Doppelte Haushaltsführung in Wegverlegungsfällen

Der Bundesfinanzhof mit zwei jetzt veröffentlichten Urteilen seine Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung nach Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort geändert. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG gehören zu den Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Bisher verneinte die Rechtsprechung die berufliche Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung, wenn der Steuerpflichtige die Familienwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt hatte und dann von einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachging.

Doppelte Haushaltsführung in Wegverlegungsfällen

Nach neuer Rechtsprechung des BFH schließt nun eine solche Wegverlegung des Haupthausstands aus privaten Gründen eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung nicht aus. Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung setzt voraus, dass aus beruflicher Veranlassung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Beruflich veranlasst ist der Haushalt dann, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können. Wird ein solcher beruflich veranlasster Zweithaushalt am Beschäftigungsort eingerichtet, so wird damit auch die doppelte Haushaltsführung selbst aus beruflichem Anlass begründet. Dies gilt selbst dann, wenn der Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und dann die bereits vorhandene oder eine neu eingerichtete Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen als Zweithaushalt genutzt wird. Denn der (beibehaltene) Haushalt am Beschäftigungsort wird nun aus beruflichen Motiven unterhalten.

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In dem ersten vom BFH entschiedenen Streitfall1 waren der Ehemann in M und seine mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau in A jeweils nichtselbständig tätig. In A war zunächst auch der Familienwohnsitz der Eheleute, der nach der Geburt des ersten Kindes unter Aufgabe der Wohnung in A im November 2000 zunächst nach M und im August 2001 wieder zurück nach A verlegt wurde. Der Ehemann wohnte nach dem Rückumzug in M zunächst im Hotel und mietete ab September 2002 in M eine Zweitwohnung an. Er machte Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung am Beschäftigungsort in M geltend. Auch in dem zweiten Verfahren2 hatte der ledige Kläger seinen Hauptwohnsitz vom Arbeitsort wegverlegt, die bisherige Wohnung am Beschäftigungsort beibehalten und die Aufwendungen dafür als Kosten einer doppelten Haushaltsführung angesetzt. In beiden Fällen lehnten dies die Finanzämter und auch die Vorinstanzen, das Finanzgericht Köln und das Finanzgericht Baden-Württemberg, auf Grundlage der früheren Rechtsprechung des BFH ab.

Der BFH hob die Vorentscheidungen auf und entschied, dass die Berücksichtigung der Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung nicht schon deshalb ausscheide, weil der Hausstand jeweils vom Beschäftigungsort wegverlegt worden sei; unerheblich sei auch, ob noch ein enger Zusammenhang zwischen der Wegverlegung des Hausstandes vom Beschäftigungsort und der (Neu-)Begründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort bestehe oder ob doch schon eine hinreichend lange Frist zwischen der Wegverlegung der Familienwohnung vom Beschäftigungsort und der Neubegründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort verstrichen sei.

1. Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn aus beruflicher Veranlassung in einer Wohnung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können.

2. Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können.

3. Es kommt nicht mehr darauf an, ob noch ein enger Zusammenhang zwischen der Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort und der Neubegründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort besteht (Änderung der Rechtsprechung).

Bundesfinanzhof, Urteil vom 5. März 2009 – VI R 23/07 und VI R 58/06

  1. VI R 58/06[]
  2. VI R 23/07[]
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