Mord als Arbeitsunfall

Die Ermordung eines Menschen ist kein Arbeitsunfall. Findet der Mord aus familiären Gründen (seit Jahren aufgestauter Hass) auf dem Weg zur Arbeit durch ein Familienmitglied statt, so existiert kein Unfallversicherungsschutz.

Mord als Arbeitsunfall

In dem hier vom Landessozialgericht Baden-Württemberg entschiedenen Fall begehrt die Klägerin die Gewährung einer Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach der Ermordung ihres Ehemannes durch den gemeinsamen Sohn. Die Versicherung verweigerte die Zahlung und das Sozialgericht Mannheim wies die darauf eingereichte Klage ab. Die Klägerin hat hierauf Berufung beim Landessozialgericht eingelegt.

Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VII haben Hinterbliebene Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalles eingetreten ist (Abs.1 Satz 2). Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität1). Gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 SGB VII ist auch das Zurücklegen eines mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit versichert.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat bereits Zweifel daran, dass S. auf dem Rückweg vom Steuerberatungsbüro überhaupt unter Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden ist. Gegen eine Versicherung kraft Gesetzes als Beschäftigter i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Koch und Bürokraft bei der Klägerin, seiner Ehefrau, sprechen nach dem Gesamtbild der Tätigkeit folgende Gesichtspunkte: S. hätte das Familienunternehmen selbst betrieben, wenn er nicht auf Grund vorhergehender Insolvenz daran gehindert gewesen wäre. Seine Frau ist aus diesem Grund vorgeschoben worden. Gemessen an der Arbeitszeit von 54 Stunden wöchentlich für die Tätigkeit als Koch und Bürokraft bei einem Monatslohn von 360 EUR brutto hat er keinen leistungsgerechten Lohn erhalten. Dies ist bei einem Ehegattenarbeitsverhältnis ein starkes Indiz gegen eine Eingliederung des Ehegatten in den Betrieb, durch welchen eine reguläre Arbeitskraft eingespart wurde. Nach der zum Ereignis am 22.07.2009 zeitnahen und von daher unbelasteten schriftlichen Auskunft der Klägerin gegenüber der Beklagten vom 07.08.2009 hat sich ihr Mann um alles gekümmert. Von daher konnte sie die Frage, ob die Arbeitsstunden bisher in den Nachweisen (Spalte „Unternehmer- und Ehegattenarbeitsstunden“) zur Beitragsrechnung nachgewiesen wurden, nicht beantworten, was aber von ihr als Unternehmerin zu erwarten gewesen wäre. Hingegen hat ihr Ehemann regelmäßig die steuerlichen Belange des Unternehmens geklärt und sich auch nach den Möglichkeiten hinsichtlich der Einstellung seines Sohnes in der Pizzeria erkundigt, was typische unternehmerische Tätigkeiten sind. In den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten finden sich zahlreiche Hinweise, dass S. als Patriarch die Familie regiert hat. Von daher ist es schwer vorstellbar, dass eine persönliche Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers -seiner Frau- , insbesondere in Bezug auf Zeit, Dauer und Art der Arbeitsausführung vorgelegen hat. Auch die Abmeldung der Gaststätte unmittelbar nach dem Tod des Ehemannes am 04.08.2009 ist ein Indiz dafür, dass er für den Betrieb unersetzlich war. Das Gesamtbild der Tätigkeit entspricht damit eher dem Bild einer selbständigen Tätigkeit und einer Scheinbeschäftigung im eigenen Unternehmen. Es muss jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass zum Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde2. Die Unerweislichkeit einer Tatsache geht grundsätzlich zu Lasten des Beteiligten, der aus ihr ein Recht oder einen rechtlichen Vorteil herleiten will. Während denjenigen, der einen Anspruch erhebt, die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen trifft, ist derjenige, der das geltend gemachte Recht bestreitet, für die rechtshindernden, rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Tatsachen beweispflichtig. Die Verteilung der Beweislast bestimmt sich nach den für den Anspruch maßgeblichen materiell-rechtlichen Normen3. Danach trägt die Klägerin die Beweislast für das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit.

Auch ein Versicherungsschutz als mitarbeitender Ehegatte eines Unternehmers nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII i.V.m. der Satzung der Beklagten scheidet aus, da die Pflichtversicherung für Unternehmer und ihre mittätigen Ehegatten zum 31.12.2007 von der Beklagten aufgehoben worden ist. Für eine freiwillige Versicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII hat S. bei der Beklagten anschließend keinen entsprechenden Antrag gestellt.

Allenfalls kommt ein Versicherungsschutz unter dem Aspekt der so genannten Formalversicherung4 in Betracht, wenn die Beklagte im Zeitpunkt des Unfalls einen entsprechenden Vertrauenstatbestand, wie z. B. durch Erlass eines Beitragsbescheides oder die Entgegennahme von Beiträgen für S. als gemeldeten Beschäftigten, geschaffen hatte. Ob dies der Fall war ist zumindest zweifelhaft, da nach den von der Beklagten vorgelegten Beitragsunterlagen der letzte Nachweis zur Beitragsrechnung für S. aus dem Jahre 2006 stammt. Dem brauchte jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Die Frage des Unfallversicherungsschutzes kann letztlich offen bleiben. Denn S. ist eindeutig am 22.07.2009 nicht infolge eines Arbeitsunfalls zu Tode gekommen.

Das Sozialgericht hat im angefochtenen Urteil die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen ein Überfall als Arbeitsunfall anzusehen ist, zutreffend benannt und ausgeführt, dass es hierfür wesentlich auf die Beweggründe des Angreifers bei der Tat ankommt und sich der innere Zusammenhang zwischen dem Überfall als Unfallereignis und der versicherten Tätigkeit verliert, wenn die Beweggründe des Angreifers dem persönlichen Bereich der Beteiligten zuzurechnen sind. Sodann hat es ausführlich, schlüssig und überzeugend anhand der Angaben des M., der Aussagen der Zeugen sowie der strafrechtlichen Ermittlungen anhand der staatsanwaltlichen Ermittlungsakten und der Strafakten herausgearbeitet, dass dies bei dem am Vortag vorbereiteten Mord des Sohnes an seinem Vater der Fall gewesen ist. Das Landessozialgericht schließt sich dem nach eigener Prüfung an, sieht deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsinstanz nicht Neues enthält. Dazu, dass besondere Verhältnisse bei Zurücklegen des Weges eine gewichtige Rolle gespielt haben sollen, hat bereits das Sozialgericht ausgeführt, dass der Sohn des Versicherten als naher Verwandter zu jedem Zeitpunkt und bei jeder Gelegenheit die Möglichkeit gehabt hätte, seinen Vater zu töten. Ergänzend ist hierzu nochmals darauf hinzuweisen, dass der 38-jährige Sohn nach dem Scheitern seiner Ehe zur Tatzeit seit ca. einem halben Jahr wieder in der Wohnung seiner Eltern wohnte und schon auf Grund der räumlichen Nähe sich viele andere Gelegenheiten zur Ermordung des Vaters ergeben hätten. Dass er die Fahrt zum Steuerberater hierzu genutzt hat, vermag keinen inneren Zusammenhang mit der Tätigkeit als (eventuell formal) angestellter Koch und Bürokraft zu begründen, sondern geschah nur gelegentlich.

Ebenso hat sich das Sozialgericht auch mit den Angaben des M. zum Motiv der Tat – festgehalten im psychologischen Gutachten des Dr. P. vom 23.10.2009 – auch in Bezug zur beabsichtigten Beschäftigung in der Pizzeria auf 100 EUR-Basis auseinandergesetzt und dargelegt, dass nach den weiteren Einlassungen des M. gegenüber Dr. P. kein Zweifel bestand, dass der Entschluss zur Tat und die Vorbereitung unabhängig von der Wirkung des Vorschlags des Vaters bereits zeitlich früher, nämlich am Vorabend, gefasst worden ist. Ergänzend ist hierzu noch auszuführen, dass nach dem Gutachten M. bereits seit Jahren destruktiv-archaisch wirkende Handlungsphantasien gegenüber seinem Vater hatte, sich sein abgrundtiefer Hass gegen ihn über Jahre, in der Kindheit beginnend, entwickelt hat, er in der Familie alles negativ erlebt hat und alte, ständig belastende Umstände – wie auch die sexuelle Belästigung seiner Freundin und späteren Ehefrau durch den Vater – auf Drängen des Vaters nach seiner Rückkehr ins Elternhaus ungeklärt geblieben sind. Der Gutachter beschreibt, dass breiten Raum der Schilderungen von M. die von diesem so bewerteten negativen Einflüsse seiner Herkunftsfamilie auf seine biographische und persönliche Entwicklung eingenommen hätten. Tiefsitzende und mit destruktiv-hasserfülltem Unterton vorgetragene Ressentiments hätten dabei insbesondere den Vater erreicht, dem eine umfassende Verantwortung für das biographische Scheitern des M. zugesprochen wurde. Die Ausführungen haben auf Dr. P. gewirkt, als erlebe M. das Tatgeschehen als den unvermeidlichen und allein durch das Verhalten des Opfers schicksalhaft bestimmten Endpunkt des Konfliktes. Zudem war die Tötung des Vaters Teil eines umfassenderen Planes, nämlich des anschließenden beabsichtigten Selbstmords. M. hatte auch zum Abschluss seines Lebens Vorbereitungen getroffen, indem er Versicherungen gekündigt, seine EC-Karte vom Konto seiner getrennt lebenden Frau an diese in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Mord zurückgesandt und ihr sein restliches Geld auf dem Girokonto überwiesen hat. Damit hat ein vor dem Tattag gründlich vorbereitetes und planvoll durchgeführtes Verbrechen auf Grund familiärer Zerwürfnisse und nicht etwa eine durch einen betrieblichen Streit veranlasste auf einem Spontanentschluss beruhende Handlung vorgelegen.

Das Angebot auf 100,- EUR-Basis zu arbeiten stellt sich zudem in einem anderen Licht dar, wenn berücksichtigt wird, dass zum einen S. selbst wesentlich unterwertig angestellt gewesen ist und zum anderen die Anstellung des Sohnes vor dem Hintergrund seiner Arbeitslosigkeit und der Möglichkeit von Hinzuverdienstgrenzen beim Bezug von SGB II-Leistungen eine andere Wertigkeit erhält.

Bereits die Brutalität der Tat und der Wunsch, sogar das Bild des verhassten Vaters auszulöschen, wie nach der subjektiven Vorstellung des M. der Vater die Familie zugerichtet hatte, deuten auf einen tiefgreifenden, eindeutig dem privaten Bereich zuzuordnenden Vater-Sohn-Konflikt, der die wertende Entscheidung, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenzen liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht, eindeutig zu Ungunsten der Klägerin ausfallen lässt. Es lässt sich auch nicht ansatzweise erkennen, dass ein betrieblicher Zusammenhang besteht.

Der Bescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Witwenrente. Der Mord an ihrem Ehemann war kein Arbeitsunfall.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2011 – L 2 U 5633/10

  1. vgl. BSG, Urteile vom 09.05.2006 – B 2 U 1/05 R m.w.N. und vom 18.11.2008 – B 2 U 27/07 R[]
  2. BSG, Urteil vom 22.08.2000 – B 2 U 18/99 R[]
  3. BSG Urteil v. 02.12.2008 – B 2 U 26/06 R m.w.N.[]
  4. Ricke in: Kasseler Kommentar, SGB VII, vor §§ 2-6 Rn. 3. Zu den allgemeinen Voraussetzungen vgl. BSG v. 27.07.1972 – 2 RU 193/68, BSGE 34, 230, 234[]