Aus § 3 und § 8 SchKG ergeben sich Mindestanforderungen für die Pluralität des Beratungsangebots, die von den Ländern überschritten werden dürfen. Die erforderliche Trägervielfalt wird maßgeblich durch den Beratungsbedarf der Ratsuchenden bestimmt. Unterscheidet sich die Beratung eines freien Trägers in ihrer weltanschaulichen Ausrichtung von der Beratung anderer Beratungsstellen, ist dieser Träger bei der öffentlichen Förderung nach § 4 Abs. 2 SchKG a.F. (nunmehr § 4 Abs. 3 SchKG) zu berücksichtigen, wenn eine relevante Nachfrage für seine Beratung zu erwarten ist. Das Landesrecht hat ausgerichtet am jeweiligen Beratungsbedarf nach § 4 Abs. 3 SchKG a.F. (nunmehr § 4 Abs. 4 SchKG) sicherzustellen, dass das geförderte Angebot den Erfordernissen der weltanschaulichen Vielfalt und Wohnortnähe genügt.
Gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz – SchKG) in der hier maßgeblichen Fassung vom 21.08.19951 (nunmehr § 4 Abs. 3 SchKG) haben die zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebotes nach den §§ 3 und 8 erforderlichen Beratungsstellen Anspruch auf eine angemessene öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten. § 3 und § 8 SchKG verpflichten die Länder, ein ausreichendes Angebot sowohl für die allgemeine Beratung in Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung, Familienplanung und Schwangerschaft (§ 2 SchKG) als auch für die Schwangerschaftskonfliktberatung (§§ 5 ff. SchKG) sicherzustellen. Das Angebot der allgemeinen Beratung nach § 2 Abs. 1 SchKG richtet sich an jede Frau und jeden Mann und ist unabhängig von einer Schwangerschaft. Die Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 5 SchKG wendet sich an ratsuchende Schwangere, die die Möglichkeit einer Abtreibung zumindest in Erwägung ziehen. § 3 und § 8 SchKG erteilen für beide Beratungsarten und die zugehörigen Beratungsstellen eigenständige Sicherstellungsaufträge an die Länder. § 4 Abs. 2 SchKG knüpft daran an und bezieht allgemeine Beratungsstellen und Konfliktberatungsstellen gleichrangig in die öffentliche Förderung ein2.
Die beiden in § 4 Abs. 2 SchKG in Bezug genommenen Vorschriften konkretisieren den Sicherstellungsauftrag dahin, dass die Beratungsstellen wohnortnah sein müssen (§ 3 Satz 1 und § 8 Satz 1 SchKG). Des Weiteren hat das Beratungsangebot plural zu sein (§ 8 Satz 1 SchKG), es soll den Ratsuchenden die Möglichkeit eröffnen, zwischen Beratungsstellen unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung auszuwählen (§ 3 Satz 3 SchKG). Außerdem haben die Länder nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SchKG dafür Sorge zu tragen, dass den Beratungsstellen für je 40 000 Einwohner mindestens eine Beraterin oder ein Berater vollzeitbeschäftigt oder eine entsprechende Zahl von Teilzeitkräften zur Verfügung steht. Das Nähere zur öffentlichen Förderung der Beratungsstellen regelt nach § 4 Abs. 3 SchKG (nunmehr § 4 Abs. 4 SchKG) das Landesrecht.
Das Land Brandenburg hat diesen Regelungsauftrag durch das Brandenburgische Gesetz zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (BbgAGSchKG) vom 12.07.20073 wahrgenommen. Danach fördert das Land auf Antrag eines Trägers Beratungsstellen, die eine Schwangerschaftsberatung nach § 2 SchKG anbieten, und staatlich anerkannte Konfliktberatungsstellen, wenn sie für die Sicherstellung eines ausreichenden wohnortnahen und pluralen Beratungsangebotes im Sinne des § 4 Abs. 1 SchKG erforderlich sind (§ 2 Abs. 1 BbgAGSchKG). Das Beratungsangebot ist ausreichend, wenn der Versorgungsschlüssel des § 4 Abs. 1 Satz 1 SchKG eingehalten ist. Für die Anwendung dieses Versorgungsschlüssels sind Versorgungsbereiche festzulegen, die bis zu fünf Landkreise und kreisfreie Städte umfassen können. Kosten für eine über den Versorgungsschlüssel hinausgehende Zahl von Beratungskräften dürfen nur nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchKG öffentlich gefördert werden (§ 2 Abs. 2 BbgAGSchKG). Geht die von einem Träger oder mehreren Trägern beantragte Anzahl der Beratungsstellen über den nach § 2 erforderlichen Bedarf hinaus oder wird für die nach § 2 erforderlichen Beratungsstellen eine über den Versorgungsschlüssel hinausgehende Förderung beantragt, werden vorrangig Beratungsstellen gefördert, die Beratungsleistungen nach den §§ 2 und 5 bis 7 SchKG erbringen (§ 3 Satz 1 BbgAGSchKG).
In Auslegung des Landesrechts hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg4 für das Bundesverwaltungsgericht bindend (§ 137 Abs. 1, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) festgestellt, dass die Anwendungsvoraussetzungen für die Auswahlregelung des § 3 Satz 1 BbgAGSchKG (erst) vorliegen, wenn neben der Einhaltung des Versorgungsschlüssels auch die Kriterien der Wohnortnähe und Trägervielfalt des Beratungsangebots erfüllt sind. Dieses Auslegungsergebnis ist von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Länder nicht verpflichtet sind, ein Überangebot von Beratungsstellen zu fördern. Der Landesgesetzgeber ist nach § 4 Abs. 3 SchKG berechtigt, für einen solchen Fall Auswahlkriterien aufzustellen. Allerdings sind seinem Gestaltungsspielraum durch § 4 Abs. 2 SchKG und den Sicherstellungsauftrag der §§ 3 und 8 SchKG Grenzen gesetzt. Der Landesgesetzgeber muss dafür Sorge tragen, dass das geförderte Angebot den Prinzipien der Wohnortnähe und der weltanschaulichen Vielfalt entspricht5. Diesen Anforderungen wird die berufungsgerichtliche Auslegung des § 3 BbgAGSchKG gerecht, weil sie die Anwendbarkeit der Auswahlregelung daran knüpft, dass das Beratungsangebot die Voraussetzungen der Wohnortnähe und Trägervielfalt erfüllt. Damit ermöglicht das Auswahlverfahren, nur solche Anbieter von der Förderung auszuschließen, die für die Sicherstellung eines ausreichenden wohnortnahen und pluralen Angebots nicht erforderlich sind. Soweit das dazu führt, dass das Land Brandenburg auch über den Versorgungsschlüssel hinaus zu einer Förderung verpflichtet sein kann, liegt auch hierin kein Bundesrechtsverstoß. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SchKG handelt es sich bei diesem Schlüssel um eine Mindestausstattung. Die Länder sind daher nicht gehindert, eine weitergehende Förderung vorzusehen6.
Danach hat der kath. Trägerverein gemäß § 4 Abs. 2 SchKG und § 2 Abs. 1 BbgAGSchKG einen Anspruch auf öffentliche Förderung. Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die von dem kath. Trägerverein betriebene Beratungsstelle in C. für die Sicherstellung eines ausreichenden pluralen Angebots im Sinne von § 3 SchKG und § 2 Abs. 1 BbgAGSchKG erforderlich ist und deshalb § 3 BbgAGSchKG nicht anwendbar ist. Das ist nicht zu beanstanden. Der in dem angegriffenen Urteil zugrunde gelegte Pluralitätsbegriff wird den bundesrechtlichen Anforderungen gerecht.
Im Einklang mit das Bundesverwaltungsgerichtsrechtsprechung ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Begriff der unterschiedlichen weltanschaulichen Ausrichtung in § 3 Satz 3 SchKG mit dem Begriff des pluralen Angebots in § 8 Satz 1 SchKG gleichgesetzt werden kann7. Das Schwangerschaftskonfliktgesetz konkretisiert die Voraussetzungen nicht näher, die erfüllt sein müssen, damit das Beratungsangebot dem Merkmal der Pluralität entspricht. Die Auslegung ergibt, dass das Bundesrecht Mindestanforderungen für die erforderliche Trägervielfalt aufstellt, die nicht unterschritten werden dürfen. Die weitere Ausgestaltung obliegt nach § 4 Abs. 3 SchKG den Ländern.
Die gesetzliche Forderung nach einem pluralen Angebot wohnortnaher Beratungsstellen soll den Ratsuchenden die Möglichkeit eröffnen, zwischen Beratungsstellen unterschiedlicher weltanschaulicher Prägung zu wählen. Ziel ist, dass sie eine Einrichtung ihres Vertrauens aufsuchen können, damit nicht Schwellenängste und Vorbehalte gegenüber der Beratungsstelle ein vertrauensvolles Beratungsgespräch behindern oder sogar die Inanspruchnahme der Beratung verhindern8. Das gilt für die Konfliktberatungsstellen und die allgemeinen Beratungsstellen gleichermaßen. Die öffentliche Förderung nach § 4 Abs. 2 SchKG dient der Umsetzung der staatlichen Schutzpflicht für das ungeborene Leben. Die Beratung nach § 2 SchKG ist Teil des Schutzkonzepts und trägt Wesentliches dazu bei9. Daher kommt dem Anliegen eines von Vertrauen geprägten Beratungsgesprächs auch für die Inanspruchnahme allgemeiner Beratungsleistungen eine besondere Bedeutung zu.
Dem Gesetzeszweck entsprechend verlangen § 3 Satz 2 und § 8 Satz 3 SchKG „auch“ die Förderung von Beratungsstellen in freier Trägerschaft. Gemäß § 3 Satz 3 SchKG sollen die Ratsuchenden zudem zwischen Beratungsstellen unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung auswählen können. Wie viele und welche Angebote freier Träger gefördert werden müssen, damit das Kriterium eines ausreichenden pluralen Beratungsangebotes erfüllt ist, lässt sich nicht generalisierend beantworten. Ausgehend von dem mit dem Pluralitätsgebot verfolgten Zweck des Schwangerschaftskonfliktgesetzes kommt es insbesondere im Interesse des verfassungsrechtlich gebotenen Lebensschutzes für die Beurteilung der erforderlichen Trägervielfalt maßgeblich auf den Beratungsbedarf der Ratsuchenden an. An ihm ist das geförderte Angebot auszurichten. Ist zu erwarten, dass das Beratungsangebot eines Anbieters, der sich in seiner weltanschaulichen Ausrichtung von anderen Anbietern unterscheidet, in relevantem Umfang nachgefragt wird, ist dieser Träger bei der öffentlichen Förderung zu berücksichtigen. Der maßgebliche Beratungsbedarf kann von Bundesland zu Bundesland und von Versorgungsbereich zu Versorgungsbereich unterschiedlich ausfallen. Es obliegt den Ländern, ausgerichtet an diesem Beratungsbedarf durch eine konkretisierende Regelung dafür Sorge zu tragen, dass das geförderte Angebot dem Gebot der weltanschaulichen Vielfalt genügt. Bundesrechtswidrig ist eine landesrechtliche Regelung (nur), wenn sie Beratungsstellen unberücksichtigt lässt, die zur Sicherstellung eines ausreichend pluralen Beratungsangebots erforderlich sind. Dagegen ist es aus Sicht des Bundesrechts nicht zu beanstanden, wenn die landesrechtlich bestimmte Trägervielfalt über den nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz gebotenen Mindeststandard hinausreicht10.
Gemessen daran verstößt das angegriffene Urteil nicht gegen das bundesrechtliche Erfordernis eines pluralen Beratungsangebotes. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Beratungsstelle des kath. Trägervereins dürfe zur Gewährleistung einer ausreichenden Trägervielfalt nicht von der Förderung ausgeschlossen werden, beruht auf einer rechtsfehlerfreien Auslegung und Anwendung von § 2 Abs. 1 BbgAGSchKG und § 3 SchKG.
Nicht überzeugen können allerdings die Ausführungen des Berufungsurteils, schon mit Blick auf den von der katholischen Kirche in Fragen des Schwangerschaftsabbruchs vertretenen Standpunkt widerspreche es der staatlichen Schutzpflicht für das ungeborene Leben, gerade ihr Beratungsangebot nicht in die Förderung aufzunehmen. Hierauf lässt sich der Förderanspruch des kath. Trägervereins nicht stützen. § 4 Abs. 2 SchKG stellt allein darauf ab, dass eine Beratungsstelle Beratungsleistungen nach § 2 SchKG oder §§ 5 ff. SchKG erbringt und dass ein entsprechender Beratungsbedarf besteht. Beide Beratungsarten sind Teil der Umsetzung der staatlichen Schutzpflicht für das ungeborene Leben und dem Lebensschutz gleichermaßen verpflichtet9. Nicht tragfähig ist auch der Hinweis des Oberverwaltungsgerichts auf Art. 4 GG. Die religiöse Ausrichtung einer Beratungsstelle führt im Rahmen des § 4 Abs. 2 SchKG zu keiner Privilegierung. Entscheidend ist vielmehr, dass sie von den Ratsuchenden als Stelle ihres Vertrauens aufgesucht wird und damit zu dem gebotenen Lebensschutz beiträgt. Auf Bedenken stößt ferner, wenn das Oberverwaltungsgericht das Beratungsangebot eines Trägers wie … als weltanschaulich „neutral“ einstuft und damit sein Beitrag zur Pluralität in Frage gestellt wird. Der Begriff der unterschiedlichen weltanschaulichen Ausrichtung im Sinne des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ist weit auszulegen. Er bezieht sich, wie die Verknüpfung von § 3 Satz 3 mit Satz 2 SchKG deutlich macht, auf Beratungsstellen freier Träger und erfasst daher – ausgehend von dem herkömmlichen Verständnis des Kreises der freien Träger – neben Beratungsstellen mit einer religiösen oder weltanschaulichen Prägung auch Einrichtungen, die bewusst auf eine solche Festlegung verzichten.
Ungeachtet dessen hat das Oberverwaltungsgericht den Förderanspruch des katholischen Trägervereins im Ergebnis zu Recht bejaht. Es hat zutreffend angenommen, dass das Kriterium der Trägervielfalt nicht immer schon dann erfüllt ist, wenn im Versorgungsbereich zwei Beratungsstellen mit unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung vorhanden sind, sondern die gebotene Vielfalt von dem tatsächlichen Beratungsangebot und -bedarf in dem Versorgungsbereich bestimmt wird. Es hat sodann sachgerecht darauf abgestellt, dass ein Anbieter, dessen weltanschauliche Ausrichtung nach den Gegebenheiten im Land Brandenburg als gesellschaftlich relevant einzustufen ist und sich von anderen Beratungsstellen abhebt, grundsätzlich bei der öffentlichen Förderung zu berücksichtigen ist und dazu festgestellt, dass diese Voraussetzungen bei dem kath. Trägerverein vorliegen. Aus dem Berufungsurteil ergibt sich des Weiteren, dass das Beratungsangebot des kath. Trägervereins auch tatsächlich nachgefragt worden ist, also ein entsprechender Beratungsbedarf bestanden hat. Das Oberverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Anzahl von Ratsuchenden, die die Beratungsstelle des kath. Trägervereins im Jahr 2007 aufgesucht hätten, sei vergleichbar mit der Inanspruchnahme verschiedener anderer (geförderter) Beratungsstellen. Die in dem angegriffenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind für das Revisionsverfahren verbindlich, da der Beklagte sie nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen hat (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Ein Bundesrechtsverstoß ergibt sich auch nicht daraus, dass das Oberverwaltungsgericht dem kath. Trägerverein einen Förderanspruch im Umfang einer vollen Personalstelle zuerkannt hat.
§ 4 Abs. 2 SchKG gewährt einen Anspruch auf eine angemessene öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Förderung angemessen, wenn sie (mindestens) 80 % der notwendigen Personal- und Sachkosten deckt11. Die Notwendigkeit der Kosten bestimmt sich danach, welche Personal- und Sachmittel die Beratungsstelle benötigt, um ein ausreichendes sowie fachgerechtes Beratungsangebot nach § 2 und/oder §§ 5 ff. SchKG sicherstellen und die Beratungstätigkeit ordnungsgemäß durchführen zu können (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2, § 9 Nr. 1 SchKG)12. Der Umfang des erforderlichen Personals richtet sich also nach dem Umfang der anfallenden Beratungsleistungen. Zudem ist bei der Bemessung der Personalausstattung die Vorhaltepflicht des Staates zu berücksichtigen. Danach ist die Vorhaltung eines dem Sicherstellungsauftrag entsprechenden Personalbestandes auch dann zu fördern, wenn wegen einer unzureichenden Nachfrage die Beratungskapazitäten nicht ausgeschöpft werden. Erst wenn die fehlende Auslastung über eine längere Zeit andauert, sich also verfestigt hat, ist es gerechtfertigt, darauf mit einer entsprechenden Reduzierung des Förderumfangs zu reagieren oder gegebenenfalls die Erforderlichkeit der Beratungsstelle neu zu bewerten13.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Juni 2015 – 3 C 1.2014 –
- BGBl. I S. 1050[↩]
- BVerwG, Urteil vom 15.07.2004 – 3 C 48.03, BVerwGE 121, 270, 273 ff.[↩]
- GVBl. I S. 118[↩]
- OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.12.2013 – OVG 6 B 48.12[↩]
- BVerwG, Urteile vom 15.07.2004 – 3 C 48.03, BVerwGE 121, 270, 277; und vom 15.03.2007 – 3 C 35.06, Buchholz 436.41 SchKG Nr. 3 Rn. 23[↩]
- BVerwG, Urteil vom 15.07.2004 – 3 C 48.03, BVerwGE 121, 270, 281[↩]
- BVerwG, Urteil vom 15.03.2007 – 3 C 35.06, Buchholz 436.41 SchKG Nr. 3 Rn. 18[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.2007 – 3 C 35.06, Buchholz 436.41 SchKG Nr. 3 Rn. 18 und 20; amtliche Begründung zum Entwurf eines Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes, BT-Drs. 13/285 S. 12, zu § 8 SchKG; ebenso schon die amtliche Begründung zum Entwurf eines Schwangeren- und Familienhilfegesetzes, BT-Drs. 12/2605, neu S. 16 und S.20[↩]
- BVerwG, Urteil vom 15.07.2004 – 3 C 48.03, BVerwGE 121, 270, 275 f.[↩][↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.2007 – 3 C 35.06, Buchholz 436.41 SchKG Nr. 3 Rn. 16[↩]
- BVerwG, Urteile vom 03.07.2003 – 3 C 26.02, BVerwGE 118, 289, 294 ff.; und vom 15.07.2004 – 3 C 48.03, BVerwGE 121, 270, 281 f.[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 08.08.2011 – 3 B 96.10[↩]
- BVerwG, Urteil vom 03.07.2003 – 3 C 26.02, BVerwGE 118, 289, 296[↩]











