Das Bundesfinanzministerium hat in einem Rundschreiben zur Frage der Berücksichtigung von Verlustvorträgen aus Termingeschäften bei Sondervermögen Stellung genommen.

Das Gesetz über die Kapitalanlagegesellschaften stufte Gewinne aus nach dem 31. März 1999 abgeschlossenen Termingeschäften gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG sowohl bei Ausschüttung als auch bei Thesaurierung für alle Anlegerkategorien als steuerpflichtig ein (§ 39 Abs. 1 Satz 1 und 2 KAGG i.V.m. § 43 Abs. 12 Satz 1 KAGG). Auf Verluste aus solchen Termingeschäften war wegen der uneingeschränkten Bezugnahme auf § 23 Abs. 3 EStG die Verlustklausel in Satz 8 und 9 der Vorschrift anzuwenden.
Durch das Investmentsteuergesetz (InvStG) wurde die Besteuerung der Ergebnisse von durch die Investmentvermögen getätigten Termingeschäften in dem Sinne neu geregelt, dass eine Gleichbehandlung mit den Ergebnissen aus der Veräußerung von Wertpapieren erfolgt. Danach sind die thesaurierten Gewinne aus Termingeschäften aufgrund der Definition der ausschüttungsgleichen Erträge in § 1 Abs. 3 Satz 3 InvStG für alle Anlegerkategorien nicht steuerbar und beim Privatanleger bei Ausschüttung nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 InvStG steuerfrei.
Zusätzlich ist in § 3 Abs. 4 InvStG eine allgemeine Regel zur Verrechnung von negativen Erträgen des Investmentvermögens mit positiven Erträgen dieses Vermögens enthalten. Eine Verrechnung ist nur zwischen Erträgen gleicher Art möglich. Anderenfalls sind die negativen Erträge vorzutragen. Hinsichtlich des Begriffs „gleicher Art“ ist auf die Gleichheit der Rechtsfolgen bei Thesaurierung abzustellen.