Kinderbetreuungskosten wegen der zukünftigen Aufnahme einer Tätigkeit

Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf können Kinderbetreuungskosten auch dann berücksichtigt werden, wenn aktuell keine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird, die Aufwendungen aber im Hinblick auf die zukünftige Aufnahme einer Tätigkeit verausgabt werden. Die Entscheidung hat insbesondere für die Steuerpflichtigen Bedeutung, die im Hinblick auf die geplante Aufnahme einer Tätigkeit sich bereits im Vorfeld um eine Betreuung bemühen und z.B. aufgrund von Auseinanderfallen von Kindergartenjahr und Arbeitsaufnahme vor Beginn der Berufstätigkeit Aufwendungen für Kinderbetreuung tätigen.

Kinderbetreuungskosten wegen der zukünftigen Aufnahme einer Tätigkeit

Im jetzt vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Streitfall war der Ehemann ganzjährig berufstätig. Die Ehefrau war von Januar bis September arbeitslos, hatte sich aber durchgängig um die Aufnahme einer Tätigkeit bemüht. Das Betreuungsverhältnis für die Kinder war jeweils nur zum Schuljahresende kündbar. Ab Oktober war die Ehefrau dann berufstätig. Das Finanzamt versagte zunächst die Berücksichtigung der Aufwendungen für den Zeitraum der Arbeitslosigkeit der Ehefrau. Im Einspruchsverfahren half es für die Monate Januar bis April ab, weil nach dem BMF-Schreiben vom 19. Januar 20071 eine Unterbrechung der Berufstätigkeit für einen Zeitraum von bis zu vier Monaten unschädlich sei.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat dagegen die Aufwendungen für die Kinderbetreuung für den ganzen Zeitraum der Arbeitslosigkeit als durch die Erwerbstätigkeit der Eltern veranlasst eingestuft. Ein objektiver tatsächlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang liege auch dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger aktuell keine berufliche Tätigkeit ausübe, die Aufwendungen aber im Hinblick auf eine angestrebte Tätigkeit anfielen. Denn wenn die Eltern den Betreuungsvertrag gekündigt hätten, wäre im Fall der Aufnahme der Berufstätigkeit eine Betreuung nicht sichergestellt gewesen.

Nach § 9 c Abs. 1 EStG können Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1, die wegen einer Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen anfallen, bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind, bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit wie Betriebsausgaben abgezogen werden. Im Fall des Zusammenlebens der Elternteile ist erforderlich, dass beide Elternteile erwerbstätig sind. Die Vorschrift gilt nach § 9 Abs. 5 EStG sinngemäß für den Werbungskostenabzug bei den Überschusseinkünften.

Der Abzug von Kinderbetreuungskosten setzt danach voraus, dass die Betreuungsaufwendungen „wegen einer Erwerbstätigkeit“ des Steuerpflichtigen anfallen. Die Aufwendungen müssen durch die Erwerbstätigkeit (mit-)veranlasst sein; eine gewisse private Mitveranlassung – nämlich durch die elterliche Entscheidung für Kinder, die eine Betreuung erst erforderlich macht2 – ist typisch und für die Frage der Abzugsfähigkeit nicht schädlich3. Denn bei § 9 c EStG handelt es sich um eine staatliche Förderung von Betreuungskosten, die zwangsläufig den Bereich der privaten Lebensführung tangiert. In Absatz 1 der Vorschrift hat der Gesetzgeber bei erwerbsbedingten Betreuungskosten gerade ungeachtet der privaten Mitveranlassung den Betreuungsaufwand dem Bereich der Einkünfteermittlung zugeordnet4. Soweit die Norm den Abzug „wie Betriebsausgaben“ bzw. „wie Werbungskosten“ fingiert, rechtfertigt dies keine Einschränkung bei der Beurteilung der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung des Betreuungsaufwandes. Denn aufgrund des objektiven Nettoprinzips ist eine Differenzierung zwischen „echten“ und „unechten“ (fingierten) Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht zulässig5.

Abzustellen ist von daher darauf, ob die Kinderbetreuungskosten durch die Erwerbstätigkeit der Eltern veranlasst sind. Dafür ist ein objektiver tatsächlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang erforderlich, aber auch ausreichend6. Ein solcher Zusammenhang kann auch dann bestehen, wenn der Steuerpflichtige aktuell keine berufliche Tätigkeit ausübt, die Aufwendungen aber im Hinblick auf eine angestrebte Tätigkeit anfallen. Voraussetzung für den Abzug solcher vorab entstandener Werbungskosten oder Betriebsausgaben ist ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Aufwand und Einkunftserzielung, der dann zu bejahen ist, wenn sich anhand objektiver Umstände feststellen lässt, dass der Steuerpflichtige den Entschluss, Einkünfte aus einer bestimmten Einkunftsart zu erzielen, endgültig gefasst hat7. Hierfür ist auch der zeitliche Zusammenhang mit der Aufnahme einer (neuen) Erwerbstätigkeit indiziell.

Im Streitfall war die Klägerin von Januar bis September 2009 arbeitslos. Die Kinder wurden im Offenen Ganztag der Schule betreut, der Betreuungsvertrag war nur zum Schuljahresende kündbar (31. Juli). Die Klägerin bezog Arbeitslosengeld und wollte wieder eine neue berufliche Tätigkeit aufnehmen. Hätte sie den Betreuungsvertrag fristgerecht gekündigt, wäre eine ganztägige Betreuung des Kindes „A“ für den Fall einer Wiederaufnahme ihrer Berufstätigkeit nicht sichergestellt gewesen; auf einen erneuten Betreuungsplatz im Offenen Ganztag bestand kein Rechtsanspruch. Tatsächlich hat sie auch ab Oktober zunächst zur Probe und sodann im festen Anstellungsverhältnis wieder Arbeit gefunden. Damit bestand ein hinreichend enger wirtschaftlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den Betreuungsaufwendungen, die der Klägerin in der Zeit der Arbeitslosigkeit und Arbeitssuche von Januar bis September entstanden sind, und der ab Oktober eingegangenen beruflichen Tätigkeit.

Soweit die Finanzverwaltung nach dem BMF-Schreiben vom 19. Januar 2007 nur eine Unterbrechung der Erwerbstätigkeit bis zu vier Monaten als unschädlich ansieht, ist das Finnazgericht hieran nicht gebunden. Derartige norminterpretierende Verwaltungsanordnungen dienen lediglich der gleichmäßigen Auslegung und Anwendung des Gesetzes durch die nachgeordneten Behörden. Ob diese Auslegung oder Anwendung richtig ist, unterliegt der vollumfänglichen gerichtlichen Überprüfung8.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom – 7 K 2296/11 E

  1. BMF, Schreiben vom 19.01.2007 – IV C 4-S 2221-2/07, BStBl I 2007, 184, Rz. 24[]
  2. vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.03.2005 2 BvL 7/00 BVerfGE 112,268, NJW 2005,2448[]
  3. Schmidt/Loschelder § 9 c EStG Tz. 15[]
  4. vgl. zu § 4 f EStG Hey, NJW 2006 S.2001 ff., 2003[]
  5. vgl. Hey aaO.[]
  6. Schmieszek in Bordewin/Brandt § 9 c EStG Tz. 64; Steiner in Lademann § 9 c EStG Tz. 17 ff.[]
  7. Köhler in Bordewin/Brandt § 9 EStG Tz. 255[]
  8. BFH, Urteil vom 31.10.1990 – I R 3/86, BStBl II 1991,610; vgl. auch FG München, Urteil vom 05.12.2006 – 12 K 23/06 EFG 2007,776[]