Der behauptete Verstoß gegen den wesentlichen (klaren) Inhalt der Akten ist als solcher kein Verfahrensmangel. Es kann aber als Rüge verstanden werden, dass das Finanzgericht entgegen § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO nicht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entschieden hat.
Das Gesamtergebnis des Verfahrens umfasst den gesamten durch das Klagebegehren begrenzten und durch die Sachaufklärung des Gerichts und die Mitverantwortung der Beteiligten konkretisierten Prozessstoff. § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO verpflichtet das Gericht, den Inhalt der ihm vorliegenden Akten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen.
Die Rüge eines Verstoßes gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO setzt die Darlegung voraus, dass das Finanzgericht seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt habe, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspreche oder eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen habe. Zudem muss der Beschwerdeführer substantiiert darlegen, dass die Vorentscheidung unter Zugrundelegung der dort vertretenen materiell-rechtlichen Auffassung möglicherweise anders getroffen worden wäre, wenn dem Finanzgericht der behauptete Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre.
Der behauptete Verstoß gegen den wesentlichen (klaren) Inhalt der Akten ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als solcher kein Verfahrensmangel1. Er kann aber als Rüge verstanden werden, dass das Finanzgericht entgegen § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO nicht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entschieden hat2. Das Gesamtergebnis des Verfahrens umfasst dabei den gesamten durch das Klagebegehren begrenzten und durch die Sachaufklärung des Gerichts und die Mitverantwortung der Beteiligten konkretisierten Prozessstoff3. Insbesondere verpflichtet § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO das Gericht, den Inhalt der ihm vorliegenden Akten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen4. Die Rüge eines derartigen Verfahrensverstoßes setzt die Darlegung voraus, dass das Finanzgericht seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt habe, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspreche oder eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen habe5. Dazu muss der von dem Beteiligten vorgetragene oder nach dem Inhalt der Akten klar feststehende Sachverhalt, den das Finanzgericht nach Ansicht des Beschwerdeführers bei der Entscheidung nicht berücksichtigt haben soll, genau bezeichnet werden6. Zudem muss der Beschwerdeführer substantiiert darlegen, dass die Vorentscheidung unter Zugrundelegung der dort vertretenen materiell-rechtlichen Auffassung möglicherweise anders getroffen worden wäre, wenn dem Finanzgericht der behauptete Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre7.
Nach diesen Maßstäben führten in dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall die vom Kläger gerügten Verstöße der Vorinstanz gegen den klaren Inhalt der Akten nicht zur Zulassung der Revision; bei dessen Vorbringen handelte es sich nicht um klar feststehende Tatsachen sondern um dessen Beteiligtenvortrag. Das Finanzgericht ist nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO indessen nicht verpflichtet, dem Vortrag eines Beteiligten zu folgen und ihn zur (Tatsachen-)Grundlage seiner Entscheidung zu machen.
Die schlüssige Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) erfordert Darlegungen dazu, welche Tatsachen das Finanzgericht hätte aufklären müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Finanzgerichtes zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und aus welchen Gründen sich dem Finanzgericht unter Berücksichtigung seines Rechtsstandpunkts die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen8.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15. Januar 2025 – VI B 23/24
- BFH, Beschluss vom 20.01.2016 – VI B 61/15, Rz 10[↩]
- BFH, Beschluss vom 08.05.2014 – X B 105/13, Rz 31, m.w.N. und BFH, Beschluss vom 26.11.2020 – VI B 29/20, Rz 3[↩]
- BFH, Beschluss vom 05.06.2020 – VIII B 38/19, Rz 3[↩]
- BFH, Beschlüsse vom 09.07.2012 – III B 66/11, Rz 18; und vom 16.07.2019 – X B 114/18, Rz 21[↩]
- z.B. BFH, Beschluss vom 09.07.2012 – III B 66/11, Rz 18[↩]
- BFH, Beschluss vom 21.05.2013 – III B 150/12, Rz 31[↩]
- BFH, Beschlüsse vom 04.10.2010 – III B 82/10, Rz 11; und vom 14.10.2020 – IX B 33/20, Rz 4[↩]
- ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Beschluss vom 15.01.2018 – VI B 77/17, Rz 9, m.w.N.[↩]










