Kostenerstattung bei erfolglosem Widerspruch

Nach § 63 Abs 1 S 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, wenn der Widerspruch erfolgreich ist. Erfolg im Sinne des § 63 Abs 1 S 1 SGB X hat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Widerspruch nur dann, wenn die Behörde ihm stattgibt1.

Kostenerstattung bei erfolglosem Widerspruch

Nach § 63 Abs 1 S 2 SGB X zieht auch ein Widerspruch, der nur deswegen nicht erfolgreich war, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift des § 41 SGB X unbeachtlich ist, die Kostenfolge des § 63 Abs 1 S 1 SGB X nach sich. Aber weder kann diese Regelung unmittelbar herangezogen werden, noch in analoger Anwendung iVm § 41 SGB X in dem Sinne, dass sie auch auf den Mangel einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung Anwendung findet.

Ebenso wenig kommt ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs in Betracht. Der 4. Senat des Bundessozialgerichts schließt sich hinsichtlich aller drei Anspruchsgrundlagen der Rechtsprechung des 13. Senats des BSG in der Entscheidung vom 20.10.20102 an, von deren erneuter Darstellung abgesehen wird.

Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Juni 2012 – B 4 AS 142/11 R

  1. vgl BSG SozR 3-1300 § 63 Nr 3 S 13; SozR 4-1300 § 63 Nr 5, RdNr 15; SozR 4-1500 § 193 Nr 6, RdNr 30, vgl zuletzt BSG vom 16.5.2012 – B 4 AS 168/11 R[]
  2. BSG vom 20.10.2010 – B 13 R 15/10 R – SozR 4-1500 § 193 Nr 6[]