Die vollbeendete Kommanditgesellschaft – und die Klagebefugnis

Ein ehemaliger Gesellschafter einer vollbeendeten Kommanditgesellschaft ist nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b FGO1 zur Klageerhebung (hier: gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid) befugt.

Die vollbeendete Kommanditgesellschaft – und die Klagebefugnis

Nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b FGO kann, wenn die rechtsfähige Personenvereinigung (vgl. dazu § 14a Abs. 2 AO) nicht mehr besteht, jeder Gesellschafter oder Gemeinschafter Klage erheben, gegen den der Gewinnfeststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte. Danach gelten bei einer zivilrechtlichen Vollbeendigung im Ergebnis dieselben Grundsätze wie vor der Änderung des § 48 FGO. Nach diesen erlosch mit Vollbeendigung einer Personengesellschaft durch Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters (Anwachsung) die nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO a.F. gegebene Klagebefugnis der Personengesellschaft2. Klagebefugt waren dann wieder diejenigen ehemaligen Gesellschafter, die im Streitjahr Gesellschafter der (zwischenzeitlich vollbeendeten) Personengesellschaft waren und die nach § 40 Abs. 2 FGO eine eigene Rechtsverletzung durch die angefochtenen selbständigen Feststellungen geltend machten3.

Entsprechend den vorgenannten Grundsätzen ist nach der Vollbeendigung einer Kommanditgesellschaft deren (ehemaliger) Gesellschafter zur Klageerhebung gegen die hier angegriffene und ihn betreffende Feststellung der Höhe des laufenden Gesamthandsgewinns in den Gewinnfeststellungsbescheiden befugt.

Zu dem Verfahren muss das Finanzgericht die (vollbeendete) Kommanditgesellschaft nicht beiladen.

Nach § 60 Abs. 3 FGO sind zwar Dritte notwendig beizuladen, die im Sinne von § 48 FGO klagebefugt sind4. Die Kommanditgesellschaft ist wegen ihrer bereits vor Klageerhebung eingetretenen Vollbeendigung nicht mehr beizuladen5.

Die ehemalige Komplementärin der vollbeendete KG ist zwar als ehemalige Gesellschafterin grundsätzlich nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b FGO klagebefugt. Sie ist jedoch ebenfalls nicht notwendig beizuladen, wenn sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vom Ausgang des Rechtsstreits betroffen sein kann. Denn in diesem Fall kann sie auch nicht geltend machen, im Sinne von § 40 Abs. 2 FGO in ihren Rechten verletzt zu sein6. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die hier streitige Erhöhung bzw. Verringerung des laufenden Gesamthandsgewinns sich ausschließlich beim klagenden Gesellschafter auswirkt, der Gewinnanteil der Komplementärin jedoch unabhängig vom Ausgang des Klageverfahrens unverändert bleibt.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. Juni 2025 – IV R 1/23

  1. i.d.F. des Art. 27 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes vom 22.12.2023, BGBl2023 – I Nr. 411; zu dessen Anwendbarkeit BFH, Urteil vom 08.08.2024 – IV R 1/20, BStBl II 2025, 122, Rz 25[]
  2. z.B. BFH, Urteil vom 17.04.2019 – IV R 12/16, BFHE 264, 306, BStBl II 2019, 745, Rz 26 ff., m.w.N.[]
  3. BFH, Urteil vom 08.08.2024 – IV R 1/20, BStBl II 2025, 122, Rz 26[]
  4. z.B. BFH, Urteile vom 17.03.2021 – IV R 22/18, Rz 18; vom 30.08.2012 – IV R 44/10, Rz 19[]
  5. z.B. BFH, Urteile vom 17.03.2021 – IV R 22/18, Rz 19; vom 30.03.2017 – IV R 3/15, Rz 27 f.[]
  6. z.B. BFH, Urteile vom 10.07.2024 – IV R 8/22, Rz 42; vom 06.12.2022 – IV R 21/19, BFHE 279, 111, BStBl II 2023, 474, Rz 21 und 23[]