Kindergeld für das behinderte Kind – und die Zuständigkeit der Familienkasse "Zentraler Kindergeldservice"

Die Familienkasse Zentraler Kindergeldservice wurde mit Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit1 bei der Agentur für Arbeit Sachsen-Anhalt Nord als neue Familienkasse wirksam errichtet und hiermit jedenfalls wirksam mit der Zuständigkeit für die Bearbeitung von Kindergeldverfahren betraut, bei denen Daten von Kindern mit Behinderung verarbeitet werden. 

Kindergeld für das behinderte Kind – und die Zuständigkeit der Familienkasse "Zentraler Kindergeldservice"

Die Familienkasse wurde mit Beschluss des Vorstands der BA Nr. 12/2022 vom 27.01.20222 bei der Agentur für Arbeit Sachsen-Anhalt Nord als neue (15.) Familienkasse wirksam errichtet und mit diesem Beschluss sowie dem Beschluss Nr. 129/2022 vom 03.11.20223 jedenfalls wirksam mit der Zuständigkeit für die Bearbeitung von Kindergeldverfahren betraut, bei denen Daten von Kindern mit Behinderung verarbeitet werden4.

Der Bundesfinanzhof kann offen lassen, ob Letzteres auch für weitere Regelungen dieser Beschlüsse zutrifft, denn ein etwaiger, diese Regelungen betreffender Fehler würde nicht zur Gesamtnichtigkeit der Beschlüsse führen.

Der Vorstand der BA hat die Familienkasse wirksam errichtet. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) stellt die BA dem Bundeszentralamt für Steuern ihre Dienststellen zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs als Familienkassen zur Verfügung. Die BA wird durch den Vorstand geleitet (§ 381 Abs. 1 SGB III). Dieser bestimmt -im Rahmen des durch § 367 Abs. 2 SGB III vorgesehenen dreistufigen Verwaltungsaufbaus- (eigenverantwortlich) über die Errichtung, Änderung und Auflösung von Dienststellen; lediglich bei besonderen Dienststellen mit grundsätzlicher strategischer Bedeutung ist nach Art. 4 Satz 1 der Satzung der BA vom 25.01.20165 die Zustimmung des Verwaltungsrats notwendig.

Danach ist der Beschluss des Vorstands der BA Nr. 12/2022 vom 27.01.2022 zur Gründung der Familienkasse als Organisationsakt nicht zu beanstanden. Der Beschluss wurde vom Vorstand als dem zur Entscheidung berufenen Organ gefasst. Er regelt den Aufgabenkreis der Agentur für Arbeit Sachsen-Anhalt Nord als Dienststelle der örtlichen Verwaltungsebene und trägt somit der in § 367 Abs. 2 SGB III gesetzlich normierten Verwaltungsstruktur Rechnung.

Der Vorstand der BA hat die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Kindergeldverfahren, in denen Daten von Kindern mit Behinderung verarbeitet werden, durch seine Beschlüsse Nr. 12/2022 vom 27.01.2022 und Nr. 129/2022 vom 03.11.2022 wirksam auf die Familienkasse übertragen.

Diese Zuständigkeitsregelung findet ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG, wonach der Vorstand der BA innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs abweichend von den Vorschriften der Abgabenordnung über die örtliche Zuständigkeit von Finanzbehörden die Entscheidung über den Anspruch auf Kindergeld unter anderem für bestimmte Gruppen von Berechtigten einer anderen Familienkasse übertragen kann.

Die somit vom zuständigen Organ (dem Vorstand der BA) getroffene Regelung betrifft inhaltlich die Gesamtzuständigkeit der Familienkasse für das Kindergeldfestsetzungs- und -erhebungsverfahren von Personen, die sich nach einem allgemeinen Gruppenmerkmal bestimmen lassen. Das Abgrenzungsmerkmal besteht darin, dass in den Kindergeldverfahren dieser Personengruppe Daten von Kindern mit Behinderung verarbeitet werden. Die Regelung umfasst (allein) die örtliche Zuständigkeit und geht damit nicht über den in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG vorgesehenen Rahmen hinaus6.

Die Regelung genügt dem im Rechtsstaatsprinzip (Art.20 Abs. 3 GG) wurzelnden Bestimmtheitsgebot.

Danach ist der Normgeber gehalten, Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist7. Der Grad der gebotenen Bestimmtheit hängt von den Besonderheiten des in Rede stehenden Sachbereichs und von den Umständen ab, die zu der Regelung geführt haben. Dabei sind die Bedeutung des Regelungsgegenstandes und die Intensität der durch die Regelung erfolgenden Grundrechtseingriffe ebenso zu berücksichtigen wie der Kreis der Anwender und Betroffenen der Norm sowie deren konkretes Bedürfnis, sich auf die Normanwendung einstellen zu können. Es reicht aus, wenn sich im Wege der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen mithilfe der anerkannten Auslegungsregeln feststellen lässt, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen8.

Daran gemessen ist die in den vorgenannten Vorstandsbeschlüssen enthaltene Regelung der Zuständigkeit der Familienkasse für die Bearbeitung von Kindergeldverfahren, in denen Daten von Kindern mit Behinderung verarbeitet werden, hinreichend bestimmt.

In zeitlicher Hinsicht ergibt sich unmittelbar und eindeutig aus dem Wortlaut des Anhangs zum Vorstandsbeschluss Nr. 12/2022 vom 27.01.2022 (Vorbemerkung Satz 1), dass die (Sonder-)Zuständigkeit der neu gegründeten Familienkasse ab 01.02.2022 besteht. Der anschließende Hinweis auf den stufenweisen Vollzug des Beschlusses, das heißt auf seine Umsetzung, steht dem nicht entgegen.

Inhaltlich ist der in Ziff. 2.01.5 des Anhangs zum Vorstandsbeschluss Nr. 12/2022 ebenso wie in Ziff. 2.01.5 des Anhangs zum Vorstandsbeschluss Nr. 129/2022 verwendete Begriff „Kind mit Behinderung“ zwar auslegungsbedürftig. Das mit „Behinderung“ Gemeinte lässt sich aber ohne Weiteres bestimmen, indem auf die Definition in § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zurückgegriffen wird, welche der Bundesfinanzhof bereits zur Auslegung des in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG enthaltenen gleichlautenden Begriffs herangezogen hat9. Menschen mit Behinderungen sind danach Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Auch die Verwaltung versteht den in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG verwendeten Begriff der Behinderung in dieser Weise10. Auf etwaige weitere Voraussetzungen eines Kindergeldanspruchs (zum Beispiel ob ein volljähriges behindertes Kind fähig ist, sich selbst zu unterhalten beziehungsweise ob die Behinderung der Grund für die fehlende Selbstunterhaltsfähigkeit ist) kommt es für die Entscheidung über die Zuständigkeit der Familienkasse nicht an.

Der Umfang der Zuständigkeit der Familienkasse ist gleichfalls hinreichend bestimmt geregelt. Insoweit sieht Ziff. 2.01.5 des Anhangs zu den Vorstandsbeschlüssen Nr. 12/2022 und Nr. 129/2022 vor, dass bereits dann, wenn in einem Verfahren die Daten lediglich einer Person besonders schützenswert sind, wenn also zum Beispiel nur eines von mehreren Kindern eines Berechtigten zum Kreis der Personen mit Behinderung gehört, der gesamte Fall in die Zuständigkeit der Familienkasse fällt. Folglich obliegt der Familienkasse auch die Entscheidung über das Kindergeld für die anderen Kinder des Berechtigten. Hierfür spricht zudem die Regelung zu den Kindergeldakten in der DA-KG, wonach die Kindergeldakte nach Kindern aufgeteilt werden soll11, mithin die Kindergeldakte jeweils dem Berechtigten zugeordnet und nicht nach Kindern geführt wird.

Die Übertragung von Zuständigkeiten als solche weist keine spezielle Grundrechtsrelevanz auf12.

Eine Erschwerung des gerichtlichen Rechtsschutzes der Kindergeldberechtigten kann infolge einer Verlagerung der Behördenzuständigkeit nicht eintreten. Denn die örtliche Zuständigkeit der Finanzgerichte richtet sich in Angelegenheiten des Familienleistungsausgleichs -zu dem nach § 31 EStG die Gewährung von Kindergeld gehört- gemäß § 38 Abs. 2a FGO grundsätzlich nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers. Unklarheiten darüber, gegen welche Behörde eine etwaige Klage zu richten ist, sind -da die Familienkassen Kindergeld nur auf Antrag gewähren (§ 67 EStG)- lediglich im Fall einer Untätigkeit der Familienkasse denkbar. Insoweit ist zu beachten, dass die Finanzgerichte nach dem Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung von Verfahrensvorschriften (Art.19 Abs. 4 GG) verpflichtet sind, bei der Auslegung der Klageschrift den wirklichen Willen zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Dabei kann als Auslegungshilfe der Gesichtspunkt dienen, dass die Klage im Zweifel nicht gegen den falschen, sondern gegen den nach dem Inhalt der Klage richtigen Beklagten gerichtet sein soll13.

Ein gerichtlich nachprüfbarer Fehler des Vorstands der BA bei der Ausübung des ihm in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG („kann“) eingeräumten Ermessens (Ermessensüberschreitung, Ermessensfehlgebrauch) ist nicht ersichtlich. Ob die vorgenommene Regelung der örtlichen Zuständigkeit der Familienkasse auch zweckmäßig war, ist nicht zu prüfen (§ 102 i.V.m. § 121 FGO).

Die Übertragung der Zuständigkeit für Verfahren von Personen, in denen Daten von Kindern mit Behinderung verarbeitet werden, auf die Familienkasse ist unabhängig davon wirksam, ob auch die übrigen Zuständigkeitsregelungen in den Vorstandsbeschlüssen Nr. 12/2022 und Nr. 129/2022 wirksam sind.

Eine untergesetzliche Norm ist dann insgesamt unwirksam, wenn der fehlerbehaftete Teil mit dem übrigen Normgefüge so verflochten ist, dass die Restbestimmung ohne den nichtigen Teil nicht bestehen bleiben kann. Das ist der Fall, wenn der verbleibende Teil der Rechtsordnung nicht entspricht, etwa eine unter Gleichheitsaspekten unzureichende Regelung darstellt oder den gesetzlichen Regelungsauftrag verfehlt. Ein Fehler führt dagegen dann nicht zur Gesamtnichtigkeit des fraglichen Normgefüges, wenn der fehlerfreie Teil objektiv sinnvoll bleibt und subjektiv vom Normsetzungswillen des Normgebers getragen wird14.

Im Streitfall lässt sich das in Ziff. 2.01.5 des Anhangs zu den Vorstandsbeschlüssen Nr. 12/2022 und Nr. 129/2022 als Person mit besonders schützenswerten Daten genannte „Kind mit Behinderung“ von den weiteren dort genannten Fallgruppen abgrenzen und trennen, sodass die Regelung sinnvoll bleibt. Durch diese Bestimmung wird der Familienkasse ein Aufgabenbereich zugewiesen, der von ihr unabhängig davon zu bearbeiten ist, ob sie für Verfahren zuständig ist, in denen das Vorhandensein einer Behinderung an sich im Streit steht. Die betreffende Zuständigkeit besteht auch unabhängig davon, ob die Übertragung weiterer Zuständigkeiten wirksam ist. Dieser Teil der Vorstandsbeschlüsse ist -wie ausgeführt- auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vorstand der BA die Zuständigkeit für alle Fälle nur insgesamt regeln wollte. Im Gegenteil spricht die gewählte Regelungstechnik der Aufzählung sowie der Hinweis auf den aktuellen Bestand an Schutzkennzeichen für ein Regelungskonzept, bei dem die einzelnen Teilregelungen nicht unauflösbar miteinander verbunden sein sollen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. Oktober 2024 – III R 11/23

  1. Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 12/2022 vom 27.01.2022 sowie Beschluss Nr. 129/2022 vom 03.11.2022[]
  2. ANBA, Nr. 5/2022, S. 5 ff.[]
  3. ANBA, Nr. 12/2022, S. 11 ff., ANBA, Nr. 4/2023, S. 10 ff.[]
  4. ebenso FG Münster, Urteil vom 18.04.2024 – 8 K 1319/21 Kg rechtskräftig; FG Nürnberg, Urteil vom 07.06.2024 – 7 K 140/23 Revisionsverfahren anhängig unter – III R 24/24; a.A.: FG Berlin-Brandenburg, Gerichtsbescheid vom 13.12.2023 – 16 K 16111/23 Revisionsverfahren anhängig unter – III R 4/24; FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 11.07.2024 – 10 K 585/24 Kg Revisionsverfahren anhängig unter – III R 30/24[]
  5. BAnz AT 08.02.2016 B5; ebenso Satzung vom 26.01.2024, BAnz AT 20.02.2024 B8[]
  6. vgl. dazu BFH, Urteil vom 25.02.2021 – III R 36/19, BFHE 272, 19, BStBl II 2021, 712, Rz 33[]
  7. BVerfG, Urteil vom 29.11.2023 – 2 BvF 1/21, NVwZ 2024, Beilage Nr. 1, 28, Rz 80, m.w.N., zum Bundeswahlgesetz 2020[]
  8. BVerfG, Beschluss vom 27.04.2022 – 1 BvR 2649/21, BVerfGE 161, 299, Rz 142, m.w.N.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts -BVerwG- vom 18.04.2024 – 3 CN 8.22, Rz 40, juris; vgl. auch Urteil des Bundessozialgerichts -BSG- vom 09.12.2004 – B 6 KA 44/03 R, BSGE 94, 50, unter 3.a und e[]
  9. vgl. dazu z.B. BFH, Urteile vom 12.11.2020 – III R 49/18, BFHE 271, 229, BStBl II 2021, 390, Rz 14; und vom 15.12.2021 – III R 43/20, BFHE 275, 164, BStBl II 2022, 472, Rz 24[]
  10. Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz -DA-KG- Stand 2021, BStBl I 2021, 1599, A 19.1 Abs. 2; ebenso DA-KG Stand 2022, BStBl I 2022, 1010, A 19.1 Abs. 2; DA-KG Stand 2023, BStBl I 2023, 818, A 19.1 Abs. 2; DA-KG Stand 2024, BStBl I 2024, 736, A 19.1 Abs. 2[]
  11. vgl. O 2.08.1 Abs. 1 Satz 3 DA-KG, Stand 2021, ebenso Stand 2022 bis 2024[]
  12. BVerwG, Urteil vom 16.12.2021 – 1 C 60.20 Rz 24 im Zusammenhang mit Bestimmtheitsanforderungen an eine Verordnungsermächtigung[]
  13. BFH, Urteile vom 22.01.2004 – III R 26/02, BFH/NV 2004, 792, unter II. 1.; und vom 25.02.2021 – III R 36/19, BFHE 272, 19, BStBl II 2021, 712, Rz 15, m.w.N.[]
  14. BSG, Urteil vom 17.03.2021 – B 6 KA 3/20 R, BSGE 132, 1, Rz 37, m.w.N. und BVerwG, Urteil vom 21.06.2018 – 7 C 19.16 Rz 16, m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 25.02.1997 – 4 NB 30.96, NVwZ 1997, 896, unter II. 1.d, m.w.N.[]