Verzichtet der Betreiber einer mobilen Altenpflege zur Beilegung eines jahrelangen Rechtsstreits auf die ihm zustehende Förderung nach dem LPflgeHG Rheinland-Pfalz und erhält er hierfür vom Land und Landkreis eine Entschädigung, handelt es sich um eine steuerbegünstigte Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG.
Der einmalige Ertrag aus der Auszahlung der Vergleichssumme ist als außerordentliche Einkünfte i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG gemäß § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu besteuern.
§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ergänzt die Einkünftetatbestände der §§ 13 bis 23 EStG, schafft aber keinen neuen Besteuerungstatbestand. Es muss demgemäß eine kausale Verknüpfung zwischen der Entschädigung und den entgangenen Einnahmen bestehen1. Die entgangenen Einnahmen müssen, falls sie erzielt worden wären, steuerpflichtig sein2. Dies ist vorliegend der Fall, da die Zuschüsse aus der Investitionsförderung gemäß § 12 Abs. 2 LPflgeHG als Betriebseinnahmen zu versteuern gewesen wären, wenn der Unternehmer von seinem Wahlrecht nach Abschn.06.5 der Einkommensteuer-Richtlinie 2005, die Zuschüsse erfolgsneutral zu behandeln, keinen Gebrauch gemacht hätte3.
Eine Entschädigung setzt begrifflich voraus, dass es sich um eine Ersatzleistung handelt. Sie darf nicht die vertraglich vereinbarte Erfüllungsleistung sein, sondern muss aufgrund einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage geleistet werden4. Dies ist vorliegend der Fall. Nach dem eindeutigen Wortlaut der zwischen dem Unternehmer und dem Land und Landkreis abgeschlossenen Vergleichsvereinbarungen wurde nicht der ursprüngliche nach dem LPflgeHG bestehende Anspruch des Unternehmers auf Förderung in seiner Zahlungsmodalität verändert, sondern eine neue Rechtsgrundlage geschaffen, da die Zahlung die Rücknahme der Förderanträge durch den Unternehmer voraussetzte und der Höhe nach von den gesetzlich vorgegebenen Fördergeldern abwich. Der Vergleich begründete danach einen Entschädigungsanspruch des Unternehmers, der auf die ihm zustehende Förderung nach dem LPflgeHG unter einem nicht unerheblichen tatsächlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Druck verzichtet hat. Denn wäre der Unternehmer nicht auf das Vergleichsangebot eingegangen, hätte er seine Ansprüche nach dem LPflgeHG weiter auf dem Rechtsweg verfolgen müssen und seinem Geschäftsbetrieb wäre zunächst zumindest teilweise die Ertragsgrundlage entzogen worden5. Entgegen der Auffassung des Finanzamt ist der BFH nicht aufgrund der Feststellungen des Finanzgericht an dieser rechtlichen Würdigung gehindert. Denn das Finanzgericht hat in den Urteilsgründen zu der Frage, ob der Unternehmer bei dem Abschluss des Vergleichs unter erheblichem tatsächlichen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Druck gestanden hat, keine Feststellungen getroffen, so dass keine Bindungswirkung nach § 118 Abs. 2 FGO besteht.
Es handelt sich auch um einen ungewöhnlichen Geschäftsvorfall und nicht um einen Geschäftsvorfall, den der Unternehmer im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit üblicherweise abgeschlossen hat6. Insoweit war der Unternehmer auch nicht verpflichtet, die von ihm geltend gemachten Ansprüche auf Förderung ambulanter Hilfen nach § 12 Abs. 2 LPflgeHG bereits in einem früheren Veranlagungszeitraum zu aktivieren, da diese vom Land und Landkreis bis zum Abschluss des Vergleichs im Streitjahr bestritten worden waren7.
Ob die Entschädigungszahlungen zugleich als Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten nach der neueren Rechtsprechung des BFH8 zu § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG hätten eingestuft werden können, konnte im hier entschiedenen Streitfall offenbleiben.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. August 2015 – VIII R 2/13
- BFH, Urteil vom 19.10.1978 – VIII R 9/77, BFHE 126, 405, BStBl II 1979, 133[↩]
- BFH, Urteil vom 16.08.1978 – I R 73/76, BFHE 126, 199, BStBl II 1979, 120[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 19.07.1995 – I R 56/94, BFHE 179, 19, BStBl II 1996, 28[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 14.07.1993 – I R 84/92, BFH/NV 1994, 23, m.w.N.[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 11.02.2015 – VIII R 4/12, BFHE 249, 154, BStBl II 2015, 647; BFH, Urteil vom 29.02.2012 – IX R 28/11, BFHE 237, 56, BStBl II 2012, 569[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 10.07.2012 – VIII R 48/09, BFHE 238, 337, BStBl II 2013, 155[↩]
- BFH, Urteil vom 15.03.2000 – II R 15/98, BFHE 191, 403, BStBl II 2000, 588, unter II. 2.b aa, und BFH, Urteil vom 14.03.2006 – VIII R 60/03, BFHE 212, 535, BStBl II 2006, 650, unter II. 2., jeweils m.w.N.[↩]
- Urteil vom 25.02.2014 – X R 10/12, BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668[↩]











