Hat der Bundesfinanzhof die Revision nur wegen eines selbständig anfechtbaren Teils des Urteils des Finanzgerichts zugelassen, ist eine Anschlussrevision hinsichtlich eines anderen Teils unzulässig.
In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte das Finanzgericht der Klage eines GmbH-Geschäftsführers (Kläger) gegen einen Haftungsbescheid nur hinsichtlich der Steuerschulden aus Umsatzsteuer 2006 stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die vom Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesfinanzhof als unbegründet zurückgewiesen1. Auf die Anschlussbeschwerde des Finanzamtes, die auf die Haftung für Umsatzsteuer 2006 beschränkt war, hat der Bundesfinanzhof die Revision zugelassen. Daraufhin hat der Kläger -bezogen auf den Haftungsbescheid in vollem Umfang- Anschlussrevision eingelegt.
Der Bundesfinanzhof hat diese Anschlussrevision als unzulässig verworfen; der diesbezügliche Antrag des Klägers, unter Abänderung der Vorentscheidung den angefochtenen Haftungsbescheid aufzuheben, sei im Rahmen der Anschlussrevision nicht statthaft:
Die gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 554 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Finanzgerichtsprozess statthafte Anschlussrevision ist kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinne, sondern ein prozessualer Antrag innerhalb des vom Gegner eingelegten Rechtsmittels, der Hauptrevision2. Eine Anschlussrevision ist gegenüber der Hauptrevision akzessorisch3. Sie ist nur zulässig, soweit sie denselben Streitgegenstand wie die Revision betrifft4.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann deshalb, wenn Gegenstand des angefochtenen Urteils mehrere Verwaltungsakte sind und die Hauptrevision sich nur gegen einen dieser Verwaltungsakte richtet, das angefochtene Urteil hinsichtlich der anderen Verwaltungsakte mit einer Anschlussrevision nicht mehr angegriffen werden5. Dasselbe gilt, wenn Anschlussrevision und Hauptrevision unterschiedliche Streitjahre betreffen. Hat ein Beteiligter Revision nur wegen eines Streitjahres eingelegt, kann der andere Beteiligte die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung nicht durch eine Anschlussrevision auf ein anderes Streitjahr ausdehnen6. Nichts anderes gilt für Haftungsbescheide, die mehrere Streitjahre umfassen7.
Dieselben Grundsätze gelten im Falle einer teilweisen Revisionszulassung durch den Bundesfinanzhof im Verfahren wegen der Nichtzulassung der Revision. Ist die Revision nur wegen eines selbständig anfechtbaren Teils des Finanzgerichtes, Urteils zugelassen worden, kann die Anschlussrevision zulässigerweise nicht hinsichtlich eines anderen Teils eingelegt werden8. Dies folgt aus § 116 Abs. 5 Satz 3 FGO. Nach dieser Vorschrift wird das Urteil mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof rechtskräftig. Ist das FG, Urteil hinsichtlich eines selbständig anfechtbaren Teils hiernach rechtskräftig geworden9, kann die Rechtskraftwirkung nicht durch Einlegung einer Anschlussrevision entfallen.
Im Streitfall hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 04.10.20231 auf die Beschwerde des Klägers die Revision nicht zugelassen, sondern die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Lediglich auf die Anschlussbeschwerde des Finanzamtes, die auf die Haftung für Umsatzsteuer 2006 beschränkt war, hat der Bundesfinanzhof die Revision zugelassen. Da die Revision des Finanzamtes das Streitjahr 2006, die Anschlussrevision des Klägers aber (auch) andere Streitjahre (2007 bis 2011) betrifft, ist die Ausdehnung der Revision auf die anderen Streitjahre nach der zitierten Rechtsprechung unzulässig. Es handelt sich jeweils um selbständig anfechtbare Teile des Finanzgerichtes, Urteils.
In diesem Zusammenhang kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf § 554 Abs. 2 ZPO und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berufen, wonach sich die Anschlussrevision auf den Streitgegenstand der Hauptrevision beziehen muss und mithin eine Anschlussrevision zumindest dann unzulässig ist, wenn sie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand nicht in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht10. Da sich die angefochtene Entscheidung im Streitfall auf verschiedene Streitjahre und Steuerarten bezieht, besteht weder ein einheitlicher Streitgegenstand noch ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang.
Die Anschlussrevision hinsichtlich der Haftung für Umsatzsteuer 2006 ist ebenfalls unzulässig. Da der Kläger erstinstanzlich insoweit obsiegt hat, fehlt ihm im Revisionsverfahren die erforderliche Beschwer11.
Die Verwerfungsentscheidung erging nicht gemäß § 126 Abs. 1 FGO durch Beschluss, sondern im Urteil. Haben beide Beteiligte Revision eingelegt und ist eine davon unzulässig, kann der Senat insgesamt über beide Revisionen einheitlich durch Urteil entscheiden.12.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. März 2025 – VII R 20/23
- BFH, Beschluss vom 04.10.2023 – VII B 101/22[↩][↩]
- BFH, Urteile vom 21.06.2012 – IV R 42/11, Rz 24; und vom 29.04.2008 – I R 67/06, BFHE 221, 201, BStBl II 2011, 55, unter B.II. 1. der Gründe; Lange in HHSp, § 120 FGO Rz 300; Krumm in Tipke/Kruse, § 115 FGO Rz 139[↩]
- BFH, Urteil vom 08.03.2007 – IV R 41/05, BFH/NV 2007, 1813, unter II.B.04.a; Lange in HHSp, § 120 FGO Rz 240 und 300; Krumm in Tipke/Kruse, § 115 FGO Rz 148; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 120 Rz 86[↩]
- BFH, Urteil vom 17.08.2023 – III R 24/21, Rz 35; BFH, Beschluss vom 16.07.2014 – III S 1/13 (PKH), Rz 16[↩]
- BFH, Urteile vom 21.06.2012 – IV R 42/11, Rz 24; vom 29.04.2008 – I R 67/06, BFHE 221, 201, BStBl II 2011, 55, unter B.II. 1.; und vom 08.03.2007 – IV R 41/05, BFH/NV 2007, 1813; BFH, Urteil vom 13.11.1990 – VII R 27/90, BFH/NV 1991, 775, unter II. 4.[↩]
- BFH, Urteile vom 08.03.2007 – IV R 41/05, BFH/NV 2007, 1813, unter II.B.04.a; und vom 29.06.2004 – IX R 26/03, BFHE 206, 418, BStBl II 2004, 995, unter II. 2.a, m.w.N.; Lange in HHSp, § 120 FGO Rz 300; Krumm in Tipke/Kruse, § 115 FGO Rz 149; Rüsken in Gosch, FGO § 120 Rz 110.1[↩]
- BFH, Urteil vom 03.07.1979 – VII R 53/76, BFHE 128, 158, BStBl II 1979, 655; Rüsken in Gosch, FGO § 120 Rz 110[↩]
- Lange in HHSp, § 120 FGO Rz 300; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 120 Rz 86, m.w.N.[↩]
- vgl. Lange in HHSp, § 116 FGO Rz 277[↩]
- BGH, Urteile vom 24.06.2003 – KZR 32/02, BGHZ 155, 189, unter I. der Gründe; und vom 22.11.2007 – I ZR 74/05, BGHZ 174, 244, unter II. 1. der Gründe, m.w.N.[↩]
- vgl. dazu Lange in HHSp, § 120 FGO Rz 261[↩]
- BFH, Urteile vom 25.09.2014 – III R 36/12, BFHE 247, 488, BStBl II 2015, 286, Rz 31; und vom 21.06.2012 – IV R 42/11, Rz 27, m.w.N.[↩]










