Eine Leistungsklage auf Zahlung eines Erstattungsbetrags ist unzulässig, wenn sie erhoben wurde, bevor ein bestandskräftiger Abrechnungsbescheid in Höhe des begehrten Zahlungsanspruchs vorliegt1.
Wenn nämlich dem angestrebten Realakt (hier: Erstattungszahlung) ein Verwaltungsakt vorauszugehen hat, ist die allgemeine Leistungsklage gegenüber der Verpflichtungsklage und der Anfechtungsklage subsidiär.
Eine Klage ist subsidiär, wenn zur Erreichung des Klageziels eine andere Klageart beziehungsweise ein anderes Verfahren zur Verfügung steht2.
Die allgemeine Leistungsklage kommt somit bei Vorrangigkeit des Ergehens eines Verwaltungsakts erst dann in Betracht, wenn dieser tatsächlich bestandskräftig erlassen worden ist und die Verwaltung sich lediglich weigert, die danach vorzunehmende Handlung auszuführen3.
Einer vor Bestehen eines bestandskräftigen Abrechnungsbescheids erhobenen Leistungsklage fehlt daher das Rechtsschutzbedürfnis4.
Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis nach § 37 AO betreffen, entscheidet das Finanzamt nach § 218 Abs. 2 Satz 1 AO durch Abrechnungsbescheid. Bei einer bloßen Rückstandsaufstellung handelt es sich nicht um einen Abrechnungsbescheid im Sinne des § 218 Abs. 2 AO.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 8. Januar 2026 – VII B 78/25
- BFH, Urteil vom 12.12.2023 – VII R 60/20, BFHE 282, 506[↩]
- BFH, Urteil vom 12.12.2023 – VII R 60/20, BFHE 282, 506, Rz 31[↩]
- BFH, Urteil vom 12.12.2023 – VII R 60/20, BFHE 282, 506, Rz 32; Münch in HHSp, § 40 FGO Rz 129; von Beckerath in Gosch, FGO § 40 Rz 121[↩]
- BFH, Urteil vom 12.12.2023 – VII R 60/20, BFHE 282, 506, Rz 36[↩]









