Personen, die auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung eine geschlechtsangleichende Behandlung von Mann zu Frau durchführen, können gegenüber ihrer Krankenkasse einen Anspruch auf Kryokonservierung ihrer Samenzellen haben.
In dem hier vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall beantragte der 1999 geborene Mann bei der beklagten Krankenkasse erfolglos die Übernahme der Kosten einer Kryokonservierung von ihm stammender Keimzellen (Sperma) wegen einer beabsichtigten Geschlechtsangleichung von Mann zu Frau. Während des erfolglosen Widerspruchsverfahrens schloss der Mann mit E., einem Anbieter von Kryokonservierungsleistungen, einen Vertrag über die Kryokonservierung und Lagerung von reproduktivem Ejakulat auf unbestimmte Zeit.
Das Sozialgericht Hildesheim hat die ablehnenden Bescheide aufgehoben und die Krankenkasse zur Übernahme der Kosten der Kryokonservierung verurteilt1. Es ist dabei von einem Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 693,77 Euro ausgegangen. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat auf die von ihm zuvor zugelassene Berufung der Krankenkasse das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen2. Die Voraussetzungen für eine Kryokonservierung nach § 27a Absatz 4 SGB V sowie der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder Keimzellgewebe sowie entsprechende medizinische Maßnahmen wegen keimzell-schädigender Therapie (Kryo-RL) lägen nicht vor. Ein Anspruch auf Kostenübernahme einer Kryokonservierung bestehe danach nur, wenn auch die Voraussetzungen einer künstlichen Befruchtung erfüllt seien. Daran fehle es im Fall des Mannes. Eine Geschlechtsangleichung stelle auch keine keimzellschädigende Therapie im Sinne des § 3 Absatz 1 Kryo-RL dar. Insoweit fehle es auch an fachärztlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen dieser Vorschrift. Es könne daher offenbleiben, ob E. ein zugelassener Leistungsträger im Sinne der Kryo-RL sei.
Auf die Revision des Mannes hat das Bundessozialgericht nun entschieden, dass auch die geschlechtsangleichende Behandlung einen Anspruch auf Kryokonservierung von Samenzellen begründen kann.
Das Gesetz räumt die Möglichkeit der Kryokonservierung vor keimzellschädigenden Behandlungen ein. Dies trägt dem Bedürfnis Rechnung, die eigene Fortpflanzungsfähigkeit zu erhalten und gilt unabhängig von der geschlechtlichen Identität.
Den Anspruch haben daher auch Personen, die auf Kosten der Krankenkasse eine geschlechtsangleichende Behandlung von Mann zu Frau durchführen.
Bundessozialgericht, Urteil vom 28. August 2024 – B 1 KR 28/23 R
- SG Hildesheim, Urteil vom 24.02.2023 – S 60 KR 334/22[↩]
- LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.10.2023 – L 4 KR 291/23[↩]
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