Ein vorübergehender Aufenthalt im Ausland hindert den Bezug von Grundsicherungsleistungen nicht, wenn er bei andauernder Arbeitsunfähigkeit ausschließlich der Genesung und Wiederherstellung der Gesundheit des Antragstellers dient.
So hat aktuell das Sächsische Landessozialgericht im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass an den Antragsteller auch für den Zeitraum eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes Leistungen nach dem SGB II vorläufig zu erbringen sind. In dem Verfahren wandte sich der Antragsteller gegen einen Bescheid des Jobcenters, mit dem Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) bis zur Nachholung einer Mitwirkungshandlung in Form der Einreichung von Antragsunterlagen und Nachweisen versagt worden waren.
Auf die gegen die Ablehnung des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz durch das Sozialgericht Dresden1 vom Antragsteller eingelegte Beschwerde hat das Sächsische Landessozialgericht entschieden, dass bei Erfüllung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen und bei – nach den tatsächlichen Umständen fortbestehendem – gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland im vorliegenden Einzelfall Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II auch für den Zeitraum des vorübergehenden Aufenthaltes im Ausland bestehe. Denn der vorübergehende Aufenthalt im Ausland diene bei andauernder Arbeitsunfähigkeit – wie durch ärztliches Attest bestätigt – ausschließlich der Genesung und Wiederherstellung der Gesundheit des Antragstellers.
Im Einzelfall sei der Anspruch auch nicht wegen Nichterreichbarkeit (§ 7b SGB II) ausgeschlossen. Nichterreichbarkeit liege im konkreten Fall des Antragstellers nicht vor, weil ein wichtiger Grund (§ 7b Abs. 2 Satz 1 SGB II) vorliege und das Jobcenter dem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereiches zuzustimmen habe. Ein wichtiger Grund liege dann vor, wenn der Leistungsberechtigte aus anerkennenswerten, nachvollziehbaren und objektivierbaren Gründen an seiner täglichen Erreichbarkeit für das Jobcenter gehindert sei. Die Aufzählung der in § 7b Abs. 2 Satz 2 SGB II, § 3 der Erreichbarkeitsverordnung genannten Gründe sei dabei nicht abschließend. Es handele sich insbesondere nicht um einen Ferienaufenthalt.
Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23. März 2026 – L 7 AS 84/26 B ER
- SG Dresden, Beschluss vom 17.02.2026 – S 16 AS 156/26 ER[↩]










