Zu den beweglichen Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung oder Herstellung das Investitionszulagenrecht unter weiteren Voraussetzungen fördert, gehören nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unter anderem die Betriebsvorrichtungen i.S. des § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung setzt der Begriff der Betriebsvorrichtung Gegenstände voraus, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Zwischen der Vorrichtung und dem Betriebsablauf muss ein ähnlich enger Zusammenhang bestehen, wie er üblicherweise bei Maschinen gegeben ist. Für die Annahme einer Betriebsvorrichtung reicht es nicht aus, wenn eine Vorrichtung für einen Gewerbebetrieb lediglich nützlich, notwendig oder behördlich vorgeschrieben ist1.
Dass das öffentliche Recht bestimmte von den Ordnungsbehörden durchzusetzende Anforderungen an den Betriebsablauf stellt und deswegen hergestellte oder angeschaffte Anlagen unabdingbar für die Gewerbeausübung sind, reicht für die Annahme einer Betriebsvorrichtung nicht aus. Soweit auch im Übrigen nichts festgestellt wurde, was die Annahme einer Betriebsvorrichtung im konkreten Fall rechtfertigen könnte2, scheidet die Annahme, die Schallschutzwand sei eine Betriebsvorrichtung im Sinne des Investitionszulagenrechts, aus.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16. August 2013 – III B 144/12
- vgl. aus der reichhaltigen Rechtsprechung BFH, Urteile vom 01.12.1989 – III R 46/86, BFH/NV 1990, 598; vom 23.03.1990 – III R 63/87, BFHE 161, 240, BStBl II 1990, 751; vom 07.09.2000 – III R 48/97, BFHE 194, 289, BStBl II 2001, 253; vom 24.05.2007 – II R 68/05, BFHE 217, 168, BStBl II 2008, 12; vom 28.02.2013 – III R 35/12, BFHE 240, 453[↩]
- vgl. BFH, Urteil in BFHE 161, 240, BStBl II 1990, 751, betreffend Schallschutzmaßnahmen zur Gewährleistung des reibungslosen Betriebsablaufs als solchem; vgl. auch BFH, Urteil vom 13.12.2001 – III R 21/98, BFHE 198, 160, BStBl II 2002, 310[↩]