„Rundholz-Kaufverträge“ sind regelmäßig nicht gewerblich. Mit dem Abschluss von Rundholz-Kaufverträge wird vielmehr eine Kapitalanlage getätigt, die den steuerlich unbeachtlichen Vermögensbereich betrifft.

Ein Gewerbebetrieb ist nach § 15 Abs. 2 EStG eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet. Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb einerseits und Vermögensverwaltung andererseits ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsauffassung abzustellen. In Zweifelsfällen ist maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, dass nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist1. Eine vom Steuerpflichtigen vorgenommene Eigenqualifikation ist unbeachtlich, wenn sie nicht durch die tatsächlichen Gegebenheiten gedeckt ist. Rein formale Handlungen wie etwa eine Gewerbeanmeldung sind nicht ausschlaggebend.
Kennzeichnend für den Handel ist die wiederholte – typischerweise kurzfristige – Anschaffung und Veräußerung von Wirtschaftsgütern im Sine eines marktmäßigen Umschlags von Sachwerten mit Gewinnaufschlag2. Die hier zu beurteilende Betätigung entspricht nicht dem Typus eines gewerblichen Holzhändlers. Der Käufer ist mit dem Abschluss einzelner (im Streitfall: zweier) Rundholz-Kaufverträge nicht nachhaltig am Markt tätig geworden; es gibt keinen händlertypischen Güterumschlag. Die Aktivitäten des Käufers erschöpften sich im hier vom Finanzgericht Köln entschiedenen Fall seit 2004 im Abschluss von zwei Kaufverträgen, durch die er in ferner Zukunft (nach 9, 15 und 21 Jahren bzw. nach 6, 11 und 16 Jahren) Lieferrechte auf bestimmte Mengen Holz erworben hat. Ziel der Geschäfte ist nicht eine laufende Vermögensumschichtung und das Erzielen bestimmter Gewinnmargen, sondern die langfristige Vermögensanlage in einen krisensicheren Rohstoff, um in den kommenden Jahren von steigenden Holzpreisen zu profitieren. Der Käufer hat demgemäß weder eine eigene Organisationsstruktur für den An- und Verkauf von Rundhölzern geschaffen noch ist dargetan oder ersichtlich, dass er eine Ausbildung oder berufliche Erfahrungen im Holzhandel besitzt. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht absehbar, dass es später zu einer über die Vereinnahmung des Verkaufspreises hinausgehenden Betätigung kommen wird; denn die Verkäuferin hat nach den Ausführungen auf ihrer Homepage und den Erläuterungen im Klageverfahren auch die Vermittlung des Verkaufs in Aussicht gestellt.
Das in Rede stehende Investment wird von der Verkäuferin als eine langfristige Geldanlage beworben, die – so die Ausführungen der Rundholz-Verkäuferin – für nachhaltige Geschäfte im Sinne von Gewerbebetrieb oder Forstwirtschaft ungeeignet ist. Letztlich verhält sich der Käufer wie ein Anleger, der Wertpapiere erwirbt und diese bei einem höheren Kurs wieder verkaufen möchte. Der Bundesfinanzhof hat für Fälle der Wertpapierverkäufe entschieden, dass die Fruchtziehung im Sinne einer privaten Vermögensanlage nicht notwendig im Zufluss von Dividenden und Bezugsrechten besteht, sondern sich wirtschaftlich die Ertragserwartung des Anlegers auch aus der Kursentwicklung ergeben kann3. Dies gilt sinngemäß auch in dem hier vorliegenden Fall des Ankaufs von Rundholz. Der Käufer spekuliert auf steigende Edelholzpreise und gleicht damit anderen Anlegern, die den Holzkauf als privates Geschäft deklariert haben und von der Steuerfreiheit eines in späteren Jahren erwarteten Veräußerungsgewinns ausgehen4.
Unabhängig davon könnten die in Rede stehenden Aufwendungen auch bei unterstellter Gewerblichkeit in den Streitjahren nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Denn die erworbenen Forderungen wären dem nicht abnutzbaren Anlagevermögen zuzuordnen und damit gem. § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Aus den abgeschlossenen Verträgen resultieren Lieferrechte, die erst nach vielen Jahren -zum Teil erst nach 21 Jahren- zu erfüllen sind. Nach Bekunden des Klägers wurden die Verträge in der Erwartung langfristiger Wertsteigerungen abgeschlossen. Entsprechende Forderungen stellen -genau wie das stehende Holz, aus dem die in Rede stehenden Verträge künftig erfüllt werden sollen- kein Umlaufvermögen, sondern Anlagevermögen dar5.
Finanzgericht Köln, Urteil vom 1. März 2012 – 12 K 3259/09
- vgl. BFH, Urteil vom 18.08.2009 – X R 25/06, BStBl II 2009, 965[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 27.01.2011 – V R 21/09, BStBl II 2011, 524; Urteil vom 12.04.2011 – X S 31/09, BFH/NV 2011, 1178[↩]
- BFH, Urteil vom 20.12.2000 – X R 1/97, BStBl II 2001, 706[↩]
- vgl. zu alledem auch Hessisches FG, Urteil vom 01.09.2010 – 10 K 1913/09, EFG 2011, 621; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2011 – 5 K 3460/08[↩]
- so auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2011 – 5 K 3460/08, betreffend den Abschluss von Rundholzkaufverträgen mit einer Laufzeit von 8-20 Jahren[↩]