Ist es Mietern, die Grundsicherung im Alter beziehen, nicht möglich, eine kostengünstigere Wohnung zu finden, sind die gesamten Mietkosten der bisherigen Wohnung weiterhin zu übernehmen.

So hat das Sozialgericht Mannheim in dem hier vorliegenden Fall entschieden und den beklagten Landkreis dazu verurteilt, die Unterkunftskosten weiterhin voll zu übernehmen. Geklagt hatte ein 75-jähriges Ehepaar mit Altersrente, das ergänzend vom beklagten Kreis Grundsicherung im Alter erhält. Sie bewohnen eine 62 qm große Wohnung, für die eine Bruttokaltmiete von 580 € zu zahlen ist. Die Klägerin ist gehbehindert und bewegt sich in der Wohnung mit Gehstock und Rollator fort. Bei ihr sind der Grad der Behinderung mit 100 und die Voraussetzungen des Merkzeichens „G“ (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und „B“ (Berechtigung für eine ständige Begleitung) festgestellt. Inzwischen wurde ihr ein Rollstuhl verordnet. Der Beklagte wies die Kläger darauf hin, dass nach den von einem Institut vorgenommenen statistischen Erhebungen in ihrem Umfeld eine Bruttokaltmiete von 461 €angemessen sei und forderte sie auf, eine kostengünstigere Wohnung zu suchen. Zunächst übernahm er aber für mehrere Jahre die tatsächlichen Kosten. Ab Mitte 2017 übernahm der Beklagte nur noch die von ihm für angemessen gehaltenen Kosten und bemängelte, die Kläger hätten keine ausreichenden Bemühungen zur Kostensenkung nachgewiesen. Sie wandten ein, sie würden gerne in eine behindertengerechte Wohnung umziehen. Solche existierten aber nicht zu dem vom Beklagten genannten Mietpreis. Sie könnten nicht aus ihrer Gegend wegziehen, weil ihre Töchter eigens zugezogen seien, um sie pflegerisch zu unterstützen.
In seiner Urteilsbegründung hat das Sozialgericht Mannheim klargestellt, dass die Wohnung nach den vorliegenden statistischen Erhebungen zwar zu teuer ist. Den betagten Klägern ist es jedoch nachvollziehbar nicht möglich, ohne Hilfe eine entsprechende Wohnung zu finden. Hilfestellung, etwa in Form von Übernahme von Maklerkosten, hatte der Beklagte nicht angeboten. Auch ist zweifelhaft, ob eine günstigere Wohnung, die den angesichts der Gehbehinderung der Klägerin speziellen Erfordernissen entspricht, verfügbar ist. Aus diesen Gründen hat der Beklagte die Unterkunftskosten weiterhin voll zu übernehmen.
Sozialgericht Mannheim, Urteil vom 4. Juni 2019 – S 9 SO 184/18
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