Gewinnermittlung bei der Personengesellschaft – und die Einnahmen-Überschussrechnung

Eine GbR kann ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln.

Gewinnermittlung bei der Personengesellschaft – und die Einnahmen-Überschussrechnung

§ 4 Abs. 3 Satz 1 EStG erlaubt Steuerpflichtigen, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben anzusetzen (Einnahmen-Überschussrechnung).

Dies gilt auch für Personengesellschaften als Gewinnermittlungssubjekt.

Die einkommensteuerrechtlich gewählte Gewinnermittlungsart ist auch für den Verlustfeststellungsbescheid nach § 10a GewStG maßgeblich1.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. Januar 2017 – IV R 10/14

  1. BFH, Urteil vom 05.11.2015 – III R 12/13, BFHE 252, 304, BStBl II 2016, 420, Rz 16[]