Rücknahme und Widerruf in der Kindergeldfestsetzung

Die Vorschriften des Sozialverwaltungsverfahrens über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten finden auf die Kindergeldfestsetzung nach dem Einkommensteuergesetz keine Anwendung. Dies gilt auch für die Regelung des § 44 SGB X, wonach ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auf Grund dessen eine Sozialleistung zu Unrecht nicht erbracht wurde, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist.

Rücknahme und Widerruf in der Kindergeldfestsetzung

So geht der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass auf das nach dem EStG zu gewährende Kindergeld die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind und die diesen gegenüber günstigeren Bestimmungen der §§ 44 ff. SGB X auch nicht analog herangezogen werden können1. Auch nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts2 verstößt die verfahrensrechtliche Schlechterstellung bei der Gewährung von Kindergeld nach dem EStG gegenüber einer Kindergeldleistung nach dem Bundeskindergeldgesetz nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da sie durch Praktikabilitätserwägungen sachlich gerechtfertigt ist. Diese sprechen dafür, für das nach dem EStG festzusetzende Kindergeld die Anwendung des steuerlichen Verfahrensrechts der Abgabenordnung vorzuschreiben, denn die für die Streitigkeiten aus dem Einkommensteuergesetz zuständigen Finanzgerichte sind mit der Anwendung dieses Verfahrensrechts besonders vertraut.

Nichts anderes ergibt sich insoweit daraus, dass das Kindergeld nach den §§ 62 ff. EStG als Familienleistung i.S. des Art. 1 Buchst. u Ziff. i der VO Nr. 1408/71 gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. h dieser Verordnung ihrem sachlichen Geltungsbereich unterfällt. Denn die VO Nr. 1408/71 enthält keine Bestimmungen darüber, welche nationalen Verfahrensvorschriften auf die vom jeweiligen Mitgliedstaat gewährten Familienleistungen Anwendung zu finden haben. Dies bestimmt sich nach den nationalen Vorschriften, mithin hier nach § 31 Satz 3 EStG, §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 155 Abs. 4 AO.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 6. März 2013 – III B 113/12

  1. z.B. BFH, Urteil vom 19.11.2008 – III R 108/06, BFH/NV 2009, 357, m.w.N.[]
  2. BVerfG, Beschluss vom 06.04.2011 – 1 BvR 1765/09, zu § 44 SGB X, BFH/NV 2011, 1277[]