Wenn ein Prozessbevollmächtigter wegen einer chronischen Erkrankung in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, muss er sein Büro – zum Beispiel durch Bereithaltung eines Vertreters – so organisieren, dass Fristen trotzdem ordnungsgemäß gewahrt werden können. Enthält die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags keine Angaben zu einem für die Gewährung wesentlichen Umstand (hier: die Organisation einer Vertretung), erlaubt dies den Schluss darauf, dass der entsprechende Umstand nicht vorliegt.
In dem hier entschiedenen Fall hat der Bundesfinanzhof die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen1. Die Entscheidung wurde dem Prozessbevollmächtigten der Rügeführerin am 14.05.2025 um 16:31 Uhr formlos übermittelt; das Versandprotokoll des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs weist „OK“ aus. Dagegen wendet sich die Rügeführerin mit ihrer am 06.06.2025 beim Bundesfinanzhof eingegangenen „Rüge“ entsprechend § 155 FGO i.V.m. § 321a ZPO. Der Prozessbevollmächtigte der Rügeführerin macht geltend, die zu rügenden Inhalte der Entscheidung seien am 06.06.2025 erkannt worden. Entsprechend § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO sei die Rüge zwei Wochen nach Kenntnis der zu rügenden Gründe zu begründen. Eine Meinung, dass innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der zu rügenden Entscheidung die zu rügenden Gründe erkannt werden müssten, sei vom Gesetz nicht gedeckt. Wenn dem so wäre, wäre der Satz 2 völlig sinnlos und unbrauchbar.
Der Bundesfinanzhof verwarf die Anhörungsrüge als unzulässig. Die beantragte Fristverlängerung zur Begründung sei nicht möglich und Wiedereinsetzung nicht zu gewähren. Der Gewährung einer weiteren Fristverlängerung bedarf es daher nicht.
Der Bundesfinanzhof versteht die Rüge der Rügeführerin angesichts der Existenz des § 133a FGO als Anhörungsrüge nach dieser Vorschrift2.
Nach § 133a Abs. 1 Satz 1 FGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Die Rüge ist nach § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden (§ 133a Abs. 2 Satz 2 FGO). Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 133a Abs. 2 Satz 3 FGO).
Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen (§ 133a Abs. 2 Satz 5 FGO). Hierzu muss vom Rügeführer schlüssig und substantiiert erläutert werden, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich nicht hat äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen haben soll und woraus der Rügeführer meint, dies folgern zu können3.
Ausgehend davon ist die Anhörungsrüge unzulässig. Sie wurde nicht innerhalb der Frist des § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO in der gemäß § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO gebotenen Weise begründet.
Die Rügeführerin bringt zwar zu Recht vor, dass es auf den Zugang der Entscheidung für die Frage, ob die Anhörungsrüge rechtzeitig eingelegt worden ist, nicht ankommt, sondern die Zweiwochenfrist des § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO mit der tatsächlichen Kenntnis von der Verletzung rechtlichen Gehörs beginnt, sodass auch § 133a Abs. 2 Satz 3 FGO, der nur die Bekanntgabe, nicht aber die Kenntnisnahme betrifft, in diesem Zusammenhang keine Anwendung findet4.
Da die Frage, wann der Rügeführer nach diesen Grundsätzen von der Verletzung des rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat, nur von ihm selbst beantwortet werden kann, also in seine Sphäre beziehungsweise seinen Wahrnehmungsbereich fällt, hat ihm der Gesetzgeber allerdings in § 133a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO aufgegeben, den Zeitpunkt der Kenntniserlangung glaubhaft zu machen5. Außerdem kann es der positiven Kenntnis gleichstehen, wenn der Betroffene sich dieser bewusst verschließt und eine gleichsam auf der Hand liegende Kenntnisnahmemöglichkeit, die jeder andere in seiner Lage wahrgenommen hätte, nicht wahrnimmt6.
Ausgehend davon hat die Rügeführerin die Rüge zwar möglicherweise rechtzeitig erhoben, aber nicht rechtzeitig begründet.
Der Prozessbevollmächtigte hat angegeben, dass die von ihm behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs erst am 06.06.2025 erkannt worden sei. Dies als wahr unterstellt, wäre die Anhörungsrüge fristgerecht eingelegt.
Der Prozessbevollmächtigte hat dann aber innerhalb der spätestens dadurch in Gang gesetzten Zweiwochenfrist nicht im Sinne des § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO dargelegt, worin er die von ihm als erkannt behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs zu sehen meint.
Dagegen kann sich die Rügeführerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Prozessbevollmächtigte vor Ablauf der Frist eine Fristverlängerung beantragt hat; denn die Möglichkeit der Fristverlängerung sieht das Gesetz insoweit nicht vor7, sodass auch die Voraussetzungen der §§ 54, 155 FGO, § 224 Abs. 2 ZPO insoweit nicht vorliegen8.
Nach Ablauf der Begründungsfrist ist neues Vorbringen unbeachtlich9.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 25. Juli 2025 – XI S 12/25
- BFH, Beschluss vom 14.05.2025 – XI B 77/24[↩]
- vgl. dazu z.B. BFH, Beschlüsse vom 10.08.2005 – XI S 2/05, BFH/NV 2005, 2232, unter II. 1.; vom 14.09.2005 – VII S 47/05, BFH/NV 2006, 104, unter II. 1.; vom 05.12.2006 – V S 22/06, – V S 23/06 (PKH), BFH/NV 2007, 920, unter II. 3.[↩]
- vgl. BFH, Beschlüsse vom 26.03.2014 – XI S 1/14, BFH/NV 2014, 1071, Rz 7; vom 13.10.2023 – VIII S 8/23, BFH/NV 2024, 33, Rz 8[↩]
- vgl. BFH, Beschlüsse vom 15.12.2014 – X S 20/14, BFH/NV 2015, 508, Rz 7; vom 04.05.2020 – VII S 39/19, BFH/NV 2020, 1080, Rz 3[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 04.05.2020 – VII S 39/19, BFH/NV 2020, 1080, Rz 4 und 5[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 04.05.2020 – VII S 39/19, BFH/NV 2020, 1080, Rz 3, am Ende[↩]
- vgl. BSG, Beschluss vom 12.12.2024 – B 5 R 69/24 AR Rz 3, m.w.N.; Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 133a FGO Rz 16[↩]
- vgl. auch zur Ausgestaltung der Frist des § 321a ZPO als nicht verlängerbare Notfrist: Beschluss des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 05.12.2023 – XI ZA 1/23 Rz 9, m.w.N.[↩]
- BFH, Beschlüsse vom 15.07.2009 – X S 53/08 Rz 13; vom 05.10.2010 – IX S 7/10, BFH/NV 2011, 57, Rz 6[↩]











