Verlängerungstatbestand des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst b SGB VI vor.
Die Klägerin erfüllte während ihrer Teilnahme am Europäischen Freiwilligendienst keinen der in § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst a oder c SGB VI aufgeführten Tatbestände, die einen (Zahlungs-)Anspruch auf Halbwaisenrente über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus begründen:
Die Voraussetzungen des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI sind nicht erfüllt. Die Klägerin befand sich nicht in einer Schulausbildung. Denn sie hat im streitigen Zeitraum keine allgemeinbildende oder weiterführende Schule besucht2.
Bei der Teilnahme am Europäischen Freiwilligendienst handelte sich auch nicht um eine Berufsausbildung iS des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI. Denn der von der Klägerin geleistete Freiwilligendienst hat nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf gedient. Berufsausbildung im Sinne des Waisenrentenrechts liegt nur vor, soweit im jeweiligen Monat für den gewählten Beruf notwendige (nicht: nur nützliche, wünschenswerte oder förderliche) Kenntnisse oder praktische Fertigkeiten von einer hierfür anerkannt qualifizierten Ausbildungsinstitution oder Ausbildungsperson vermittelt werden3. Bereits diese Anforderungen erfüllt der Europäischen Freiwilligendienst nicht.
Denn der Europäischen Freiwilligendienst hat nach dem EGBes 1031/2000 nicht die Aufgabe, die erforderlichen Kenntnisse für ein konkretes Berufsbild zu vermitteln. Vielmehr soll er vorrangig der allgemeinen Persönlichkeitsbildung der teilnehmenden Jugendlichen (allgemein im Alter von 15 bis 25 Jahren) dienen, zum Erwerb von sprachlichen, sozialen und interkulturellen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen beitragen sowie eine aktive Teilnahme am öffentlichen Leben im europäischen Raum ermöglichen, und zwar durch Erbringen von gemeinnützigen Tätigkeiten in den unterschiedlichsten Bereichen (sozial, soziokulturell, umweltbezogen, kulturell usw) innerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder in Drittstaaten, insbesondere solchen, mit denen die Gemeinschaft Kooperationsabkommen geschlossen hat4. Dementsprechend hat die Deutsche Agentur für das EU-Aktionsprogramm JUGEND in ihrer Auskunft für das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass der Europäischen Freiwilligendienst ein Dienst ohne Gewinnerzielungsabsicht außerhalb einer Berufsausbildung ist und das vorrangige Ziel verfolgt, das nicht-formale Lernen der teilnehmenden Jugendlichen zu fördern5.
Die Klägerin kann sich nicht auf die ständige Rechtsprechung der Finanzgerichte zur Auslegung des steuerrechtlichen Begriffs der „Berufsausbildung“ stützen6, wonach sich in Berufsausbildung befindet, wer seine Berufsziele noch nicht erreicht hat und alle Maßnahmen einzubeziehen sind, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ableistung des Europäischen Freiwilligendienst im Einzelfall diese Anforderungen zu erfüllen vermag, weil der Europäischen Freiwilligendienst – wie ausgeführt – in der Regel nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf und damit nicht der Berufsausbildung dienen soll. Aber selbst wenn dies im Falle der Klägerin ausnahmsweise anders zu beurteilen gewesen wäre, wofür allerdings sowohl nach den Feststellungen des LSG als auch nach dem Vortrag der Klägerin keine Anhaltspunkte bestehen, steht schon die Verschiedenartigkeit der Rechts- und Regelungsbereiche einer Übertragung der finanzgerichtlichen Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs „Berufsausbildung“ im Einkommensteuerrecht auf das Recht der Waisenrente im Sinne des SGB VI entgegen7.
Auch unter dem Gesichtspunkt einer eventuellen Anrechenbarkeit des Europäischen Freiwilligendienst auf Praktika, die im Rahmen einer in der Folgezeit aufgenommenen Berufsausbildung zu leisten gewesen wären, kommt eine Beurteilung des Dienstes als Berufsausbildung nicht in Betracht. Das Landessozialgericht hat nicht festgestellt, dass der von der Klägerin in Spanien geleistete Europäischen Freiwilligendienst im Rahmen ihrer nachfolgenden Berufsausbildung auf eventuell dort vorgeschriebene Praktikumserfordernisse hätte angerechnet werden können; dies hat die Klägerin aber auch nicht behauptet oder etwa durch die Vorlage einer Bescheinigung über eine solche Anerkennung als Praktikum im Rahmen ihrer nachfolgenden Berufsausbildung belegt.
Die Klägerin erfüllt ebenfalls nicht den Verlängerungstatbestand des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst c SGB VI. Denn sie hat im streitigen Zeitraum weder ein FSJ nach dem Gesetz zur Förderung eines FSJ8 noch ein FÖJ nach dem Gesetz zur Förderung eines FÖJ9 abgeleistet.
Zwar erscheint vor dem Hintergrund, dass ein FSJ auch im Ausland geleistet werden kann (§ 3 FSJG) denkbar, dass die von der Klägerin in Spanien während des Europäischen Freiwilligendienstes verrichteten (sozialen und gemeinnützigen) Dienstleistungen auch im Rahmen eines FSJ hätten erbracht werden können; geschehen ist dies allerdings nicht.
Vielmehr hat die Klägerin ihre Dienstleistungen in Spanien im Rahmen und in der Form des Europäischen Freiwilligendienstes erbracht. Rechtliche Grundlage dieses Freiwilligendienstes war der EGBes 1031/2000, der auf Art 149 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) basiert und auf Vorschlag der Europäischen Kommission gemäß dem Verfahren des Art 251 EGV und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen ergangen war. Die Laufzeit des mit diesem Beschluss festgelegten Aktionsprogramms „Jugend“, in dessen Rahmen der EFD durchgeführt wurde10, begann am 1.1.2000 und endete am 31.12.200611; er wurde ab 1.1.2007 ersetzt durch den Beschluss Nr 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.11.2006 über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007-201312.
Schon wegen dieser unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen ist es ausgeschlossen, den Europäischen Freiwilligendienst der Klägerin in ein FSJ „umzudeuten“13. Dementsprechend hat die Deutsche Agentur für das EU-Aktionsprogramm JUGEND in ihrer Auskunft für das SG vom 6.2.2007 den Europäischen Freiwilligendienst zusammenfassend als „Freiwilligendienst eigener Prägung“ bezeichnet14.
Das von der Klägerin gewünschte Ergebnis lässt sich auch nicht im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung durch eine analoge Anwendung der in § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst c SGB VI ausdrücklich und klar geregelten Verlängerungstatbestände des FSJ bzw FÖJ auf den Fall des EFD erreichen. Eine solche analoge Gesetzesanwendung setzt das Bestehen einer planwidrigen gesetzlichen Regelungslücke voraus. Von einer solchen Lücke ist auszugehen, wenn sich aus der bestehenden Regelung entnehmen lässt, dass sie auch auf den nicht geregelten Fall ausgedehnt worden wäre, wenn der Gesetzgeber diesen Fall in Betracht gezogen hätte15.
Entgegen der Auffassung der Klägerin enthält § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst c SGB VI im Hinblick auf den Europäischen Freiwilligendienst – wie das Landessozialgericht zu Recht festgestellt hat – keine zu einer Analogie berechtigende ungewollte Regelungslücke16. Diese lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus der Antwort der Bundesregierung17 vom 13.10.2008 auf die Frage der Kleinen Anfrage zur europaweiten Mobilität junger Freiwilliger der Abgeordneten Manuel Sarrazin, Kai Gehring, Rainder Steenblock, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN18 ableiten, wonach der Bundesregierung bekannt sei, dass die Nichtgewährung von Ansprüchen auf Waisen- und Halbwaisenrente während des Europäischen Freiwilligendienst ein „Mobilitätshindernis“ für deutsche Jugendliche sein könne, am Europäischen Freiwilligendienst teilzunehmen. Wenn angesichts dieser Erkenntnis weder aus der Mitte des Bundestags noch von Seiten der Bundesregierung (vgl Art 76 Abs 1 GG) versucht wurde, durch Gesetzesänderung Abhilfe zu schaffen, kann von einer ungewollten Regelungslücke nicht die Rede sein.
Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber – anders als in der Parallelvorschrift des § 67 Abs 3 Satz 1 Nr 2 Buchst c SGB VII bei der Waisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung – in den Vorschriften des § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst d EStG und § 2 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst d des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG), die eine Weitergewährung des Kindergelds über die Volljährigkeit des Kindes hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (bis 31.12.2006: Vollendung des 27. Lebensjahres) regeln, neben dem FSJ und FÖJ durch das Gesetz zur Familienförderung vom 22.12.199919 – auf Empfehlung des Finanzausschusses20 – (bereits) mit Wirkung vom 1.1.2000 ausdrücklich den Europäischen Freiwilligendienst aufgeführt und durch spätere Änderungen weitere Dienste entsprechend berücksichtigt hat21. Auch im Bundesversorgungsgesetz (BVG) hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 21.12.2007 in § 45 Abs 3, der die (Weiter-)Gewährung der Waisenrente nach dem Tode des Beschädigten über die Volljährigkeit der Waise hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zum Gegenstand hat, neben dem FSJ und dem FÖJ ausdrücklich den Europäischen Freiwilligendienst als entsprechenden Verlängerungstatbestand aufgenommen22.
Da es somit an einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke fehlt, scheidet eine richterliche Rechtsfortbildung aus. Eine durch Richterrecht vorgenommene Erweiterung des waisenrentenberechtigten Personenkreises wäre dann nicht mehr Gesetzesauslegung, sondern Gesetzeskorrektur bzw Gesetzgebung, die nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung ausschließlich der Legislative vorbehalten ist.
Die Nichteinbeziehung des Europäischen Freiwilligendienst in den Katalog der (Ausnahme-)Tatbestände in § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB VI, die einen Anspruch auf (Halb-)Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus begründen, verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, sodass weder eine Vorlage an das BVerfG nach Art 100 Abs 1 GG noch eine verfassungskonforme Auslegung in Betracht kommt.
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG ist nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber nur bundesgesetzlich geregelte (nationale) Freiwilligendienste in § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst c SGB VI (in der hier maßgeblichen Fassung des RVNG also das FSJ und das FÖJ) aufgenommen hat, die zu einem Anspruch auf (Halb-)Waisenrente über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus führen, und dass gesetzliche Regelungen in anderen Rechtsbereichen weitergehende Leistungen bei der Teilnahme am Europäischen Freiwilligendienst vorsehen. Denn daraus folgt nicht, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen – mag dies in Bezug auf den Europäischen Freiwilligendienst sozialpolitisch durchaus auch wünschenswert erscheinen – verpflichtet ist, entsprechende begünstigende Regelungen auch im Bereich des Rechts der Waisenrente im SGB VI einzuführen.
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt sowohl für Belastungen als auch für Begünstigungen23. Verboten ist daher ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird24. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen25.
Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft26. Bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindung davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird27. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers geht dann besonders weit, wenn er Lebenssachverhalte verschieden behandelt und die Betroffenen sich durch eigenes Verhalten auf die unterschiedliche Regelung einstellen können. Die Grenze bildet dann allein das Willkürverbot28.
Soweit die Klägerin meint, § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst c SGB VI verstoße gegen Art 3 Abs 1 GG, weil die Vorschrift Waisen, die ein FSJ oder ein FÖJ leisten, bei der Gewährung von (Halb-)Waisenrente über die Volljährigkeitsgrenze hinaus im Vergleich zu denen anders behandelt, die an einem Europäischen Freiwilligendienst teilnehmen, trifft dies nicht zu.
Prüfungsmaßstab ist hier allein das Willkürverbot. Denn die Unterscheidungsmerkmale, die die Klägerin beanstandet, sind nicht personenbezogen. Vielmehr knüpft der Gesetzgeber an verschiedene Lebenssachverhalte an, auf die sich die volljährigen Waisen nach ihrem Belieben einstellen können. Sie sind nicht verpflichtet, den Europäischen Freiwilligendienst abzuleisten. Es steht ihnen frei, diesen Dienst entweder gar nicht oder aber an dessen Stelle ein – vom Verlängerungstatbestand des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst c SGB VI (in der hier maßgeblichen Fassung des RVNG) erfasstes FSJ bzw FÖJ zu leisten, gegebenenfalls auch im Ausland29. Dann aber ist es jedenfalls nicht willkürlich und damit auch nicht gleichheitswidrig, wenn der Gesetzgeber im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums keinen Anspruch auf (Halb-)Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung an Volljährige vorsieht, die „freiwillig“, dh aufgrund eigenen Willensentschlusses, einen ähnlichen, aber doch „anderen Dienst“ als das FSJ oder FÖJ leisten.
Gleichheitswidrig ist auch nicht, dass der Europäischen Freiwilligendienst in anderen Rechts- und Regelungsbereichen – Kindergeld- und Einkommensteuerrecht, Beamtenrecht und Versorgungsrecht – leistungsbegründend wirkt, nicht jedoch im Recht der Waisenrente des SGB VI. Es handelt sich jeweils um eigenständige Systeme, deren Wertungen (auch) in Bezug auf die Berücksichtigung des Europäischen Freiwilligendienst bei der (Weiter-)Gewährung der jeweiligen Leistungen über die Volljährigkeit hinaus nicht ohne Weiteres übertragbar sind.
Der allgemeine Gleichheitssatz enthält kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in unterschiedlichen Ordnungsbereichen gleich zu regeln30. Solange nicht feststeht, dass eine Bestimmung innerhalb des eigenen Sachbereichs nicht oder nicht mehr sachgerecht ist, kann sie grundsätzlich (auch) nicht mit Hilfe des Gleichheitssatzes im Hinblick auf andere Bestimmungen eliminiert werden, die anderen rechtlichen Ordnungsbereichen angehören31. Unabhängig davon, ob die Versorgung von Waisen zum Kernbereich der versicherten Risiken in der gesetzlichen Rentenversicherung zählt32, ist im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit und speziell auch im Bereich des Sozialrechts die weite Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers zu respektieren, insbesondere was die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises und die Bezugsdauer der einzelnen Leistung anbelangt33.
Dies gilt zunächst für die unterschiedliche Ausgestaltung der Bestimmungen über die (Weiter-)Gewährung von Waisenrenten nach dem SGB VI und von Kindergeld nach dem EStG bzw BKGG nach Eintritt der Volljährigkeit, die schon wegen der Verschiedenartigkeit der Rechts- und Regelungsbereiche verfassungsrechtlich hinzunehmen ist.
Die (Halb-)Waisenrente des § 48 SGB VI ist eine beitragsfinanzierte, dh von den Versicherten und den Arbeitgebern aufzubringende Unterhaltsersatzleistung der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Tode des Versicherten34. Normadressat im Waisenrentenrecht ist ausschließlich die Waise. Dagegen ist das steuerrechtliche Kindergeld eine Steuervergütung (Abschlag auf die Steuererstattung) bzw Negativsteuer; es dient dem Zweck der Existenzsicherung des Kindes35, und, soweit es dafür nicht erforderlich ist, der Förderung der Familie36. Mit dem steuerrechtlichen Kindergeld soll also in erster Linie die Unterhaltsbelastung der Steuerpflichtigen ausgeglichen werden. Bei dem sozialrechtlichen Kindergeld nach dem BKGG handelt es sich zwar um eine materielle Sozialleistung (vgl § 6, § 25 Abs 1, § 68 Nr 9 SGB I); es wird aber (aus Steuermitteln) nur in solchen Sonderfällen gewährt, in denen nicht bereits das steuerrechtliche Kindergeld gezahlt wird (vgl § 25 Abs 1 SGB I), und teilt mit diesem die Zweckbestimmung.
Ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass im Beamtenversorgungsrecht (Halb-)Waisengeld gemäß § 61 Abs 2 Satz 1 BeamtVG nach Vollendung des 18. Lebensjahres ua gewährt wird, solange die in § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst d EStG genannten Voraussetzungen gegeben sind, also auch dann, wenn die (Halb-)Waise den Europäischen Freiwilligendienst ableistet. Die insoweit gegebene unterschiedliche Behandlung von Waisen eines Beamten und eines Sozialversicherten ist verfassungsrechtlich hinzunehmen. Denn die Beamtenversorgung folgt eigenständigen Regeln, die ihre Grundlage in der verfassungsrechtlichen Absicherung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums haben37.
Entsprechendes gilt schließlich für die unterschiedliche Behandlung der Waisen im Rentenversicherungs- und Versorgungsrecht, unabhängig davon, dass die Waisenrentenregelung des § 45 Abs 3 BVG erst mit Wirkung vom 21.12.2007 und damit nach dem hier streitigen Zeitraum um den Europäischen Freiwilligendienst als Verlängerungstatbestand ergänzt worden ist (Satz 1 Buchst c aaO). Denn trotz der im Wesentlichen gleichen Unterhaltsersatzfunktion der Waisenrenten des Versorgungsrechts und der Waisenrenten in der gesetzlichen Rentenversicherung hat das BVerfG wegen der Eigenständigkeit der beiden Rechtsbereiche die unterschiedliche Ausgestaltung der Waisenrenten (stets) als mit dem Grundgesetz vereinbar gesehen38.
Der Bundesgesetzgeber hat durch die Nichteinbeziehung des Europäischen Freiwilligendienst in den Katalog der Freiwilligendienste des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst c SGB VI auch nicht gegen europarechtliche Vorgaben verstoßen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bleiben die Mitgliedstaaten dafür zuständig, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit festzulegen39. Allerdings sind sie bei der Festlegung der Voraussetzungen verpflichtet, das Unionsrecht zu beachten.
Eine Verpflichtung des Bundesgesetzgebers, eine (Halb-)Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch während der Ableistung eines Europäischen Freiwilligendienst zu gewähren, folgt weder aus der VO (EWG) Nr 1408/7140 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern41 noch aus dem EGBes 1031/2000.
Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich der gemäß Art 51 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (später Art 42 EGV) erlassenen EWGV 1408/71 ist zwar grundsätzlich eröffnet. Denn gemäß Art 2 Abs 2 EWGV 1408/71 gilt diese VO für Hinterbliebene von Arbeitnehmern oder Selbstständigen, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten galten, und zwar ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit, wenn die Hinterbliebenen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind. Außerdem ist ein „Hinterbliebener“ gemäß Art 1 Buchst g EWGV 1408/71 jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Hinterbliebener bestimmt oder anerkannt wird. In Art 4 Abs 1 Buchst d EWGV 1408/71 ist bestimmt, dass die VO auch für Leistungen an Hinterbliebene gilt. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof der Europäischen Union bereits entschieden, dass Waisenrenten nach dem Recht der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen im Sinne des die Waisenrenten betreffenden Art 78 EWGV 1408/71 sind42.
Mit der EWGV 1408/71 soll nach ihren Erwägungsgründen 2 und 4 die Freizügigkeit in der Europäischen Union gewährleistet werden, und zwar unter Berücksichtigung der Eigenheiten der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit. Zu diesem Zweck stellt die VO – wie sich aus ihren Erwägungsgründen 5, 6 und 10 ergibt – den Grundsatz der Gleichbehandlung aller im Gebiet eines Mitgliedstaats erwerbstätigen Arbeitnehmer und Selbstständigen sowie ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen auf und zielt darauf ab, deren Gleichbehandlung bestmöglich zu gewährleisten und Nachteile für diejenigen, die ihr Recht auf Freizügigkeit wahrnehmen, abzuwenden43. Insbesondere sollen die Koordinierungsregeln der EWGV 1408/71 gemäß der sechsten Erwägung Arbeitnehmern und Selbstständigen, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, sowie ihren Angehörigen und Hinterbliebenen die Wahrung erworbener Ansprüche und Vorteile sowie der Anwartschaften ermöglichen.
Gemäß § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB VI haben aber Waisen über die Vollendung ihres 18. Lebensjahres hinaus – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit – bei Teilnahme am Europäischen Freiwilligendienst von vornherein keinen Anspruch auf Waisenrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, sodass sie, wenn sie sich in Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit eigenverantwortlich dazu entschließen, einen Europäischen Freiwilligendienst zu leisten, auch keine Vergünstigung verlieren, auf die sie nach nationalem Recht bereits Anspruch gehabt hätten. Sehen aber die Rechtsvorschriften des SGB VI insoweit von vornherein keinen Anspruch auf Waisenrente vor, lässt sich ein solcher auch nicht aus der EWGV 1408/71 herleiten.
Aus dem EGBes 1031/2000 ergibt sich nichts anderes. Wie bereits ausgeführt, basiert dieser auf Vorschlag der Europäischen Kommission erlassene Beschluss auf Art 149 EGV44. Nach Art 149 Abs 1 EGV trägt die Gemeinschaft zur Entwicklung einer qualitativ hochstehenden Bildung dadurch bei, dass sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und die Tätigkeit der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie der Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen erforderlichenfalls unterstützt und ergänzt. Als Ziel wird in Abs 2 des Art 149 EGV ua die Förderung des Ausbaus des Jugendaustauschs (Spiegelstrich 5) genannt. Bei dem „als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels“ auf Vorschlag der Kommission gemäß dem Verfahren des Art 251 EGV und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen erlassenen EGBes 1031/2000 handelt es sich um eine „Fördermaßnahme“ iS des Art 149 Abs 4 Spiegelstrich 1 EGV, die zu den im Handlungskatalog von Art 249 EGV nicht aufgeführten sog ungekennzeichneten Rechtshandlungen zählt45. In der Praxis wurden Fördermaßnahmen (häufig) in der in Art 249 EGV (noch) nicht vorgesehenen Form eines „Beschlusses“ verkündet46. Diese waren jedenfalls insofern verbindlich, als sie eine Selbstbindung der EG-Organe und entsprechende Mitwirkungspflichten der Mitgliedstaaten auslösten47.
Aufgrund Art 4 Abs 4 Satz 2 und Art 5 Abs 4 EGBes 1031/2000 besteht im Rahmen dieser „Fördermaßnahme“ auf dem Gebiet des Jugendaustausches – worauf auch das Landessozialgericht zu Recht hingewiesen hat – zwar ein Handlungsauftrag bzw eine entsprechende Mitwirkungspflicht48 der Mitgliedstaaten im Sinne eines „Bemühens“, „geeignete Maßnahmen“ zu treffen, damit die Teilnehmer des Europäischen Freiwilligendienstes ihren sozialen Schutz behalten können, sowie, „soweit dies möglich ist“, die „notwendig und geeignet“ erscheinenden und die für den „reibungslosen Ablauf“ des Europäischen Freiwilligendienstes „erforderlichen“ Maßnahmen zu ergreifen, um etwaige rechtliche oder administrative Hindernisse für die Teilnahme an diesem Programm zu beseitigen49.
Zwingende inhaltliche Vorgaben für die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer vorgenannten Mitwirkungspflichten enthält der Beschluss als Fördermaßnahme iS des Art 149 Abs 4 Spiegelstrich 1 EGV für die Förderung des Europäischen Freiwilligendienstes aber nicht; vielmehr besteht insoweit – schon durch die Vielzahl der (insbesondere auch) in Art 4 Abs 4 Satz 2 und Art 5 Abs 4 EGBes 1031/2000 verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe – ein weiter Beurteilungs- und Handlungsspielraum50. Verpflichtungen können den Mitgliedstaaten ohnehin nur im Rahmen einer notwendigen Mitwirkung an der nationalen Umsetzung dieser Maßnahmen erwachsen51. Aus den hier bestehenden Mitwirkungspflichten lässt sich aber keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten herleiten, den Europäischen Freiwilligendienst rechtlich vollständig etwaigen nationalen Freiwilligendiensten gleichzustellen, mögen deren Ziele denen des Europäischen Freiwilligendienst auch ähnlich sein oder sich mit ihnen sogar überschneiden52, und schon gar nicht eine Regelung herbeizuführen, nach der eine nationale (Halb-)Waisenrente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung auch nach Eintritt der Volljährigkeit der Waisen während der Teilnahme am Europäischen Freiwilligendienst (weiter) zu gewähren sei53. Dies ist nicht Inhalt der Verpflichtung, den Zugang aller Jugendlichen zum Europäischen Freiwilligendienst ohne Diskriminierung54 zu gewährleisten.
Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Juli 2011 – B 13 R 52/10 R
- in der hier maßgeblichen Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes, RVNG, vom 21.7.2004, BGBl I 1791[↩]
- vgl zum Begriff der Schulausbildung BSG, Urteil vom 26.01.2000 – SozR 3-2600 § 48 Nr 3 S 8 f mwN[↩]
- stRspr; zB BSG vom 31.08.2000 – SozR 3-2600 § 48 Nr 4 S 22; BSG vom 18.06.2003 – SozR 4-2600 § 48 Nr 2 RdNr 16[↩]
- vgl die Erwägung Nr 9 und Nr 10 sowie Art 1 Abs 3, Art 2, Art 4 Abs 1, Anhang Aktion 2.1 und 2.2 des EGBes 1031/2000[↩]
- vgl auch Erwägung Nr 10 und Nr 14 sowie Art 1 Abs 3 Satz 1 EGBes 1031/2000; K. Sieveking, ZAR 2001, 119, 121, wonach die Teilnahme am Freiwilligendienst als „eine Art nicht formaler Bildung“ konzipiert ist; vgl auch BFH vom 24.06.2004 – BFHE 206, 413, 416 f; BFH vom 18.03.2009 – BFHE 224, 508, 511; BAG vom 14.04.2011 – 6 AZR 734/09, wonach auch die Ableistung des FSJ oder des FÖJ grundsätzlich nicht der Berufsausbildung, sondern überwiegend der Persönlichkeitsbildung und Orientierung der Jugendlichen dient[↩]
- exemplarisch BFH vom 24.06.2004 – BFHE 206, 413, 416 mwN[↩]
- vgl BSG vom 18.06.2003 – SozR 4-2600 § 48 Nr 2 RdNr 23-25[↩]
- FSJG in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 15.07.2002, BGBl I 2596[↩]
- FÖJG in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 15.07.2002, BGBl I 2600[↩]
- vgl Art 3 Abs 1 Spiegelstrich 2 aaO[↩]
- Art 1 Abs 2 aaO[↩]
- EGBes Nr 1719/2006 – ABl L 327 vom 24.11.2006, 30[↩]
- ebenso LSG Berlin-Brandenburg vom 19.12.2006 – L 12 RA 123/04[↩]
- vgl auch Beschlusserwägung Nr 8 aaO, in der auf den „spezifischen Charakter“ des Europäischen Freiwilligendienst hingewiesen wird[↩]
- stRspr; vgl zB BSG vom 25.07.2002 – SozR 3-5868 § 2 Nr 2 S 14; BSG vom 17.07.2003 – SozR 4-5868 § 85 Nr 1 RdNr 10; BSG vom 19.02.2009 – B 10 EG 1/08 R; BVerfGE 82, 6, 11 ff[↩]
- ebenso LSG Berlin-Brandenburg vom 19.12.2006 – L 12 RA 123/04; LSG Niedersachsen-Bremen vom 28.10.2009 – L 2 KN 25/09; SG Duisburg vom 29.07.2004 – S 10 RA 5/03; SG Aachen vom 09.12.2005 – S 8 R 126/05[↩]
- BT-Drucks 16/10542[↩]
- BT-Drucks 16/10439[↩]
- BGBl I 2552[↩]
- BT-Drucks 14/2022, S 7, 19, 30, 32[↩]
- so mit Wirkung vom 01.01.2002 „einen anderen Dienst im Ausland iS von § 14b des Zivildienstgesetzes“, mit Wirkung vom 01.06.2008 den „entwicklungspolitischen Freiwilligendienst ‚weltwärts‘ im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 01.08.2007, BAnz 2008, 1297“ und mit Wirkung vom 23.07.2009 den „Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Abs 1a SGB VII“[↩]
- Satz 1 Buchst c aaO; vgl ebenso § 33b Abs 4 Satz 2 Nr 2 Buchst d BVG in der ab 21.12.2007 geltenden Fassung hinsichtlich der (Weiter-)Gewährung des Kinderzuschlags an Schwerbeschädigte nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes[↩]
- vgl BVerfGE 110, 412, 431; 122, 210, 230; 125, 1, 17[↩]
- vgl BVerfGE 121, 108, 119; 121, 317, 370[↩]
- vgl BVerfGE 110, 274, 291; 117, 1, 30; 125, 1, 17[↩]
- vgl BVerfGE 98, 365, 389; 121, 317, 369[↩]
- BVerfGE 98, 365, 389[↩]
- vgl BVerfGE 97, 271, 291[↩]
- vgl § 3 FSJG; § 3 FÖJG; ab 01.06.2008: § 6 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16.05.2008, BGBl I 842[↩]
- stRspr; vgl zB BVerfGE 40, 121, 139 f; 43, 13, 21; 75, 78, 107; BVerfG SozR 4-2600 § 96a Nr 10 RdNr 13[↩]
- BVerfGE 40, 121, 139; vgl auch BSG, Urteil vom 20.06.2002 – SozR 3-2600 § 48 Nr 7 S 44[↩]
- vgl BSG, Urteil vom 20.06.2002 – aaO S 47[↩]
- vgl BVerfGE 78, 104, 121; vgl auch BSG, Urteil vom 20.06.2002 – aaO S 45; BSG vom 19.02.2009 – SozR 4-5870 § 1 Nr 2 RdNr 25, jeweils mwN[↩]
- vgl BSG vom 12.03.1981 – 11 RA 12/80; BSG, Urteil vom 20.06.2002 – aaO S 46; BSG vom 18.06.2003 – SozR 4-2600 § 48 Nr 2 RdNr 26; vgl auch BVerfGE 97, 271, 291[↩]
- BSG vom 18.06.2003 – aaO; BVerfG vom 06.04.2011 – 1 BvR 1765/09[↩]
- vgl BFH vom 18.03.2009 – BFHE 224, 508, 510[↩]
- Art 33 Abs 5 GG; vgl BVerfGE 76, 256, 298; s auch BSG, Urteil vom 20.06.2002 – aaO S 45[↩]
- vgl BVerfGE 40, 121, 139 f; 43, 13, 21; vgl auch BSG, Urteil vom 20.06.2002 – aaO S 45 f[↩]
- vgl zB EuGH vom 03.03.2011 – C-440/09, Tomaszewska, RdNr 24 mwN[↩]
- EWGV 1408/71, des Rates vom 14.06.1971[↩]
- in der konsolidierten Fassung der VO, EG Nr 118/97 des Rates vom 02.12.1996, ABl, EG Nr L 28 vom 30.01.1997, 4[↩]
- vgl EuGH vom 25.06.1997 – C-131/96, Mora Romero, RdNr 24 f mwN[↩]
- vgl den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art 3 aaO; s auch EuGH vom 03.03.2011 – C-440/09, Tomaszewska, RdNr 28; EuGH vom 30.06.2011 – C-388/09, da Silva Martins, RdNr 5[↩]
- vgl Niedobitek in Streinz, EUV/EGV, 2003, Art 149 EGV RdNr 44 f; Fischer in Lenz/Borchardt, EU- und EG-Vertrag, 4. Aufl 2006, Art 149 EGV RdNr 26; vgl auch Boecken in Hailbronner/Wilms, Recht der Europäischen Union, Band III, Art 149 EGV RdNr 37-40, Stand Einzelkommentierung August 2008, und Simm in Schwarze, EU-Kommentar, 2. Aufl 2009, Art 150 EGV RdNr 27 zum nachfolgenden, ab 01.01.2007 geltenden EGBes Nr 1719/2006; vgl auch die Nachfolgenorm des Art 149 EGV in Art 165 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, AEUV, ABl EU vom 30.3.2010 C 83, 47[↩]
- Fischer, aaO, Art 149 EGV RdNr 19; Boecken, aaO, Art 149 EGV RdNr 25[↩]
- Fischer, aaO, Art 149 EGV RdNr 19; Simm aaO, RdNr 21; vgl nunmehr aber Art 288 Abs 3 AEUV[↩]
- vgl Fischer, aaO; Simm, aaO[↩]
- vgl hierzu auch EuGH vom 30.05.1989 – C-242/87, Erasmus, RdNr 11[↩]
- vgl hierzu auch Beschlusserwägung Nr 8, wonach mit diesem Beschluss ein „Gemeinschaftsrahmen geschaffen (wird), der zur Entwicklung der grenzübergreifenden Aktivitäten des Freiwilligendienstes beitragen soll“, und die Mitgliedstaaten sich „bemühen“ sollten, „angemessene und koordinierte Maßnahmen zu treffen, um die rechtlichen und administrativen Hindernisse zu beseitigen und so den Zugang der Jugendlichen zum Programm weiter zu verbessern und die Anerkennung des spezifischen Charakters des Freiwilligendienstes für Jugendliche zu fördern“[↩]
- vgl hierzu allgemein auch Krebber in Calliess/Ruffert, Kommentar zu EU-Vertrag und EG-Vertrag, 1999, Art 149 EGV RdNr 15; Fischer in Lenz/Borchardt, EU- und EG-Vertrag, 4. Aufl 2006, Art 149 EGV RdNr 19; Boecken in Hailbronner/Wilms, Recht der Europäischen Union, Band III, Art 149 EGV RdNr 26, Stand Einzelkommentierung August 2008; Simm in Schwarze, EU-Kommentar, 2. Aufl 2009, Art 150 EGV RdNr 21, wonach der Charakter von Fördermaßnahmen entsprechend dem Wortsinn auf „Stimulierung nationaler Aktivitäten“ – vor allem durch finanzielle Anreize – „begrenzt“ ist[↩]
- Simm, aaO RdNr 24[↩]
- vgl hierzu auch die Beschlusserwägung Nr 12, wonach sich die Mitgliedstaaten – lediglich – „bemühen“ müssen, „die Komplementarität zwischen den Aktivitäten des Europäischen Freiwilligendienstes und den verschiedenen ähnlichen Aktionen auf nationaler Ebene zu gewährleisten“[↩]
- vgl in diesem Sinne auch LSG Niedersachsen-Bremen vom 28.10.2009 – L 2 KN 25/09; SG Aachen vom 09.12.2005 – S 8 R 126/05[↩]
- vgl Art 4 Abs 2 EGBes 1031/2000[↩]