Eine Spende an einen ausländischen Spendenempfänger berechtigt dann zum Spendenabzug, wenn der Spendenempfänger nach dem jeweiligen nationalem Recht die Anforderungen an eine gemeinnützige Einrichtung erfüllt.

So hat das Finanzgericht Münster in dem hier vorliegenden Fall eines Klägers, der Sachspenden an ein portugiesisches Seniorenheim als Sonderausgaben geltend macht. Der Heimbetreiber ist eine juristische Person, die mit einem rechtsfähigen Verein vergleichbar ist. Das beklagte Finanzamt versagte den Abzug zunächst mit der Begründung, dass der Spendenempfänger Inländer sein müsse. Das im ersten Rechtszug ergangene Urteil, das die Auffassung des Finanzamts bestätigte, hob der Bundesfinanzhof auf1, nachdem der Europäische Gerichtshof die Versagung der Spende als Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt hatte2.
Das Finanzgericht Münster ist nach Prüfung im zweiten Rechtszug zu dem Ergebnis gelangt, dass der Spendenempfänger nach nationalem Recht die Anforderungen an eine gemeinnützige Einrichtung hier nicht erfülle. Der Betreiber des Seniorenheims fördere nach seiner Satzung zwar gemeinnützige Zwecke. Die Satzung enthalte aber keine ausdrücklichen Regelungen zur Mittelverwendung und auch aus der Auslegung aller Satzungsbestimmungen sei die erforderliche Vermögensbindung nicht erkennbar. Überdies enthielten die vom Kläger vorgelegten Spendenbescheinigungen keinen Nachweis darüber, dass der Empfänger die Gegenstände zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke verwendet habe.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 8. März 2012 – 2 K 2608/09 E