Auch Sprachtrainer fallen unter die Versicherungspflicht für selbständige Lehrer gem. § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.
Nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind versicherungspflichtig Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Diese Regelung ist verfassungsgemäß1.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine weite Auslegung des Begriffes „Lehrer“ geboten, um die typisierte Schutzbedürftigkeit dieses Personenkreises zu berücksichtigen2. Unter den Begriff der selbständig tätigen Lehrer fallen alle Personen, die im Rahmen einer Aus- oder Fortbildung durch theoretischen oder praktischen Unterricht Kenntnisse, Fähigkeiten oder Erfahrungen vermitteln3. Der „in langer Tradition entwickelte sozialversicherungsrechtliche Begriff des Lehrers“4 ist ein weiterer, als der im allgemeinen Sprachgebrauch verwendete.
Als Lehrtätigkeit sind das – auch flüchtige – Übermitteln von Wissen und die Unterweisung von praktischen Tätigkeiten zu verstehen. Der Begriff der Lehrtätigkeit umfasst sowohl die Vermittlung von theoretischen Kenntnissen als auch die Unterweisung von körperlichen Tätigkeiten. Unerheblich ist, auf welchen Gebieten die Wissensvermittlung erfolgt und auf welche Weise die zur Ermittlung erforderlichen fachlichen oder pädagogischen Kenntnisse erworben wurden5. Eine besondere pädagogische Ausbildung ist nicht erforderlich; unerheblich ist, ob es ein etwa durch Ausbildungsordnungen geregeltes Berufsbild des (selbstständigen) Lehrers gibt6. Eine verpflichtende Teilnahme am Unterricht, die Abnahme von Prüfungen oder das Ausstellen von Zeugnissen ist nicht erforderlich7. § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI enthält keine Vorgaben zu den Lehrinhalten, der Form des Unterrichts (z.B. Ort, Zeit und Anzahl der Teilnehmer), der Qualifikation des Lehrers und einer Leistungskontrolle der Teilnehmer. Für die Begründung der Versicherungspflicht ist auch nicht erheblich, welche berufliche Eigenbezeichnung vom Versicherten angegeben wurde; auch der „Sprachentrainer“ ist ein „Lehrer“ i.S. des § 2 Satz 1 Nr. 6 SGB VI8. Es spielt keine Rolle, welches Niveau die ausgeübte Tätigkeit hat und ob sich der Unterricht nur an Laien wendet9 Die der Tätigkeit zugrunde liegende Methode der Wissensvermittlung (z.B. Training, Coaching, Moderation, Supervision) ist für die Beurteilung nicht entscheidend, es kommt auf das Gesamtbild der ausgeübten Tätigkeit an.
Eine Sprachtrainerin ist im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit ganz überwiegend als Lehrerin i.S. des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI tätig, da sie Dritten Unterricht erteilt und dafür Stunden abhält. Ein solches Sprachtraining hat die Vermittlung von Sprachkenntnissen zum Gegenstand, auch wenn es nicht mehr um Grundlagen geht, sondern besondere, berufsspezifische Kenntnisse vermittelt werden. Gleiches gilt für die geschilderte Vermittlung kulturspezifischer Konventionen, die interkulturelle Sensibilisierung und die übrigen Inhalte des Sprachtrainings.
Es ist eindeutig und unterliegt keinem vernünftigen Zweifel, dass die Sprachtrainerin ihr Know-How an Dritte in Form von Wissensvermittlung / Unterricht weitergibt. Schon die Reichsversicherungsordnung hat solche Personen, die ihr Wissen vermitteln und aus dem Stundengeben ein Gewerbe machen – gleich ob in der eigenen Wohnung oder bei Dritten – als Lehrer der Versicherungspflicht unterwerfen wollen10. Es ist seit dem Beginn der gesetzlichen Sozialversicherung gesetzgeberischer Konsens, dass bestimmte Personen auf Grund der selbstständigen Ausübung bestimmter Berufe in die Versicherung einbezogen werden, da bei typisierender Betrachtung gerade bei ihnen eine dem Kreis der versicherungspflichtigen Arbeitnehmer vergleichbare Schutzbedürftigkeit besteht. Lehrer, die keinen Angestellten/versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, sind – wie dies die Klägerin für sich auch dargelegt hat – allein auf den Einsatz ihrer eigenen Arbeitskraft angewiesen und werden deshalb vom Beginn der staatlich organisierten Rentenversicherung an in den Fällen der geminderten Erwerbsfähigkeit und des Alters ebenfalls als einer Kompensation entfallenen Erwerbseinkommens bedürftig angesehen11.
Eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach § 231 Abs. 5 SGB VI kommt nicht in Betracht, da diese Vorschrift nur für Personen gilt, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig waren. Auch wenn zu Gunsten der Sprachtrainerin unterstellt wird, dass sie in ihrer Tätigkeit Sprachtrainerin, also Lehrerin i.S. des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, nur für einen Arbeitgeber tätig war, kann dies wegen der Vorrangigkeit der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nicht zu einer Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI führen12. Auch eine Befreiung nach § 231 Abs. 6 SGB VI kommt nicht in Betracht. Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn das in § 231 Abs. 6 SGB VI gewährte Recht auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nur solchen Selbstständigen eingeräumt wird, die am 31.12.1998 tatsächlich rentenversicherungspflichtig waren13.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26. September 2012 – L 2 R 115/12
- BSG, Urteil vom 12.10.2000 – B 12 RA 2/99 R = SozR 3-2600 § 2 Nr. 5; BSG, Urteil vom 22.06.2005 – B 12 RA 6/04 R = SozR 4-2600 § 2 Nr. 1 RdNr. 23 ff.; BSG 23.11.2005 – B 12 RA 9/04 R = Die Beiträge Beilage 2006, 170 ff. [zum Sprachtrainer][↩]
- vgl. BSG, Urteil vom 22.06.2005 – B 12 RA 6/04 R = SozR 4-2600 § 2 Nr. 1 RdNr. 26 m.w.N.; s. auch Pietrek in jurisPK-SGB VI, § 2 RdNr. 96[↩]
- Fichte in: Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch – SGB VI -, Stand: 02/2007, § 2 RdNr. 38 m.w.N. zur Rechtsprechung des BSG[↩]
- BSG 22.06.2005 a.a.O. RdNr. 22[↩]
- Fichte, a.a.O., RdNr. 38[↩]
- BSG, Urteil vom 12.10.2000 – B 12 RA 2/99 R a.a.O.[↩]
- Grintsch in: Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl.2008, § 2 RdNr. 3 m.w.N.[↩]
- vgl. zum „Sprachtrainer“ BSG 23.11.2005 – B 12 RA 9/04 R a.a.O. und zur „Kommunikationstrainerin“ BSG, Urteil vom 23.11.2005 – B 12 RA 5/03 R = SozR 4-2600 § 231 Nr. 1[↩]
- BSG, Urteil vom 14.12.1994 – 3/12 RK 80/92 = SozR 3-5425 § 1 Nr. 4 m.w.N.[↩]
- vgl. BSG, Urteil vom 22.06.2005 – B 12 RA 6/04 R = SozR 4-2600 § 2 Nr. 1, unter Hinweis auf Reichstags-Drucksache 1909/11, Nr. 1035, 12. Legislaturperiode, S. 178; bereits dort ist auch der „Sprachlehrer“ als Beispiel genannt; Anglizismen waren seinerzeit noch nicht gebräuchlich[↩]
- siehe dazu BSG, Urteil vom 22.06.2005 a.a.O. RdNr. 12 unter Hinweis auf Reichstags-Drucksache 1888/89 Nr. 10 S. 73 und m.w.N. zur Rechtsprechung[↩]
- BSG, Urteil vom 23.11.2005 – B 12 RA 5/03 R = SozR 4-2600 § 231 Nr. 1 [zu einer „Kommunikationstrainerin“][↩]
- BSG, Urteil vom 23.11.2005 – B 12 RA 5/03 R = SozR 4-2600 § 231 Nr. 1[↩]











