Grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) kommt einer Rechtssache zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls aufgeworfene Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein1.
Die gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderliche ordnungsgemäße Darlegung, dass die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrunds vorliegen, verlangt, dass der Beschwerdeführer eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche, abstrakte Rechtsfrage aufwirft. Dafür ist erforderlich, dass er die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hinreichend konkretisiert; nicht ausreichend ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt.
An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es unter anderem dann, wenn die in Rede stehende Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, welche eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den Bundesfinanzhof erfordern2.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22. April 2025 – VIII B 88/24









