Antrag auf Beiziehung von Steuerakten – als unzulässiger Ausforschungsbeweisantrag

Ein „ins Blaue hinein“ gestellten Ausforschungsbeweisantrag ist gegeben, wenn der Beweisantrag lediglich auf eine weitere Ermittlung oder Ausforschung abzielt und nicht erkennen lässt, welche entscheidungserheblichen Tatsachen bezeugt werden sollen, oder die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder so unbestimmt ist, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann.

Antrag auf Beiziehung von Steuerakten – als unzulässiger Ausforschungsbeweisantrag

Es reicht nicht aus, lediglich das gewünschte Ergebnis der Sachverhaltswürdigung durch das Finanzgericht zu benennen, ohne dass erkennbar wird, welche konkreten Tatsachen die Beweisaufnahme ergeben soll1.

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin vor dem Finanzgericht lediglich das Ergebnis der von ihr gewünschten Beweiswürdigung bezeichnet („betrügerisches System zu Lasten der Klägerin“), ohne aber konkrete Tatsachen zu benennen und unter Beweis zu stellen, die sich aus den Steuerakten der L ergeben sollten. Soweit sie sinngemäß wenigstens sämtliche Aufzeichnungen der L zu der Kundennummer …8 einsehen möchte, da es unter derselben Nummer auch noch weitere Vorgänge gegeben haben könnte, ist nicht ersichtlich, warum dies entscheidungserheblich hätte sein sollen. Die Hinzuschätzungen stützen sich auf diejenigen unter dieser Kundennummer geführten und als „Lieferschein/Rechnung“ bezeichneten Belege, die die Betriebsstätte der Klägerin als Lieferanschrift ausweisen. Hieran änderte sich auch dann nichts, falls unter derselben Kundennummer weitere Rechnungsempfänger und weitere Lieferanschriften erfasst worden sein sollten.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 23. Januar 2026 – X B 7/25

  1. zum Ganzen vgl. BFH, Urteil vom 02.12.2020 – II R 22/18, BFHE 272, 120, BStBl II 2022, 66, Rz 48, m.w.N.[]