Es ist in der Rechtsprechung sowie im Schrifttum geklärt, dass Aufwendungen für Besuche zwischen nahen Angehörigen zwecks Kinderbetreuung in der Regel nicht als außergewöhnlich i.S. des § 33 EStG, sondern typisierend als durch allgemeine Freibeträge (Grundfreibetrag, kindbedingte Freibeträge) und andere steuerliche Ermäßigungen abgegolten anzusehen sind, es sei denn, die Fahrten werden ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit unternommen.

Es ist in der Rechtsprechung sowie im Schrifttum geklärt, dass Aufwendungen für Besuche zwischen nahen Angehörigen zwecks Kinderbetreuung in der Regel nicht als außergewöhnlich i.S. des § 33 EStG, sondern typisierend als durch allgemeine Freibeträge (Grundfreibetrag, kindbedingte Freibeträge) und andere steuerliche Ermäßigungen abgegolten anzusehen sind, es sei denn, die Fahrten werden ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit unternommen1. Es ist daher geklärt, dass Aufwendungen der Großeltern für Besuche bei ihrem oder ihren Enkelkindern nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind2.
Dies gilt erst recht für die im vorliegenden Fall von den Großelternn geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen, die nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur bei einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit geltend gemacht werden können (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG). Soweit die Großeltern sich unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts3 darauf berufen, das Existenzminimum müsse steuerlich freigestellt bleiben, lässt sich den Feststellungen des Finanzgerichts nicht entnehmen, dass dieses im Streitfall gefährdet ist.
Für die von den Großelternn aufgeworfene Frage der Berücksichtigung ihrer Aufwendungen nach Maßgabe des § 33a EStG ist ebenfalls das Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung nicht erkennbar. Insoweit folgt bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes in § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG, dass eine Geltendmachung nur dann möglich ist, wenn u.a. weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag hat. Nach den unstreitigen und auch nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffenen Feststellungen des Finanzgericht war jedoch die Tochter der Großeltern kindergeldberechtigt.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. April 2022 – IX B 21/21
- vgl. BFH, Urteile vom 22.10.1996 – III R 265/94, BFHE 182, 352, BStBl II 1997, 558, unter 1.; vom 27.09.2007 – III R 28/05, BFHE 219, 119, BStBl II 2008, 287, unter B.II. 1.b und B.II. 1.c, m.w.N.; und vom 05.03.2009 – VI R 60/07, BFH/NV 2009, 1111; BFH, Beschluss vom 25.02.2009 – VI B 147/08, BFH/NV 2009, 930; Mellinghoff in Kirchhof/Seer, EStG, 20. Aufl., § 33 Rz 54, Stichwort „Fahrtkosten“; Schmidt/Loschelder, EStG, 40. Aufl. § 33 Rz 90, Stichwort „Besuchsreisen“; KKB/Bleschick, § 33 EStG, 6. Aufl., Rz 150, Stichwort „Besuchsfahrten“; Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, § 33 EStG Rz 70[↩]
- vgl. BFH, Urteil in BFH/NV 2009, 1111, unter II. 2.[↩]
- vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29.05.1990 – 1 BvL 20/84, 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86, BVerfGE 82, 60; und vom 10.11.1998 – 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91, BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182[↩]