Die in der Rechtsbehelfsbelehrung zu lang berechnete Klagefrist

Eine aufgrund eines fehlerhaft genannten Fristbeginns unrichtig erteilte Rechtsbehelfsbelehrung führt gemäß § 55 Abs. 2 FGO dazu, dass die Einlegung des Rechtsbehelfs noch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe des Bescheids zulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn damit statt der gesetzlich vorgeschriebenen Frist eine zu lange Frist angegeben wird, unabhängig davon, ob die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung kausal für die Überschreitung der regulären Rechtsbehelfsfrist war.

Die in der Rechtsbehelfsbelehrung zu lang berechnete Klagefrist

Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO beträgt die Klagefrist einen Monat; sie beginnt mit Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (§ 47 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO), wenn der Kläger u.a. über die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist (§ 55 Abs. 1 Satz 1 FGO).

Die Ein-Monats-Frist war im hier entschiedenen Fall bei Eingang der Klage beim Finanzgericht zwar abgelaufen. Der Kläger kann sich jedoch nach § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO auf die Fristverlängerung von einem Jahr berufen, da die in der Einspruchsentscheidung enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig war.

Zu einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung gehört auch eine ausreichende, für den Beteiligten verständliche Belehrung über den Fristbeginn1. Diese muss jedoch nicht den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung tragen; es genügt eine abstrakte Belehrung über die vorgeschriebene Anfechtungsfrist anhand des Gesetzestextes2.

Die Rechtsbehelfsbelehrung in der Einspruchsentscheidung enthält die Aussage, dass die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung und damit der Beginn der einmonatigen Klagefrist (§ 47 Abs. 1 Satz 1 FGO) bei Zusendung durch einfachen oder Zustellung durch eingeschriebenen Brief einen Monat nach Aufgabe zur Post als bewirkt gilt (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 AO). Im vorliegenden Fall erfolgte die Bekanntgabe jedoch an den inländischen Zustellungsbevollmächtigten, so dass die Einspruchsentscheidung bereits am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als übermittelt gilt (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Insoweit war die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig.

Dabei gilt aufgrund der unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung die in § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO genannte Jahresfrist und nicht nur die fehlerhaft genannte zu lange Frist für die Erhebung der Klage.

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 16.05.20133 allein auf die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung abgestellt und eine Verlängerung in einem hier vergleichbaren Fall auf ein Jahr nach § 55 Abs. 2 FGO angenommen4. Mit Urteil vom 06.07.19835 hatte der Bundesfinanzhof zu der im Wortlaut zu § 55 FGO vergleichbaren Regelung in § 237 RAO bereits entschieden, dass das Gesetz nicht danach unterscheide, ob die im angefochtenen Verwaltungsakt beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung zugunsten oder zu Ungunsten unrichtig gewesen sei.

Die überwiegende Meinung in der steuerrechtlichen Literatur6 geht mittlerweile auch davon aus, dass § 55 Abs. 2 FGO die Jahresfrist abschließend für eine unrichtige Belehrung bestimmt.

Der Bundesfinanzhof hält an seiner im Urteil in BHF/NV 2014, 12, Rz 12 geäußerten Rechtsauffassung fest. § 55 Abs. 2 FGO macht den Lauf der Fristen in allen Fällen von der Erteilung einer ordnungsgemäßen Belehrung abhängig, ohne Rücksicht darauf, ob die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung kausal für das Unterbleiben oder die Verspätung des Rechtsbehelfs war. Im Interesse der Rechtsmittelklarheit knüpft § 55 FGO seine Rechtsfolgen allein an die objektiv feststellbare Tatsache des Fehlens oder der Unrichtigkeit der Belehrung und gibt somit sämtlichen Verfahrensbeteiligten gleiche und sichere Kriterien für das Bestimmen der formellen Rechtskraft bzw. Bestandkraft an die Hand7.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. März 2015 – III R 14/14

  1. BFH, Urteil vom 29.03.1990 – V R 19/85, BFH/NV 1992, 783[]
  2. vgl. z.B. BFH, Urteile vom 20.02.2001 – IX R 48/98, BFH/NV 2001, 1010; vom 18.07.1986 – III R 216/81, BFH/NV 1987, 12, und in BFH/NV 1992, 783, jeweils zu § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung -AO- 1977[]
  3. BFH, Urteil vom 16.05.2013 – III R 63/10, BFH/NV 2014, 12, Rz 12[]
  4. noch offengelassen BFH, Beschluss vom 08.04.2004 – VII B 181/03, BFH/NV 2004, 1284, ebenso wie BVerwG, Urteil vom 10.02.1999 – 11 C 9/97, BVerwGE 108, 269, zu § 58 Abs. 2 VwGO[]
  5. BFH, Urteil vom 06.07.1983 – I R 177/80, BFHE 139, 218, BStBl II 1984, 84[]
  6. Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler -HHSp- § 55 FGO Rz 33; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 55 Rz 23; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 55 FGO Rz 12; anderer Ansicht Nieland, Der AO-Steuer-Berater 2004, 308, 309; anderer Ansicht Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 20. Aufl., § 58 Rz 14; anderer Ansicht wohl auch Birkenfeld in HHSp § 366 AO Rz 70[]
  7. so für die im Wortlaut identische Vorschrift des § 58 Abs. 2 VwGO: BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 3 C 23/08, BVerwGE 134, 41, m.w.N.[]