Die Regelung des § 70 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, dass die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats erfolgt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist, ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs sowohl verfassungsgemäß als auch unionsrechtskonform.
Auch für inländische Saisonarbeitnehmer gilt die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union1, dass ein im Heimatland (zum Beispiel gleich nach der Geburt des Kindes) gestellter Kindergeldantrag nur dann als ein auch für die inländische Familienkasse relevanter Antrag zu verstehen ist, wenn die antragstellende Person ihr Recht auf Freizügigkeit im Zeitpunkt ihres im Heimatland gestellten Antrags bereits ausgeübt hat.
In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte eine rumänische Mutter geklagt, die in den Monaten Juni 2017 bis August 2017, Juni 2018 bis August 2018 und April 2019 als Saisonarbeitnehmerin im Inland beschäftigt. Streitig ist das Kindergeld für ihre 2013 und 2015 geborenen Kinder C und D, die in dieser Zeit in Rumänien lebten. Die Mutter beantragte im November 2019 bei der Familienkasse zunächst ohne förmlichen Kindergeldantrag die Festsetzung von Kindergeld für C und D für das Jahr 2019 und die Folgejahre, ebenso auch für ihre beiden in den Jahren 2005 und 2008 geborenen Kinder. Einen Steuerbescheid oder sonstige Unterlagen fügten sie nicht bei. Die einzelnen Monate, für welche die Mutter Kindergeld begehrte, bezeichneten sie in diesem Schreiben nicht. In der Folgezeit legte sie bei der Familienkasse einen förmlichen Antrag auf deutsches Kindergeld, Geburtsurkunden der Kinder und eine Heiratsurkunde der Eltern (beides in rumänischer Sprache), das ausgefüllte Formblatt E 411, eine Familienstandsbescheinigung in rumänischer und deutscher Sprache, Arbeitgeberbescheinigungen, Ausdrucke der deutschen elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für 2017 bis 2019 mit der Angabe des Beschäftigungszeitraums sowie Einkommensteuerbescheide des Finanzamts für die Mutter für 2017, 2018 und 2019 vom 19.01.2021 mit Veranlagungen nach § 1 Abs. 3 EStG vor. Die Familienkasse setzte Kindergeld unter anderem für die Kinder C und D in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem gesetzlichen Kindergeld und der rumänischen Familienleistung für die Monate Juni 2017 bis August 2017, Juni 2018 bis August 2018 und April 2019 bis Oktober 2019 zugunsten der Mutter fest. Unter der Überschrift „Nachzahlung“ verfügte die Familienkasse in diesem Bescheid, dass sich hieraus eine Nachzahlung erst für die Zeit ab Mai 2019 ergebe, und erläuterte: „Auf Grund der gesetzlichen Änderung nach § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG können Anträge, die nach dem 18.07.2019 eingehen, unabhängig vom festgesetzten Zeitraum rückwirkend nur noch zu einer Nachzahlung für die letzten sechs Kalendermonate vor dem Eingang des Antrags bei der Familienkasse führen. Der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 bleibt von dieser Auszahlungsbeschränkung unberührt. Ihr Antrag ist hier am 15.11.2019 eingegangen.„
Die von der Mutter nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage zum Finanzgericht Nürnberg blieb erfolglos2, der Bundesfinanzhof wies nun auch die Revision der Mutter zurück:
Das Finanzgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Bescheid vom 23.04.2021 jedenfalls in der Gestalt, die er durch die Einspruchsentscheidung vom 21.05.2021 gefunden hat, einen Abrechnungsbescheid im Sinne des § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung darstellt3.
Ebenfalls zutreffend hat das Finanzgericht entschieden, dass die Mutter im maßgeblichen Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung vom 21.05.2021 als der letzten Behördenentscheidung4 nach § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.07.20195 keinen Anspruch auf Auszahlung des für den Streitzeitraum festgesetzten Kindergelds hatte.
Nach dieser vom Bundesfinanzhof bereits als verfassungsgemäß angesehenen Norm6 erfolgt die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld bei der Familienkasse eingegangen ist. Im Gegensatz zur vorherigen Vorschrift des § 66 Abs. 3 EStG a.F.7 betrifft § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG nicht mehr das Festsetzungsverfahren, sondern das Erhebungsverfahren. § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG normiert ein spezialgesetzliches Auszahlungshindernis8.
Laut den Feststellungen des Finanzgerichtes reichte die Mutter den Kindergeldantrag vorliegend erst am 15.11.2019 bei der Familienkasse ein. Die rückwirkende Auszahlung des im Anschluss daran auch für den Streitzeitraum festgesetzten Kindergelds ist deshalb auf die Monate Mai 2019 bis Oktober 2019 beschränkt. Insbesondere besteht nach § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG kein Auszahlungsanspruch für April 2019, da dieser Monat bereits außerhalb des Sechsmonatszeitraums liegt.
Ausgehend von dem gemäß § 52 Abs. 50 Satz 1 EStG maßgeblichen Zeitpunkt des Antragseingangs nach dem 18.07.20199 ist der zeitliche Anwendungsbereich des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG vorliegend eröffnet. Der Antrag, an den im Streitfall anzuknüpfen ist, ist der Antrag der Mutter vom 15.11.2019, nicht der jeweilige in Rumänien nach den Geburten von C und D im Februar 2013 beziehungsweise Mai 2015 gestellte Antrag.
Gegen diese Auslegung des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG bestehen für den Bundesfinanzhof auch keine unionsrechtlichen Bedenken. Dies folgt insbesondere aus dem Urteil des EuGH „Chief Appeals Officer u.a.“10.
Durch das EuGH-Urteil „Chief Appeals Officer u.a.“ ist inzwischen geklärt, dass Art. 81 der VO Nr. 883/2004 dahin auszulegen ist, dass der Begriff „Antrag“ im Sinne dieses Artikels nur den Antrag einer Person erfasst, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat und den Antrag bei den Behörden eines Mitgliedstaats gestellt hat, der nach den Kollisionsnormen dieser Verordnung nicht zuständig ist. Der Begriff umfasst weder den ursprünglichen Antrag, den eine Person, die noch nicht von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gestellt hat, noch die wiederkehrende Zahlung einer Leistung durch die Behörden dieses Mitgliedstaats, die zum Zahlungszeitpunkt normalerweise von einem anderen Mitgliedstaat geschuldet wird.
Im Urteil „Chief Appeals Officer u.a.“11 hat der Unionsgerichtshof darüber hinaus bereits entschieden, dass das Unionsrecht und insbesondere der Effektivitätsgrundsatz der Anwendung einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der für die Rückwirkung eines Antrags auf Kindergeld eine zwölfmonatige Verjährungsfrist gilt. Der EuGH hat dies damit begründet, dass eine derartige Frist den betreffenden Wandererwerbstätigen nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert, die ihnen durch die Verordnung Nr. 883/2004 verliehenen Rechte auszuüben. Die Bezugnahme auf den Zeitraum von zwölf Monaten erfolgte hierbei vor dem Hintergrund der konkreten Vorlagefrage des vorlegenden Gerichts. Ausweislich der Gründe des EuGH-Urteils „Chief Appeals Officer u.a.“11 ist er nicht als eine unionsrechtliche Mindestfrist zu verstehen. Vielmehr führt der EuGH in seinem Urteil ausdrücklich aus, dass eine nationale Bestimmung, die die Rückwirkung von Anträgen auf Familienbeihilfen auf sechs Monate beschränke, die Ausübung der den Wanderarbeitnehmern durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht unmöglich mache12. Eine solche Sechsmonatsfrist sieht auch die Vorschrift des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG in unionsrechtskonformer Weise vor.
Auch im Übrigen begegnet § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG keinen unionsrechtlichen Zweifeln13. Insbesondere liegt keine Verletzung des Diskriminierungsverbots oder des Äquivalenzprinzips vor.
Ebenso wie bei § 66 Abs. 3 EStG a.F. erachtet der Bundesfinanzhof im Hinblick auf § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG die Unionsrechtslage in Anbetracht der vorliegenden EuGH-Rechtsprechung für eindeutig14. Eine Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kommt deshalb auch hier nicht in Betracht.
Nach der ebenso verfassungs- wie unionsrechtskonformen Vorschrift des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG hat die Mutter für den gesamten Streitzeitraum keinen Anspruch auf Auszahlung des festgesetzten Kindergelds. Dies hat das Finanzgericht Nürnberg in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und dem erst nach dem seinem Urteil ergangenen EuGH-Urteil „Chief Appeals Officer u.a.“ zu Recht entschieden.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 8. August 2024 – III R 19/22
- EuGH, Urteil „Chief Appeals Officer u.a.“ vom 29.09.2022 – C-3/21, EU:C:2022:737[↩]
- FG Nürnberg, Urteil vom 30.03.2022 – 3 K 783/21[↩]
- vgl. hierzu BFH, Urteile vom 14.07.2022 – III R 28/21, BFHE 278, 78, BStBl II 2023, 32, Rz 13; und vom 25.04.2024 – III R 27/22,Rz 9[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 12.10.2023 – III R 38/21, BStBl II 2024, 517, Rz 20; und vom 25.04.2024 – III R 27/22,Rz 10[↩]
- BGBl I 2019, 1066, BStBl I 2019, 814[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 22.09.2022 – III R 21/21, BFHE 278, 201, BStBl II 2023, 249; und vom 25.04.2024 – III R 27/22[↩]
- i.d.F. des Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz) vom 23.06.2017, BGBl I 2017, 1682, BStBl I 2017, 865[↩]
- BFH, Urteil vom 22.09.2022 – III R 21/21, BFHE 278, 201, BStBl II 2023, 249, Rz 20[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 25.04.2024 – III R 27/22,Rz 12 ff.[↩]
- EuGH; Urteil „Chief Appeals Officer u.a.“ vom 29.09.2022 – C-3/21, EU:C:2022:737; sowie aus dem BFH-Urteil vom 11.07.2024 ((BFH, Urteil vom 11.07.2024 – III R 31/23[↩]
- EuGH, Urteil vom 29.09.2022 – C-3/21, EU:C:2022:737[↩][↩]
- Verweis auf EuGH, Urteil „Alonso-Pérez“ vom 23.11.1995 – C-394/93, EU:C:1995:400[↩]
- vgl. zur früheren, das Festsetzungsverfahren betreffenden Vorschrift des § 66 Abs. 3 EStG a.F. die ausführliche Begründung in BFH, Urteil vom 11.07.2024 – III R 31/23[↩]
- vgl. neben EuGH, Urteile „Chief Appeals Officer u.a.“ vom 29.09.2022 – C-3/21, EU:C:2022:737; und „Alonso-Pérez“ vom 23.11.1995 – C-394/93, EU:C:1995:400; auch EuGH, Urteil „Familienkasse Sachsen“ vom 25.04.2024 – C-36/23, EU:C:2024:355[↩]
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