Die irrtümliche Abladung – und die trotzdem durchgeführte mündliche Verhandlung

Die Pflicht des Gerichts zur Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO, § 119 Nr. 3 FGO) erfordert es u.a., den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern und ihre für wesentlich gehaltenen Rechtsansichten vorzutragen1.

Die irrtümliche Abladung – und die trotzdem durchgeführte mündliche Verhandlung

Daran fehlt es, wenn die Klägerin zur vom Finanzgericht angesetzten mündlichen Verhandlung nicht ordnungsgemäß geladen worden ist. Dem Fall einer nicht ordnungsgemäßen oder fehlenden Ladung ist die vorliegende Konstellation gleichzusetzen, dass die Klägerin zwar zunächst ordnungsgemäß zum Termin zur mündlichen Verhandlung geladen worden ist, danach jedoch irrtümlich abgeladen wird.

Die dennoch zu dem Termin durchgeführte mündliche Verhandlung hat das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt. Dies stellt gemäß § 119 Nr. 3 FGO einen absoluten Revisionsgrund dar, bei dem die Vorentscheidung ohne weitere Prüfung als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen ist.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 3. August 2017 – IX B 63/17

  1. vgl. BFH, Beschlüsse vom 06.11.2007 – IX B 64/07, BFH/NV 2008, 242; vom 01.04.2009 – IX B 174/07[]