Pförtner ohne Hand

Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn noch andere Berufe ausgeübt werden können. Bei der Prüfung einer Erwerbsunfähigkeit durch die Rentenversicherung sind dabei insbesondere die Berufe des Pförtners und des Museumswärters sehr beliebt, da diese Berufe nach Ansicht der Deutschen Rentenversicherung noch mit nahezu jedem Gebrechen ausgeübt werden können. Hier zeigt jetzt das Landessozialgericht Baden-Württemberg Grenzen auf:

Pförtner ohne Hand

Ein Versicherter, dessen Gebrauchshand nahezu funktionsunfähig ist, kann bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente nicht auf Tätigkeiten als Pförtner (auch an der Nebenpforte), als Museumswärter oder Museumsaufsicht verwiesen werden.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26. März 2010 – L 4 R 3765/08
[Eine ausführliche Darstellung dieses Urteils finden Sie im RentenBoten.]

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