Erwerb von Investmentfondsanteilen – und die gezahlten Zwischengewinne

Die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem Investmentfonds gezahlten Zwischengewinne sind auch hinsichtlich geleisteter Ertragsausgleichsbeträge negative Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 InvStG 2004 in der im Streitjahr 2008 anzuwendenden Fassung.

Erwerb von Investmentfondsanteilen – und die gezahlten Zwischengewinne

Leistet der Anleger bei Eintritt in den Investmentfonds über im Ausgabepreis enthaltene Ertragsausgleichsbeträge wirtschaftlich betrachtet eine Vorauszahlung auf Erträge, die Zwischengewinne i.S. des § 1 Abs. 4 InvStG sind, entfällt der Charakter der erbrachten Vorauszahlung nicht rückwirkend dadurch, dass der Ertragsausgleich zum Geschäftsjahresende nicht auch in Bezug auf die ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträge durchgeführt wird und die geleisteten Ertragsausgleichsbeträge stattdessen erst bei der Berechnung der aus der Rückgabe der Fondsanteile vereinnahmten Zwischengewinne berücksichtigt werden.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 InvStG gehören die auf Investmentanteile ausgeschütteten sowie die ausschüttungsgleichen Erträge und der Zwischengewinn zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn es sich nicht um Betriebseinnahmen des Anlegers, Leistungen nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG oder Leistungen i.S. des § 22 Nr. 5 EStG handelt. Zwischengewinn ist nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 4 InvStG das Entgelt für die dem Anleger noch nicht zugeflossenen oder als zugeflossen geltenden Zinserträge und zinsähnlichen Erträge sowie Ansprüche des Investmentvermögens. Zu den zwischengewinnrelevanten Erträgen zählt gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 InvStG i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG auch der Gewinn aus der Veräußerung von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden.

Zwischengewinne führen beim privaten Kapitalanleger, der seinen Anteil veräußert oder zurückgibt, zu Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 1 Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 InvStG. Für Investmentanteile, deren Veräußerung oder Rückgabe -wie im Streitfall- den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG unterliegt (vgl. § 8 Abs. 5 InvStG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 09.12.2004 -BGBl I 2004, 3310- i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a InvStG), wird durch die Besteuerung der Zwischengewinne gewährleistet, dass der Anleger die seit der letzten Ausschüttung oder Thesaurierung von dem Investmentvermögen erzielten Zinsen und Zinssurrogate nicht über den Veräußerungs- oder Rücknahmepreis steuerfrei vereinnahmen kann, indem er den Investmentanteil außerhalb der Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG veräußert1.

Vom Anteilserwerber gezahlte Zwischengewinne sind unter bestimmten Voraussetzungen im Jahr der Verausgabung als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Dies dient insbesondere dazu, eine Überbesteuerung beim späteren Ertragszufluss zu vermeiden. Denn dadurch, dass der Erwerber einen Teil des Kaufpreises aufwendet, um sich in die vom Fonds vor seinem Eintritt erwirtschafteten Erträge „einzukaufen“, sind die zum Geschäftsjahresende auf seinen Anteil entfallenden ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträge in voller Höhe als Einnahmen zu versteuern, obwohl er an den erwirtschafteten Erträgen erst ab dem Zeitpunkt seines Anteilserwerbs partizipiert. Die Erfassung gezahlter Zwischengewinne als negative Einnahmen erfordert, dass der Anteilserwerber eine Vorauszahlung auf ihm später zuzurechnende Erträge leistet, und gewährleistet durch die Verrechnung der negativen Einnahme mit den zugeflossenen und als zugeflossen geltenden Zwischengewinnen in der Regel am Ende des Geschäftsjahres, dass der Erwerber wirtschaftlich betrachtet nur solche zwischengewinnrelevanten Erträge versteuern muss, die „besitzzeitanteilig“ auf den Zeitraum seines Investments entfallen2.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegen im Streitfall, wie das Finanzgericht Düsseldorf in der Vorinstanz zu Recht erkannt hat3, die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung der gezahlten Zwischengewinne als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen vor.

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Finanzgericht hatte der Fonds bis zum Anteilserwerb durch den Anleger ausschließlich Erträge aus der Veräußerung von Zinsscheinen im Rahmen sog. Bond Stripping-Transaktionen erzielt, die gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 InvStG i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG in die Zwischengewinnermittlung einflossen. Der Anleger, der die Erträge je Anteil im Rahmen seines Anteilserwerbs zu vergüten hatte, leistete daher wirtschaftlich betrachtet mit einem Teil des Ausgabepreises ein Entgelt für bzw. eine Vorauszahlung auf die ihm beim späteren Ertragszufluss zuzurechnenden zwischengewinnrelevanten Erträge i.S. des § 1 Abs. 4 InvStG. Der steuerlichen Berücksichtigung der gezahlten Zwischengewinne als negative Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen steht die fehlende Einbeziehung von Ertragsausgleichsbeträgen in die Ermittlung der ausschüttungsgleichen Erträge zum Geschäftsjahresende 2008/2009 nicht entgegen. ccc)). Etwas anderes folgt auch nicht unter Berücksichtigung von § 9 InvStG.

Nach der herrschenden Meinung im Schrifttum, der sich der Bundesfinanzhof anschließt, ist der Abzug gezahlter Zwischengewinne als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen nicht von der Durchführung eines (auch rein steuerlichen) Ertragsausgleichs abhängig4. Denn auch bei einem fehlenden Ertragsausgleich leistet der Anleger im Rahmen des Anteilskaufpreises eine (geringere) Vorauszahlung auf die ihm später zugerechneten Erträge, auch wenn die Differenz zwischen geleisteter Vorauszahlung und zugerechneten Erträgen erst in einem späteren Veranlagungszeitraum -etwa bei Rückgabe des Investmentanteils- der Besteuerung unterliegt5. Zudem wäre es nicht gerechtfertigt, wenn die Vorteile, die durch die Nichtdurchführung eines Ertragsausgleichs entstehen, einseitig solchen Anlegern, die unterjährig einen Fondsanteil erwerben, verwehrt wären, während sie den Altanlegern in Form einer verringerten Zurechnung der auf ihre Anteile entfallenden Erträge verblieben6. Ob etwas anderes aus § 2 Abs. 5 InvStG i.d.F. des JStG 2010 folgt, wonach negative Kapitalerträge aus Zwischengewinnen beim Anleger steuerlich nur berücksichtigt werden dürfen, wenn das Investmentvermögen einen Ertragsausgleich durchgeführt hat, kann im Streitfall dahinstehen. Die Vorschrift findet im hier gegenständlichen Streitjahr 2008 (vgl. § 18 Abs.19 InvStG i.d.F. des JStG 2010) keine Anwendung.

Für die Abzugsfähigkeit gezahlter Zwischengewinne gilt nichts anderes, wenn der Anleger -wie im Streitfall der Anleger- sich über in den Zwischengewinn eingerechnete Ertragsausgleichsbeträge anteilig in die auf Fondsebene erwirtschafteten Erträge einkauft. Denn die Einbeziehung der Ertragsausgleichsbeträge dient im Fall der Ausgabe neuer Fondsanteile lediglich dazu, dass der auf den jeweiligen Anteil entfallende Ertrag trotz der Veränderung des Anteilsbestandes konstant bleibt, so dass den einzelnen Anlegern jeweils nur Erträge in der Höhe zugerechnet werden, in der sie durch das von ihnen eingesetzte Kapital erwirtschaftet wurden7. Für den in den Fonds eintretenden Anleger hat dies zur Folge, dass er den im Ausgabepreis enthaltenen Ertragsausgleichsbetrag, der auf die im Fonds erwirtschafteten Erträge entfällt, zum Geschäftsjahresende als Ausschüttung oder als ausschüttungsgleichen Ertrag zu versteuern hat, obwohl der Betrag nicht von dem Fonds erwirtschaftet, sondern als Kapitaleinzahlung in den Fonds eingezahlt wurde8. Auch die Ertragsausgleichsbeträge stellen daher wirtschaftlich betrachtet Vorauszahlungen auf dem Anleger später zuzurechnende Erträge dar.

Die Abzugsfähigkeit gezahlter Zwischengewinne als negative Einnahmen ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs auch dann nicht ausgeschlossen, wenn ein Ertragsausgleich lediglich in Bezug auf die Zwischengewinne, nicht aber einheitlich in Bezug auf andere Ertragsgrößen durchgeführt worden ist. Zwar folgt aus der Entscheidung für die Durchführung eines Ertragsausgleichs, dass sämtliche Besteuerungsgrundlagen i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 InvStG unter Berücksichtigung von Ertragsausgleichsbeträgen zu ermitteln sind (vgl. § 9 InvStG). Werden daher -wie im Streitfall- Anteilsausgabepreise mit Ertragsausgleichsbeträgen für zwischengewinnrelevante Erträge ermittelt, ist diese Handhabung zum Geschäftsjahresende auch für die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge fortzuführen9. Dies stellt allerdings keine Voraussetzung für den Abzug gezahlter Zwischengewinne als negative Einnahmen dar. Leistet der Anleger bei Eintritt in den Investmentfonds über im Ausgabepreis enthaltene Ertragsausgleichsbeträge wirtschaftlich betrachtet eine Vorauszahlung auf Erträge, die Zwischengewinne i.S. des § 1 Abs. 4 InvStG sind, entfällt der Charakter der erbrachten Vorauszahlung nicht rückwirkend dadurch, dass der Ertragsausgleich zum Geschäftsjahresende nicht auch in Bezug auf die ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträge durchgeführt wird und die geleisteten Ertragsausgleichsbeträge stattdessen erst bei der Berechnung der aus der Rückgabe der Fondsanteile vereinnahmten Zwischengewinne berücksichtigt werden. Die fehlende Einbeziehung der Ertragsausgleichsbeträge in die Ausschüttungen oder ausschüttungsgleichen Erträge führt allenfalls dazu, dass die ermittelten Besteuerungsgrundlagen fehlerhaft sind und dementsprechend, soweit sie bereits Eingang in eine steuerliche Veranlagung gefunden haben, nach Maßgabe der allgemeinen steuerlichen Korrekturvorschriften berichtigt werden müssen10. Dies gilt auch dann, wenn die fehlerhaften Besteuerungsgrundlagen von der Investmentgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 InvStG bekanntgemacht wurden. Insoweit sieht § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 InvStG ein Korrekturverfahren vor. Zudem haben die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 InvStG bekanntgemachten Besteuerungsgrundlagen für die Besteuerung der Anleger nicht die rechtliche Bindungswirkung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung nach §§ 179 ff. AO, so dass der Nachweis der Richtigkeit anderer als der bekanntgemachten Besteuerungsgrundlagen möglich bleibt11.

Ein anderes Ergebnis ergibt sich, wie das Finanzgericht Düsseldorf ebenfalls zu Recht angenommen hat, nicht aus § 9 InvStG. Die Vorschrift bestimmt lediglich, dass ermittelte Ertragsausgleichsbeträge das steuerliche Schicksal der ihnen zugrunde liegenden Erträge teilen, mithin als Ausschüttung, ausschüttungsgleicher Ertrag und bei Veräußerung oder Rückgabe der Fondsanteile als Zwischengewinn, d.h. als laufender Ertragsbestandteil, zurückfließen. Weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik der Vorschrift kann abgeleitet werden, dass bei der Ermittlung von Zwischengewinnen gezahlte Ertragsausgleichsbeträge dann keine steuerliche Berücksichtigung finden dürfen, wenn der Ertragsausgleich entgegen der getroffenen Grundentscheidung nicht hinsichtlich der übrigen Besteuerungsgrundlagen i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 InvStG durchgeführt wird.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 4. August 2020 – VIII R 13/17

  1. vgl. BeckOK InvStG 2004/Bödecker/Hartmann, 17. Ed. [01.09.2019], InvStG § 1 Rn. 286, m.w.N.[]
  2. vgl. BFH, Urteile vom 07.05.2019 – VIII R 29/15, BStBl II 2019, 751; und vom 28.06.2017 – VIII R 57/14, BFHE 258, 421, BStBl II 2017, 1144; vgl. auch Berger in Berger/Steck/Lübbehüsen, InvStG, 1. Aufl., § 1 Rz 397; Helios/Gstädtner in Haisch/Helios, Rechtshandbuch Finanzinstrumente, 1. Aufl., § 7 Rz 117; Kempf/Lauterfeld, Betriebs-Berater -BB- 2005, 631; vgl. auch BMF, Schreiben vom 18.08.2009 – IV C 1-S 1980-1/08/10019, BStBl I 2009, 931, Rz 21a[]
  3. FG Düsseldorf, Urteil vom 17.08.2017 – 14 K 3722/13 E[]
  4. Schönbach/Welzel, Internationales Steuerrecht -IStR- 2009, 675, 678 f.; Ebner/Helios, BB 2010, 1565, 1575; Sradj/Schmitt/Krause, DStR 2009, 2283, 2286; Höring, Deutsche Steuer-Zeitung -DStZ- 2010, 84, 88; Helios/Gstädtner in Haisch/Helios, a.a.O., § 7 Rz 125; Berger in Berger/Steck/Lübbehüsen, a.a.O., § 1 Rz 398, m.w.N.[]
  5. vgl. hierzu: Höring, DStZ 2010, 84, 88[]
  6. vgl. z.B. Schönbach in Haase, InvStG, 1. Aufl., § 9 Rz 97 f.[]
  7. vgl. Schönbach in Haase, a.a.O., § 9 Rz 52; Ebner/Helios, BB 2010, 1565, 1573; Schönbach/Welzel, IStR 2009, 675, 676; Berger in Berger/Steck/Lübbehüsen, a.a.O., § 9 Rz 4[]
  8. vgl. Schönbach in Haase, a.a.O., § 9 Rz 55 f.[]
  9. vgl. Schönbach in Haase, a.a.O., § 9 Rz 71, 78[]
  10. vgl. Lübbehüsen in Berger/Steck/Lübbehüsen, a.a.O., § 5 Rz 172; anderer Ansicht BMF, Schreiben in DStR 2010, 553[]
  11. Lübbehüsen in Berger/Steck/Lübbehüsen, a.a.O., § 5 Rz 172; Kotzbacher in Haase, a.a.O., § 5 Rz 144[]