Das Auto als Tombolapreis – steuerlich gesehen

Ergibt sich bei einer Jubiläumsveranstaltung einer Firma für jeden Teilnehmer die Gewinnchance auf ein Fahrzeug von mehr als 35 Euro, ist die Freigrenze überschritten und die Anschaffungskosten der Fahrzeuge somit in vollem Umfang vom Steuerabzug ausgeschlossen.

Das Auto als Tombolapreis – steuerlich gesehen

Mit dieser Begründung hat das Finanzgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall die Klage eine Computerfirma auf Anerkennung der Anschaffungskosten für Kraftfahrzeuge, die verlost wurden, als Betriebsausgaben abgewiesen. Eine Computerfirma veranstaltete anlässlich ihres zehnjährigen Bestehens eine „Hausmesse“, zu der nach vorheriger Anmeldung sowohl Bestandskunden als auch potenzielle Neukunden eingeladen wurden. Die Eintrittskarten stellten zugleich Lose für die Verlosung von 5 VW Golf zum Preis von jeweils 13.200 Euro netto dar. Voraussetzung für die Teilnahme an der Tombola war, dass der jeweilige Kunde an dem Messetag persönlich erschien und hierdurch sein Los aktivierte. Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug für die PKW-Anschaffungskosten in Höhe von insgesamt 66.000 Euro. Es vertrat die Auffassung, dass es sich hierbei um Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz handele, die nur steuerlich abziehbar seien, wenn sie nicht teurer als 35 Euro seien.

In seiner Urteilsbegründung hat das Finanzgericht Köln zwar ie Entscheidung des Finanzamts bestätigt, aber nicht den gewonnenen PKW, sondern die in den aktivierten Losen verkörperte Gewinnchance als Gegenstand der Schenkung angesehen. Da auf der Jubiläumsveranstaltung letztlich 1.331 Teilnehmer mit gewinnberechtigten Losen anwesend waren, ergab sich für jeden Teilnehmer eine Gewinnchance von ca. 49 €. Die Freigrenze von 35 € war überschritten und die Anschaffungskosten somit in vollem Umfang vom Steuerabzug ausgeschlossen. Ein Preisausschreiben oder eine sonstige Auslobung lägen im Streitfall nicht vor. Die Klägerin könne sich schon deshalb nicht auf die einschlägigen Richtlinien der Finanzverwaltung berufen, wonach Preise anlässlich eines Preisausschreibens oder einer Auslobung keine Geschenke seien.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 26. September 2013 – 13 K 3908/09