Kennzeichnend für den Arbeitnehmer ist die persönliche Abhängigkeit von einem Dritten, dem Arbeitgeber1. Persönliche Abhängigkeit erfordert Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsführung2. Zwar kann das Weisungsrecht erheblich eingeschränkt sein, wie das insbesondere bei Diensten höherer Art der Fall ist, vollständig entfallen darf es jedoch nicht; es muss eine fremd bestimmte Leistung verbleiben, die Dienstleistung also zumindest in einer von der anderen Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebs aufgehen3. Ist ein Weisungsrecht nicht vorhanden, kann der Betreffende seine Tätigkeit also wesentlich frei gestalten, insbesondere über die eigene Arbeitskraft, über Arbeitsort und Arbeitszeit frei verfügen oder fügt er sich nur in die von ihm selbst gegebene Ordnung des Betriebs ein, liegt keine abhängige, sondern eine selbständige Tätigkeit vor, die zusätzlich durch ein Unternehmerrisiko gekennzeichnet zu sein pflegt4.
Auch Ehegatten, Lebenspartner und Verwandte können als abhängig Beschäftigte versichert sein. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob der Ehegatte oder Verwandte – hier der Vater der Gesellschafter-Geschäftsführerin – aufgrund eines echten Anstellungsverhältnisses oder aus familiären Gründen tätig geworden ist. Die Abgrenzung hat weniger anhand der vertraglichen Abmachungen zu erfolgen als vielmehr aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse. Indizien für die Annahme eines echten Beschäftigungsverhältnisses sind insbesondere die Eingliederung in den Betrieb in einer Weise, die dazu führt, dass keine fremde Arbeitskraft eingestellt wird, die Regelung der Höhe der Bezüge, die Angemessenheit der Bezüge in Relation zu dem Entgelt, das an fremde Arbeitskräfte gezahlt wird, die Einbehaltung und Abführung von Steuern und Sozialabgaben sowie die ordnungsgemäße Verbuchung des gezahlten Entgelts oder Gehalts als Betriebsausgabe5.
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 25. März 2010 – S 4 U 172/09
- vgl. BSGE 8, 278; 10, 41; 13, 130[↩]
- vgl. BSGE 13, 196, 201 f.; 20, 6, 8; 58, 53, 57 und 51, 164, 167[↩]
- vgl. BSGE 38, 53, 57[↩]
- vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.1997, HVBG-Info 1998, 918 ff.[↩]
- vgl. BSG Breith 1974, 102 und SozR 2200 § 539 Nr. 32; Schmitt, SGB VII, Kommentar, 4. Aufl. 2009, § 2 Rn. 7 m. w. N.[↩]











