Ein gerichtlicher Termin muss nur aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angenommen, wenn einem Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung (§ 227 Abs. 1 ZPO) nicht stattgegeben wird, obwohl erhebliche Gründe vorliegen. Nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO kann ein gerichtlicher Termin nur aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Liegen erhebliche Gründe im Sinne von § 227 ZPO vor, verdichtet sich das nach dieser Vorschrift eingeräumte Ermessen zu einer Rechtspflicht1.
Ausgehend davon hat das Finanzgericht im vorliegenden Fall zu Recht den Antrag einige Tage vor der mündlichen Verhandlung durch Beschluss (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 227 Abs. 5 ZPO) vom 26.08.2024 abgelehnt, weil erhebliche Gründe, die eine Terminverlegung hätten erforderlich machen können, weder von der Klägerin dargelegt noch sonst ersichtlich seien. Eine Begründung für den Verlegungsantrag enthielt der Schriftsatz der Klägerin vom 23.08.2024 nicht. Vielmehr trug die Klägerin mit diesem Schriftsatz im Wesentlichen nur ihre Auffassung zur Begründetheit der Klage weiter vor.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10. November 2025 – V B 70/24
- vgl. z.B. BFH, Beschlüsse vom 08.09.2015 – XI B 33/15, BFH/NV 2015, 1690, Rz 11; vom 16.08.2019 – V B 57/18, BFH/NV 2020, 29, Rz 12; vom 07.03.2025 – XI B 11/24, BFH/NV 2025, 700, Rz 12[↩]
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