Ablehnung eines Terminverlegungsantrags – und die Darlegungsanforderungen an eine Gehörsrüge

Hat das Gericht den Antragsteller nicht dazu aufgefordert, erhebliche Gründe für einen Terminverlegungsantrag zu benennen, obwohl es nach § 76 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung dazu verpflichtet gewesen wäre, ist für eine diesbezügliche Gehörsrüge darzulegen, welche erheblichen Gründe bei entsprechender Aufforderung vorgebracht worden wären.

Ablehnung eines Terminverlegungsantrags – und die Darlegungsanforderungen an eine Gehörsrüge

So hat der Bundesfinanzhof im hier entschiedenen Fall die Rüge, das Finanzgericht habe rechtliches Gehör nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 119 Nr. 3 FGO verletzt, weil es trotz Erkrankung der Klägerin die mündliche Verhandlung durchgeführt habe, als unzulässig erachtet, da die Kläger entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die Voraussetzungen des Verfahrensmangels nicht dargelegt haben, und die mit der Gehörsrüge begründeten Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen:

Einem Verfahrensbeteiligten wird der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl der Beteiligte einen Antrag auf Terminverlegung gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend gemacht sowie auf Verlangen auch glaubhaft gemacht hat (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1, 2 ZPO).

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gehört zu diesen erheblichen Gründen auch die krankheitsbedingte Verhinderung. Allerdings muss die Erkrankung so schwer sein, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann1. Erst die auf der Erkrankung beruhende Verhandlungsunfähigkeit ist ein erheblicher Grund im Sinne des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO, nicht die Krankheit an sich. Eine bloße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt deshalb nicht, die Verhinderung glaubhaft zu machen2. Anders kann es sich verhalten, wenn sich der Bescheinigung etwa wegen des Diagnoseschlüssels entnehmen lässt, dass die Erkrankung nicht nur zur Arbeitsunfähigkeit, sondern auch zur Verhandlungsunfähigkeit geführt hat.

Für die prozessuale Behandlung eines Verlegungsantrags ist zwischen der Geltendmachung und der Glaubhaftmachung der erheblichen Gründe zu unterscheiden.

Nach § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Existenz eines erheblichen Grundes tatbestandliche Voraussetzung der Terminverlegung. Damit obliegt es dem betreffenden Antragsteller, diesen Grund auch rechtzeitig geltend zu machen. Er hat einen Sachverhalt vorzutragen, der, seine Richtigkeit unterstellt, einen erheblichen Grund für eine Terminverlegung darstellt. Geht ein Terminverlegungsantrag ohne eine solche Sachverhaltsschilderung ein, kann das Gericht allerdings nach § 76 Abs. 2 FGO verpflichtet sein, insbesondere den nicht fachkundig vertretenen Antragsteller darauf hinzuweisen, um ihm Gelegenheit zu geben, den Antrag durch Angabe des erheblichen Grundes zu ergänzen. § 76 Abs. 2 FGO konkretisiert den Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG3. Unterbleibt ein gebotener Hinweis, ist das verfahrensfehlerhaft.

Ist rechtzeitig ein erheblicher Grund für die Terminverlegung geltend gemacht, kann das Finanzgericht nach § 227 Abs. 2 ZPO den betreffenden Antragsteller auffordern, diesen auch glaubhaft zu machen. Dazu ist es aber nicht unbedingt verpflichtet. Vielmehr kann es den Sachverhaltsangaben Glauben schenken, ohne dass zusätzlich Mittel der Glaubhaftmachung vorgetragen worden wären. Verzichtet das Finanzgericht auf die Aufforderung, muss darin kein Verfahrensmangel liegen. Verfahrensfehlerhaft wäre es in diesem Falle jedoch, den Termin nicht zu verlegen und die mündliche Verhandlung in Abwesenheit des betreffenden Antragstellers durchzuführen.

Wird wegen einer Erkrankung, die nicht näher benannt ist und deshalb auch nicht erkennen lässt, ob sie zu Verhandlungsunfähigkeit führt, ein Antrag auf Terminverlegung gestellt, ist nach diesen Grundsätzen ein erheblicher Grund im Sinne des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht nur nicht glaubhaft gemacht, sondern schon nicht geltend gemacht, denn es ist noch nicht einmal ein Sachverhalt vorgetragen, der, seine Richtigkeit unterstellt, die Terminverlegung rechtfertigt.

Schließlich differenziert die Rechtsprechung hinsichtlich der Anforderungen an den Vortrag und insbesondere an die Glaubhaftmachung des Verhinderungsgrunds nach dem Zeitpunkt des Verlegungsantrags. Bei rechtzeitigem Antrag darf das Finanzgericht ohne eine Aufforderung der Kläger zur Ergänzung des Vortrags oder zur Glaubhaftmachung nicht davon ausgehen, dass ein erheblicher Grund für die Terminverlegung nicht vorliegt oder nicht glaubhaft gemacht ist4. Bei kurzfristigen Terminverlegungsanträgen steigt hingegen die Eigenverantwortung für Geltendmachung und Glaubhaftmachung der Verhinderungsgründe. Wer am Vortag einen Antrag stellt, trägt das Risiko, wenn er für Rückfragen nicht erreichbar ist. Wird der Terminverlegungsantrag „in letzter Minute“ gestellt, so dass dem Gericht keine Zeit für Rückfragen bleibt, müssen die Beteiligten von sich aus alles unternehmen, damit ihrem Vortrag auch in tatsächlicher Hinsicht gefolgt werden kann5.

Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.

Die ordnungsgemäße Darlegung eines Verfahrensmangels erfordert, die Tatsachen schlüssig zu bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben sollen. Dazu müssen die entsprechenden Prozessvorgänge genau umschrieben werden. Schlüssig ist das Vorbringen, wenn die vorgetragenen Tatsachen, ihre Richtigkeit unterstellt, den behaupteten Verfahrensmangel ergeben. Es sind diejenigen Tatsachen genau zu bezeichnen, aus denen sich der behauptete Verfahrensverstoß ergibt. Insoweit ist die unmittelbar nur für das Revisionsverfahren geltende Vorschrift des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO entsprechend anzuwenden, wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde auf Verfahrensmängel gestützt wird. Ein Verfahrensmangel ist ausreichend dargelegt, wenn die Tatsachen genau angegeben werden, die den Mangel ergeben, oder wenn die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen -ihre Richtigkeit unterstellt- einen Verfahrensmangel ergeben können6.

Die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO setzt zusätzlich voraus, dass die Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Auch dies ist nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO darzulegen. Nach § 119 Nr. 3 FGO ist hingegen ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war. Die Rechtsprechung differenziert indes für die schlüssige Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör danach, ob die Gehörsverletzung das Gesamtergebnis des Verfahrens oder nur einzelne Feststellungen betrifft.

Hat das Gericht verfahrensfehlerhaft in Abwesenheit des Rechtsmittelführers aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, bedarf es keiner Ausführungen darüber, was bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre und dass dieser Vortrag die Entscheidung des Gerichts hätte beeinflussen können7. Wenn trotz des Terminverlegungsantrags eines Beteiligten, dem das Finanzgericht hätte nachkommen müssen, verfahrensfehlerhaft eine mündliche Verhandlung durchgeführt und eine Entscheidung getroffen wird, betrifft dieser Mangel das Gesamtergebnis des Verfahrens8.

Die unwiderlegliche Vermutung der Ursächlichkeit einer Gehörsverletzung für die getroffene Entscheidung nach § 119 Nr. 3 FGO gilt nur, wenn sich der Gehörsverstoß -wie zum Beispiel bei rechtswidriger Ablehnung eines Vertagungsantrags und darauf beruhend verfahrensfehlerhafter Durchführung der mündlichen Verhandlung ohne den Kläger- auf das Gesamtergebnis des Verfahrens bezieht. Sie gilt nicht, wenn der gerügte Verstoß nur einzelne Feststellungen beziehungsweise rechtliche Gesichtspunkte betrifft9. In diesem Fall muss der Beschwerdeführer darlegen, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch zusätzlich vorgetragen hätte und dass bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Finanzgerichtes eine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre10. Zu diesen Fällen gehört auch die Rüge der Verletzung der Hinweispflicht11.

Hat das Gericht den Antragsteller nicht dazu aufgefordert, erhebliche Gründe für einen Terminverlegungsantrag zu benennen, obwohl es nach § 76 Abs. 2 FGO dazu verpflichtet gewesen wäre, ist für eine diesbezügliche Gehörsrüge nach Maßgabe von II. 1.b bb (2) darzulegen, welche erheblichen Gründe bei entsprechender Aufforderung vorgebracht worden wären.

Hierin liegt kein Widerspruch zu dem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 03.09.20017 und der im Anschluss daran ergangenen Rechtsprechung. Die oben unter II. 1.b bb (1) beschriebene strikte Kausalitätsvermutung setzt gerade voraus, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft in Abwesenheit des Rechtsmittelführers aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat, obwohl es dem Verlegungsantrag hätte stattgeben müssen. In dieser Konstellation muss in der Beschwerde nicht ausgeführt werden, was in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden wäre. Die Gehörsverletzung besteht in der Durchführung der Verhandlung und erfasst das gesamte Verfahren.

Der Hinweis darauf, dass der in dem Terminverlegungsantrag mitgeteilte Sachverhalt noch keinen erheblichen Grund für die Terminverlegung darstellt, dient hingegen der Ermittlung, ob dem Verlegungsantrag stattzugeben ist. Das steht in diesen Stadium vor Beantwortung des Hinweises noch keineswegs fest. Damit steht auch nicht fest, ob es verfahrensfehlerhaft wäre, die Verlegung abzulehnen und die mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Gegenstand des unterbliebenen Hinweises betrifft mithin einen einzelnen Sachverhaltsaspekt im Rahmen einer Vorfrage und gerade nicht das gesamte Verfahren. Der Beschwerdeführer hat deshalb darzulegen, was er auf den Hinweis hin zu diesem konkreten Punkt noch vorgetragen hätte. Das bedeutet, dass die Kläger im Rahmen ihrer Beschwerde einen erheblichen Grund für die Terminverlegung hätten darlegen müssen12.

Nach diesen Maßstäben ist der gerügte Verfahrensfehler nicht hinreichend dargelegt. Die Kläger haben in der Beschwerdebegründung nicht dargestellt, worin die Verhandlungsunfähigkeit der Klägerin bestanden haben soll. Die dem Verlegungsantrag beigefügte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Klägerin belegt eine Verhandlungsunfähigkeit nicht, und es ist auch anderweit keine aktenkundig.

Der Bundesfinanzhof muss nicht entscheiden, ob der Terminverlegungsantrag vom 18.11.2024 auch als Antrag der Klägerin zu betrachten ist, ebenso wenig, ob der Antrag vom 19.11.2024 ein Antrag „in letzter Minute“ war13 und daher die Kläger gehalten waren, von sich aus näher vorzutragen.

Geht man davon aus, dass der Terminverlegungsantrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass das Finanzgericht nach § 76 Abs. 2 FGO zu einer Ergänzung des Vortrags hätte auffordern können, geht man weiter davon aus, dass es dazu auch verpflichtet gewesen wäre, was beides offenbleiben kann, haben die Kläger doch bis heute keine Tatsachen vorgetragen, die die Annahme rechtfertigen, die Klägerin sei tatsächlich verhandlungsunfähig gewesen.

Die Kläger wiederholen im Wesentlichen ihren Vortrag, die Klägerin sei erkrankt oder erkrankt gewesen. Inwiefern sie an der Verhandlung gehindert gewesen sein will, teilen sie nicht mit. Die Aussage, es habe eine ärztlich nachgewiesene Krankheit vorgelegen, geht an dem Erfordernis vorbei, die Verhandlungsunfähigkeit darzulegen.

Allenfalls ließe sich die Angabe, es sei eine monatelange, jeweils „Wochenanwendung“ erforderliche Behandlung notwendig gewesen, als geringgradige Konkretisierung bezeichnen. Zur Verhandlungsfähigkeit trifft die Beschwerdebegründung jedoch auch keine Aussage. Vielmehr läuft dieser Vortrag noch auf einen Widerspruch hinaus. Dem Finanzgericht hatten die Kläger erklärt, die Klägerin sei überraschend erkrankt. Falls aber eine monatelange Behandlung erforderlich war, dürfte die Klägerin von ihrer Erkrankung schon längerfristig als ein oder zwei Tage vor der Verhandlung gewusst haben. Dann war die Erkrankung nicht überraschend. Falls eine Krankheit mit einer monatelangen Behandlungsbedürftigkeit erst kurz vor dem Termin aufgetaucht sein sollte, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, warum eine auf die Dauer angelegte Behandlung die Klägerin, die nicht nach einem sofort beginnenden monatelangen Krankenhausaufenthalt verlangt hätte, an der Wahrnehmung des Termins gehindert haben sollte. Zu alldem hätte in der Beschwerde vorgetragen werden müssen und ist nichts vorgetragen.

Es verhält sich insofern entscheidend anders als in dem Sachverhalt, der dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21.04.202314 zugrunde lag, als dort dem Finanzgericht bereits eine konkrete und in sich schlüssige Schilderung der mit der Erkrankung verbundenen Beeinträchtigungen vorgelegt worden war, die auf eine Verhandlungsunfähigkeit hindeutete. Dergleichen fehlt im Streitfall.

Nach alldem konnte für den Bundesfinanzhof dahinstehen, ob eine Verhinderung der Klägerin ein Grund für die Verlegung des Termins auch in Ansehung des Klägers gewesen wäre.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 7. August 2025 – X B 12 -14/25

  1. vgl. BFH, Beschluss vom 21.04.2020 – X B 13/20, BFH/NV 2020, 900, Rz 13, m.w.N.; BFH, Beschluss vom 21.04.2023 – VIII B 144/22, BFH/NV 2023, 859, Rz 4, 6[]
  2. vgl. zu der grundsätzlichen Differenzierung zwischen Arbeitsunfähigkeit und Verhandlungsunfähigkeit BFH, Beschluss vom 04.11.2019 – X B 70/19, BFH/NV 2020, 226, Rz 18[]
  3. vgl. BFH, Beschluss vom 15.11.2006 – X B 11/06, BFH/NV 2007, 209, unter 3.a; BFH, Beschluss vom 12.06.2020 – II B 46/19, BFH/NV 2020, 1273, Rz 18[]
  4. BFH, Beschluss vom 21.04.2023 – VIII B 144/22, BFH/NV 2023, 859, Rz 5, 7[]
  5. ständige Rechtsprechung, vgl. zu alldem im Einzelnen BFH, Beschluss vom 21.04.2020 – X B 13/20, BFH/NV 2020, 900, Rz 13 f., m.w.N.; BFH, Beschluss vom 21.04.2023 – VIII B 144/22, BFH/NV 2023, 859, Rz 5 f.[]
  6. vgl. BFH, Beschluss vom 14.03.2017 – X S 18/16 (PKH), BFH/NV 2017, 909, Rz 34; BFH, Beschlüsse vom 16.11.2017 – IX B 86/17, BFH/NV 2018, 218; und vom 28.04.2025 – V B 1/24, BFH/NV 2025, 1048[]
  7. BFH, Beschluss vom 03.09.2001 – GrS 3/98, BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802[][]
  8. vgl. BFH, Beschluss vom 21.04.2020 – X B 13/20, BFH/NV 2020, 900, Rz 29 f., m.w.N.; BFH, Beschlüsse vom 21.04.2023 – VIII B 144/22, BFH/NV 2023, 859, Rz 7; und vom 11.03.2025 – VIII B 21/24, BFH/NV 2025, 532, Rz 19[]
  9. ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteil vom 09.04.2008 – I R 43/07, BFH/NV 2008, 1848, unter II. 2.c; BFH, Beschluss vom 28.01.2016 – X B 128/15, BFH/NV 2016, 771, Rz 25[]
  10. vgl. BFH, Beschluss vom 18.02.2025 – V B 54/23, BFH/NV 2025, 522, Rz 11[]
  11. BFH, Beschluss vom 15.01.2025 – VI B 23/24, BFH/NV 2025, 391, Rz 21[]
  12. ähnlich auch BFH, Beschluss vom 29.07.2003 – V B 11/02, BFH/NV 2004, 59[]
  13. vgl. dazu BFH, Beschluss vom 04.11.2019 – X B 70/19, BFH/NV 2020, 226, der, allerdings nicht tragend, einen Antrag um 15:08 Uhr am Vortag als „vor Dienstschluss“ bezeichnet hat[]
  14. BFH, Beschluss vom 21.04.2023 – VIII B 144/22, BFH/NV 2023, 859, vgl. dort Rz 7[]

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