Kindergeld für das volljährige Kind – und die Meldung als Arbeitsuchender

Wird ein Kind nach Ende der Berufsausbildung arbeitslos und teilt es dies im Rahmen des Antrags auf Bezug von Leistungen nach dem SGB II der dafür zuständigen Stelle mit, ist gleichzeitig eine Meldung als Arbeitsuchender i.S. des § 122 SGB III anzunehmen1.

Kindergeld für das volljährige Kind – und die Meldung als Arbeitsuchender

Gemäß § 62Abs. 1, § 63Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, beim Kindergeld berücksichtigt, wenn es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist.

Seit der Neufassung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG durch Art. 8 Nr. 5 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.20022 genügt die Meldung als Arbeitsuchender bei einer Agentur für Arbeit (§ 118 Abs. 1 i.V.m. § 122, § 119 Abs. 1 SGB III); die übrigen Merkmale der Arbeitslosigkeit i.S. des § 119 Abs. 1 SGB III, wie Eigenbemühungen und Verfügbarkeit, müssen nicht mehr nachgewiesen werden3. Vielmehr unterstellt das Gesetz typisierend, dass die Voraussetzungen der §§ 118 ff. SGB III vorliegen. Die Meldung als Arbeitsuchender kann allerdings nicht nur bei einer Agentur für Arbeit im Inland, sondern auch bei einer nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stelle –wie im Streitfall der ARGE– erfolgen4. Dabei kommt der Registrierung des arbeitsuchenden Kindes bzw. der daran anknüpfenden Bescheinigung keine (echte) Tatbestandswirkung für den Kindergeldanspruch zu. Entscheidend ist vielmehr, ob sich das Kind im konkreten Fall tatsächlich bei der Arbeitsvermittlung als Arbeitsuchender gemeldet bzw. diese Meldung alle drei Monate erneuert hat5.

Neben der Bescheinigung der Meldung als Arbeitsuchender durch die Agentur für Arbeit dient auch der Nachweis der Arbeitslosigkeit oder des Bezugs von Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch als Nachweis der Meldung als Arbeitsuchender6.

Nach diesen Grundsätzen hat das Finanzgericht den Kindergeldanspruch der Klägerin für den streitigen Zeitraum zu Recht bejaht.

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch regelt die Grundsicherung für „Arbeitsuchende“. Für einen erwerbsfähigen Hilfeempfänger besteht nach § 2 SGB II grundsätzlich eine Pflicht zur Arbeitsuche. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 SGB – II sind Antragsteller, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverzüglich in eine Arbeit, eine Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln. Zwar werden Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch nur auf Antrag erbracht. Auch ist für den Bezug dieser Leistungen keine ausdrückliche Arbeitsmeldung i.S. des § 122 Abs. 1 SGB III erforderlich. Vielmehr muss mit dem Antrag nur zum Ausdruck gebracht werden, dass Leistungen vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende begehrt werden. Dennoch kann sich angesichts der Aufgabe und des Ziels des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zumindest aus den Umständen des Einzelfalls ergeben, dass der erwähnte Antrag die Meldung als Arbeitsuchender einschließt. Als Arbeitsuchender gemeldet ist nämlich, wer gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit oder ARGE persönlich die Tatsache einer künftigen oder gegenwärtigen Arbeitslosigkeit anzeigt7. Davon ist im Streitfall auszugehen.

Nach den Feststellungen des Finanzgericht hat J im Zusammenhang mit der Antragstellung (§ 37 SGB II) im Mai 2006 die ARGE über ihre Beschäftigungslosigkeit nach Ausbildungsende „persönlich“ in Kenntnis gesetzt und hat sich damit als arbeitsuchend gemeldet. Die ARGE war ab diesem Zeitpunkt in der Lage, ihrer Verpflichtung gemäß § 3 Abs. 2 SGB – II nachzukommen, also Vermittlungsbemühungen zu starten, um die Arbeitslosigkeit möglichst rasch zu beseitigen. Die Mitteilung erfüllte, wie das Finanzgericht zu Recht ausführt, die Voraussetzungen des § 122 SGB III. Entgegen der Auffassung der Familienkasse verlangt § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht zusätzlich eine „ausdrückliche“ Meldung als Arbeitsuchende. Es war Aufgabe der ARGE, die Anzeige der Arbeitslosigkeit der Familienkasse mitzuteilen. Dass dies unterblieb, kann nicht der Klägerin angelastet werden.

Die in diesem Urteil geäußerte Auffassung des Bundesfinanzhofs steht nicht im Widerspruch zum BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 204. Diese Entscheidung war maßgeblich durch die Besonderheit des Einzelfalls geprägt. Diese bestand darin, dass dem Kind aufgrund seiner familiären Situation die Ausübung einer Tätigkeit nicht ohne weiteres zumutbar war (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II). In einem solchen Fall ist die kommentarlose Stellung eines Antrags gemäß § 37 SGB II keine Meldung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG. Im Streitfall liegt aber weder ein Fall des § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB – II vor, noch hat J „kommentarlos“ einen Antrag gestellt.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. Juli 2012 – VI R 98/10

  1. Abgrenzung zu BFH, Urteil vom 22.09.2011 – III R 78/08, BFH/NV 2012, 204[]
  2. BGBl. I 2002, 4621, BStBl I 2003, 3[]
  3. BFH, Urteil vom 19.06.2008 – III R 68/05, BFHE 222, 349, BStBl II 2009, 1008[]
  4. BFH, Urteil vom 22.09.2011 – III R 78/08, BFH/NV 2012, 204[]
  5. BFH, Urteil vom 25.09.2008 – III R 91/07, BFHE 223, 354, BStBl II 2010, 47[]
  6. BFH, Urteil in BFH/NV 2012, 204[]
  7. Grönke-Reimann in Herrmann/Heuer/Raupach, § 32 EStG Rz 90[]