Kita- und Schulbegleitung von an Diabetes mellitus erkrankten Kindern

Eine Krankenkasse muss die Kosten für die Begleitung eines an Diabetes mellitus Typ 1 erkrankten Kindes während des Kita-/ oder Schulbesuchs durch eine im Umgang mit dieser Erkrankung und den vorhandenen Hilfsmitteln geschulte Assistenzkraft übernehmen.

Kita- und Schulbegleitung von an Diabetes mellitus erkrankten Kindern

Kita-/ und Grundschulkinder verfügen aufgrund des jungen Lebensalters in der Regel nicht über die erforderliche Einsicht in die notwendigen Therapie- und Verhaltensanpassungen; das Diabetes-Management ist ihnen trotz des technischen Fortschritts noch nicht selbständig möglich. Ärztlicherseits wird dann eine Begleitung im Kindergarten- bzw. Schulalltag durch eine im Diabetes-Management geschulte Person für medizinisch erforderlich gehalten, die im Notfall die erforderlichen Maßnahmen ergreifen kann.

Das Sozialgericht Bremen hat nun in zwei Fällen ntschieden, dass die Krankenkasse die Kosten für die durchgängige Begleitung im Kita-/Schulalltag vorläufig übernehmen muss. Die Krankenkasse hatte hingegen punktuelle Einsätze eines Pflegedienstes zur Blutzuckermessung und zur Insulindosierung für ausreichend erachtet. Das Sozialgericht folgt in seinen Beschlüssen der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen1, das bereits entschieden hat, dass es sich bei der Diabetes-Assistenz weiterhin um einen Fall der Krankenbeobachtung als Maßnahme der Behandlungssicherungspflege im Bereich der Häuslichen Krankenpflege handelt und damit die Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Soweit die aktuelle Fassung der Richtlinien zur Häuslichen Krankenpflege einen Anspruch auf Krankenbeobachtung nicht mehr vorsehen, sei dies nicht gesetzeskonform. Der gesetzliche Leistungsanspruch der Versicherten dürfe durch Richtlinienrecht nicht eingeschränkt werden. Bei der wegen der Erkrankung an Diabetes mellitus Typ 1 erforderlichen Kita-/ oder Schulbegleitung handele es sich auch nicht um eine Leistung der Eingliederungshilfe, solange die betroffenen Kinder die Begleitung allein wegen des medizinisch geprägten Bedarfs der Diabeteserkrankung benötigen und nicht als Unterstützung zur Bewältigung von Anforderungen des Kita-/oder Schulalltags im Sinne einer Teilhabeleistung. In den zu erwartenden Hauptsacheverfahren sei abschließend zu klären, ob die seitens der Krankenkassen für ausreichend gehaltenen punktuellen Einsätze eines Pflegedienstes zur Blutzuckermessung und zur Insulindosierung im Einzelfall doch ausreichend seien.

In beiden Fällen lag auch der für den Erlass einer vorläufigen Regelung erforderliche Anordnungsgrund vor. Dieser sei anzunehmen, wenn die Gefahr bestehe, dass ohne die vorläufige gerichtliche Regelung die Kindertagesstätte oder die Schule bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht besucht werden könne und den Antragstellern bzw. ihren Erziehungsberechtigten eine Vorfinanzierung der Leistung nicht zumutbar sei.

Die Beschlüsse des Sozialgerichts Bremen sind rechtskräftig.

Sozialgericht Bremen – Beschlüsse vom 31. Juli 2024 – S 68 KR 95/24 ER; und vom 20. August 2024 – S 66 KR 82/24 ER

  1. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.06.2024, L 16 KR 214/24 B ER[]