Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 79a Abs. 3, 4 FGO hat der Berichterstatter zwar die Möglichkeit, Entscheidungen allein zu treffen; denn nach dieser Vorschrift „kann“ er im Einverständnis der Beteiligten auch sonst anstelle des Bundesfinanzhofs entscheiden1.
Dieses eingeräumte Ermessen hat der Berichterstatter bei der Frage der Bestellung zum konsentierten Einzelrichter pflichtgemäß auszuüben2.
Die angefochtene Entscheidung hat Ausführungen dazu zu enthalten, weshalb trotz der offensichtlichen und erheblichen Schwierigkeit und Tragweite des Streitfalls eine Entscheidung durch den Berichterstatter sinnvoller sein soll als durch den zuständigen Bundesfinanzhof des Finanzgericht.
Zudem kann angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Streitstoffs das Ermessen im Einzelfall dahingehend reduziert sein, dass nur eine Entscheidung durch den Bundesfinanzhof als pflichtgemäß erscheint.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 23. Februar 2017 – IX B 2/17










