Darlegungsanforderungen einer Nichtzulassungsbeschwerde – und keine Hinweispflicht des BFH

Die richterliche Hinweispflicht gebietet es nicht, dass der Bundesfinanzhof auf die Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung vorab hinweist oder einen Beteiligten zur Substantiierung seines Beschwerdevorbringens auffordert. Die fehlende Hinweispflicht ist einer der wesentlichen Gründe dafür, dass die Nichtzulassungsbeschwerde dem Vertretungszwang unterliegt.

Darlegungsanforderungen einer Nichtzulassungsbeschwerde – und keine Hinweispflicht des BFH

Es ist nicht Aufgabe des Bundesfinanzhofs, die Beteiligten zur Substantiierung ihres Beschwerdevorbringens aufzufordern1. Es ist auch nicht Aufgabe des Bundesfinanzhofs, anhand der Akten mögliche Zulassungsgründe selbst zu ermitteln2.

Ein Gericht ist nicht dazu verpflichtet, vor seiner Entscheidungsfindung seine Rechtsansicht mündlich oder schriftlich mitzuteilen beziehungsweise die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte und Rechtsfragen im Voraus anzudeuten oder sogar umfassend zu erörtern3.

Durch die richterlichen Hinweispflichten nach § 76 Abs. 2 FGO wird die Eigenverantwortlichkeit der Beteiligten nicht eingeschränkt oder beseitigt4. Auf rechtliche Umstände, die ein fachkundig vertretener Beteiligter selbst hätte erkennen können und müssen, muss er nicht hingewiesen werden5. Gerade die genannten Umstände sind Gründe dafür, dass die Nichtzulassungsbeschwerde dem Vertretungszwang unterliegt6.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14. Mai 2025 – XI S 7/25

  1. vgl. BFH, Beschluss vom 27.04.2015 – X B 47/15, BFH/NV 2015, 1356[]
  2. vgl. BFH, Beschlüsse vom 23.07.2008 – VI B 78/07, BFHE 222, 54, BStBl II 2008, 878; vom 26.06.2012 – IV B 34/12, BFH/NV 2012, 1621, Rz 5[]
  3. vgl. BFH, Beschluss vom 26.04.2018 – XI B 117/17, BFH/NV 2018, 953, Rz 24, m.w.N.[]
  4. vgl. BFH, Beschluss vom 15.01.2025 – VI B 23/24, BFH/NV 2025, 391, Rz 20, m.w.N.[]
  5. vgl. BFH, Beschluss vom 27.10.2020 – XI B 33/20, BFH/NV 2021, 459, Rz 18, m.w.N.[]
  6. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 116 FGO Rz 163[]