Die Überlegungen zu einer neuen Eigenheimförderung nehmen langsam Gestalt an. Grundlage hierzu sind einige Eckpunkte, auf die sich die Fraktionsspitzen der Großen Koalition bereits im Oktober 2007 verständigt haben. Nunmehr hat das Bundesfinanzministerium angekündigt, dass kurzfristig ein Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht werden wird.
Nach Darstellung des BMF soll die Förderung durch die neue “Eigenheimrente” insbesondere an folgenden Punkten ansetzen:
- Die Regelungen der Riester-Förderung sollen künftig auch für den Immobilienerwerb gelten. Das heißt: Mit den Riester-Zulagen wird auch der Kauf oder die Entschuldung einer Wohnung oder eines Hauses sowie der Erwerb von Anteilen an Wohngenossenschaften belohnt. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Wohnung selbst genutzt wird.
- Wie bei allen Riester-Produkten gilt: In der Sparphase sind die Beiträge steuerfrei. In der Auszahlungsphase werden die Leistungen besteuert.
- Das steuerliche geförderte Kapital wird in einem so genannten Wohnförderkonto erfasst.
- Zu Beginn der Auszahlungsphase können Sparer wählen: Begleichen sie die Steuerschuld auf einen Schlag, dann wird ein Viertel der Steuern erlassen. Der Förderberechtigte kann aber auch die Summe über mehrere Jahre abbezahlen (nachgelagerte Besteuerung).
- Grundlage für die nachgelagerte Besteuerung ist nur der Umfang der tatsächlich in Anspruch genommenen Förderung, nicht dagegen der Nutzungswert.
- Die Tilgung von Immobilienkrediten wird steuerlich gleichrangig berücksichtigt wie Altersvorsorgebeiträge. Die staatlichen Zulagen für Tilgungsbeiträge müssen dementsprechend zu 100 Prozent für die Darlehenstilgung eingesetzt werden.
- Wer bereits staatlich gefördert ein Altersvorsorgevermögen angespart hat, kann einen Teil für die Anschaffung oder den Bau der eigenen vier Wände verwenden. Dasselbe gilt auch für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen. Eine solche “Entnahmemöglichkeit” wird auch für den Beginn der Auszahlungsphase vorgeschlagen, um damit eine selbst genutzte Wohnimmobilie entschulden zu können. Eine Rückzahlung des Entnahmebetrags ist nicht mehr zwingend erforderlich.
- Darlehensverträge für die Anschaffung und den Bau von selbst genutzten Immobilien und Genossenschaftsanteilen gehören künftig zu den begünstigten Anlageprodukten. Bausparkassen und Wohnungsgenossenschaften sind dann zugelassene Anbieter.
- Wohnungsbauprämien sollen künftig nur noch gewährt werden, wenn das gesparte Kapital in Wohnimmobilien investiert wird. Bisher kann es nach Ablauf der Sparfrist für andere Zwecke verwendet werden. Das Wohnungsbauprämiengesetz wird damit stärker auf wohnungswirtschaftliche Maßnahmen ausgerichtet.










