Ablauf einer Zeugenvernehmung

Die §§ 396, 397 der Zivilprozessordnung enthalten bindende Vorgaben für den Ablauf einer Zeugenvernehmung. Danach beginnt die Vernehmung zur Sache mit einer zusammenhängenden Aussage des Zeugen. Etwa erforderliche Fragen werden zunächst vom Vorsitzenden, anschließend von den beisitzenden Richtern und erst zum Schluss von den Beteiligten und ihren Vertretern gestellt. Mit diesen Vorgaben ist es nicht vereinbar, die Durchführung der gesamten Vernehmung dem Vertreter eines Beteiligten zu überlassen.

Ablauf einer Zeugenvernehmung

Andernfalls liegt ein von der Klägerin geltend gemachter Verfahrensmangel in Gestalt einer Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme vor, auf dem die Entscheidung des Finanzgerichtes beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

Nach § 396 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 82 FGO ist der Zeuge zunächst zu veranlassen, dasjenige, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. Erst danach1 stellt der Vorsitzende nötigenfalls weitere Fragen, unter anderem zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage (§ 396 Abs. 2 ZPO, § 82 FGO). Auch jedem weiteren Mitglied des Gerichts ist auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen (§ 396 Abs. 3 ZPO, § 82 FGO). Erst nach Abschluss der gerichtlichen Vernehmung des Zeugen2 sind die Beteiligten berechtigt, dem Zeugen Fragen vorlegen zu lassen oder an den Zeugen unmittelbar Fragen zu richten (§ 397 Abs. 1, 2 ZPO, § 82 FGO). Auch ein -im vorliegenden Verfahren wohl erforderlicher- Vorhalt der früheren nichtrichterlichen Vernehmung dürfte erst vorgenommen werden, nachdem der Zeuge veranlasst wurde, zum Gegenstand seiner Vernehmung im Zusammenhang auszusagen3.

Tatsächlich hat das Finanzgericht dem Zeugen im vorliegenden Fall weder die Gelegenheit gegeben, sich im Zusammenhang zum Gegenstand seiner Vernehmung zu äußern noch haben die Vorsitzende oder die anderen Mitglieder des Gerichts auch nur eine einzige Frage an den Zeugen gerichtet. Die Vernehmung ist vielmehr nahezu vollständig dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin überlassen worden. Ganz zum Schluss hat auch der Vertreter des Finanzamtes noch eine Frage gestellt. Diese Vorgehensweise widerspricht den gesetzlichen Vorgaben zum Ablauf einer Zeugenvernehmung. Bei den in § 396 ZPO enthaltenen Bestimmungen handelt es sich nicht lediglich um Ordnungsvorschriften, von deren Beachtung das Gericht folgenlos absehen könnte. Vielmehr kann die Nichtbeachtung dieser Vorschrift die Aussage unter Umständen unverwertbar machen4.

Das Finanzgericht wird den Zeugen auch wesentlich strenger als bisher auf Widersprüchlichkeiten oder fehlende Plausibilitäten seiner Aussage hinweisen müssen. So hat der Zeuge während seiner Vernehmung zunächst erklärt: „Der Begriff Fake-Kunde oder Fake-Kundennummer ist kein Begriff aus meinem Wortschatz.“ Später hat er jedoch ausgeführt: „Bei der [L] hat mir missfallen, dass im Lager Kunden auf Fake-Konten einkaufen konnten.“ Auch die Aussage des Zeugen „Ich kann mit dem Begriff Vertragspartner nichts anfangen. Soweit reichen meine Synapsen nicht„, hätte das Gericht nicht einfach so hinnehmen dürfen. Es ist nicht plausibel, dass der Außendienstmitarbeiter eines Großhandelsbetriebs nicht einmal in laienhafter Weise eine Vorstellung vom Inhalt des Begriffs des „Vertragspartners“ hat.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 23. Januar 2026 – X B 7/25

  1. BAG, Urteil vom 02.06.1982 – 2 AZR 1237/79, BAGE 41, 37, unter A.II. 4.c aa[]
  2. zu dieser zeitlichen Reihenfolge vgl. Zöller/Greger, ZPO, 36. Aufl., § 396 Rz 3; Wieczorek/Schütze/Ahrens, 5. Aufl., § 397 ZPO Rz 4[]
  3. BFH, Urteil vom 19.12.1967 – II R 41/67, BFHE 91, 385, BStBl II 1968, 349[]
  4. BGH, Urteil vom 05.07.1961 – 2 StR 157/61, BGHSt 16, 232[]