Der Bundesfinanzhof hat ein Vorabentscheidungsersuchen zum Bestehen eines unionsrechtlichen Anspruchs auf einen Steueranrechnungsvortrag im früheren Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahren an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
- Steht Art. 4 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 90/435/EWG nationalen Regelungen entgegen, nach denen Ausschüttungen einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Tochtergesellschaft bei einer Verluste erzielenden inländischen Muttergesellschaft zu einer Kürzung ihres Verlustvortrags in Höhe dieser Ausschüttungen führen, die von der Tochtergesellschaft auf die Ausschüttungen entrichteten Steuern jedoch weder im Jahr des Dividendenbezugs noch in dem Jahr, in dem die Muttergesellschaft die vorgetragenen Verluste übersteigende Gewinne erzielt, angerechnet werden?
- Für den Fall, dass die erste Vorlagefrage zu bejahen sein sollte: Ergibt sich dann, wenn ein Mitgliedstaat sich zur Umsetzung der Richtlinie 90/435/EWG in nationales Recht für das in Art. 4 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 90/435/EWG vorgesehene Anrechnungssystem entschieden hat und dieser Mitgliedstaat die Anrechnung deshalb nicht richtlinienkonform ausgestaltet hat, weil er eine Steueranrechnung ausschließlich in dem Jahr des Dividendenbezugs vornimmt, obwohl eine Besteuerung dieser Dividenden wegen im nationalen Recht vorgesehener Verlustvortragsmöglichkeiten auch in späteren Veranlagungszeiträumen eintreten kann, aus der Richtlinie ein Direktanspruch auf eine Steueranrechnung in Form eines Anrechnungsvortrags?
- Falls die Richtlinie 90/435/EWG keinen Direktanspruch auf einen Anrechnungsvortrag gewährt (Fragen zu 1. und 2.): Ergibt sich ein solcher Anspruch als Folge eines Verstoßes gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 52 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Maastricht bzw. Art. 43 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Amsterdam, jetzt Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon)?
- Ergibt sich eine andere Beurteilung der Fragen zu 1. bis 3. für die Dividenden, die die Muttergesellschaft nicht unmittelbar selbst bezogen hat, sondern die ihre ebenfalls ausschließlich Verluste erzielende hundertprozentige Tochtergesellschaft bezogen hatte (hier: Jahre 1993 bis 1996), bevor diese unter Übergang auch ihres Verlustvortrags auf die Muttergesellschaft verschmolzen worden ist?
Dem zugrunde lag ein Fall aus den Streitjahren 1993 bis 2000. Für diese Veranlagungszeiträume des Empfangs der streitbefangenen Ausschüttungen der griechischen Tochtergesellschaft galt für in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Ausschüttungsempfänger (wie die klagende AG und ihre 1997 auf sie verschmolzene Tochtergesellschaft C AG als Muttergesellschaft der griechischen AE) noch das vormalige körperschaftsteuerrechtliche Anrechnungsverfahren, bei dem die Ausschüttungen von in- und ausländischen Kapitalgesellschaften an ihren Gesellschafter vollständig in dessen steuerliche Bemessungsgrundlage eingegangen sind und dementsprechend -falls der Gesellschafter im betreffenden Veranlagungszeitraum insgesamt einen Verlust erzielt hatte- den jeweils in das Folgejahr vortragsfähigen verbleibenden Verlustvortrag vermindert haben. Die wirtschaftliche Doppelbelastung ausgeschütteter Gewinne mit Steuern wurde in dem Fall, dass auch die ausschüttende Kapitalgesellschaft in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig gewesen ist, dadurch ausgeglichen, dass die von der ausschüttenden Gesellschaft auf die ausgeschütteten Gewinne gezahlte Körperschaftsteuer vollständig auf die Steuerschuld des Ausschüttungsempfängers angerechnet worden ist; Anrechnungsüberhänge wurden dem Gesellschafter vom Fiskus für den jeweiligen Veranlagungszeitraum erstattet (§ 49 Abs. 1 Satz 1 KStG in Verbindung mit -i.V.m.- § 36 Abs. 2 (Satz 2) Nr. 3 und Abs. 4 EStG in den jeweils gültigen Fassungen).
Für Ausschüttungen von in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Tochtergesellschaften, die die Voraussetzungen des Art. 2 RL 90/435/EWG erfüllt haben, an deutsche Körperschaftsteuersubjekte (Muttergesellschaften) sah § 26 Abs. 2a KStG für den Fall, dass die Ausschüttungen nicht bereits nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) steuerfrei waren, folgende Regelung zum Ausgleich der wirtschaftlichen Doppelbelastung ausgeschütteter Gewinne mit Steuern vor:
Auf Antrag der Muttergesellschaft, die nachweislich ununterbrochen seit mindestens zwölf Monaten vor dem Ende des Veranlagungszeitraums oder des davon abweichenden Gewinnermittlungszeitraums mindestens zu einem Zehntel am Kapital der Tochtergesellschaft beteiligt war, wurde auf die -auf die Ausschüttung entfallende- Körperschaftsteuer der Muttergesellschaft eine vom Gewinn erhobene Steuer der Tochtergesellschaft nach den in § 26 Abs. 2 Satz 2 bis 7 KStG geregelten Maßgaben angerechnet.
Voraussetzung für die Steueranrechnung war die Entstehung einer deutschen Körperschaftsteuer im Jahr des Dividendenbezugs (§ 26 Abs. 6 Satz 1 KStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG in der jeweils gültigen Fassung). In dem Fall, dass die Muttergesellschaft in dem betreffenden Veranlagungszeitraum insgesamt einen Verlust erwirtschaftet hatte und folglich keine Körperschaftsteuer entstanden war, sah das Gesetz weder eine Erstattung der ausländischen Steuer noch die Möglichkeit eines Vortrags des nicht nutzbaren Anrechnungspotentials in nachfolgende Veranlagungszeiträume vor.
Das DBA-Griechenland bestimmt in seinem Art. XVII Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b, dass bei Einkünften aus Dividenden, die einer in Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaft von einer in Griechenland ansässigen Aktiengesellschaft gezahlt werden, auf die deutsche Steuer unter dort näher bestimmten Voraussetzungen der Betrag von 30 % der Bruttodividenden angerechnet wird. Auch diese abkommensrechtliche Möglichkeit einer pauschalen Steueranrechnung setzte die Entstehung einer deutschen Steuer im Veranlagungszeitraum des Dividendenbezugs voraus (§ 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 34c Abs. 6 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 EStG in der jeweils gültigen Fassung) und sah für den Fall, dass in dem Veranlagungszeitraum des Dividendenzuflusses aufgrund von Verlusten bei der deutschen Kapitalgesellschaft keine deutsche Steuer entstehen würde, keinen Vortrag des nicht nutzbaren Anrechnungspotentials in nachfolgende Veranlagungszeiträume vor.
Nach diesen gesetzlichen Maßgaben besteht für die mit dem Hauptantrag von der Muttergesellschaft begehrte Anrechnung der von der AE gezahlten griechischen Körperschaftsteuer auf Gewinne, die diese in früheren Jahren an die C AG (1993 bis 1996) und an die Muttergesellschaft (1997 bis 2000) ausgeschüttet hat, auf die von der Muttergesellschaft für den Veranlagungszeitraum 2002 zu entrichtende Körperschaftsteuer im nationalen Recht keine Anspruchsgrundlage. Weder § 26 KStG noch das DBA-Griechenland haben die Möglichkeit eröffnet, das in den Veranlagungszeiträumen 1993 bis 2000 bei der C AG und der Muttergesellschaft entstandene, aber verlustbedingt nicht nutzbare Steueranrechnungspotential bis in das nachfolgend erste Gewinnjahr der Muttergesellschaft vorzutragen.
Auch der Hilfsantrag der Muttergesellschaft führt nach Maßgabe des nationalen Rechts nicht zum Erfolg der Klage. Die Muttergesellschaft begehrt damit im Rahmen einer Anfechtung ihrer Körperschaftsteuer- und der Verlustfeststellungsbescheide der Streitjahre 1997 bis 1999 die Freistellung der in diesen Jahren von der AE jeweils empfangenen Ausschüttungen von der Körperschaftsteuer. Die diesbezügliche Klage ist unbegründet, weil sowohl im Rahmen des in diesem Zeitraum geltenden deutschen Körperschaftsteuersystems als auch im Rahmen des Schachtelprivilegs des DBA-Griechenland in Bezug auf Ausschüttungen ausländischer Tochtergesellschaften das Verfahren der Steueranrechnung und nicht das Verfahren der Steuerfreistellung zur Anwendung gekommen ist. Die vollständige Erfassung der von der AE erhaltenen Ausschüttungen in den steuerlichen Bemessungsgrundlagen und die damit verbundene Verminderung der in das jeweilige Folgejahr zu übertragenden verbleibenden Verlustvorträge entspricht dem seinerzeit geltenden innerstaatlichen Recht.
Zur ersten Vorabentscheidungsfrage
Die fehlende Gewährung eines Anrechnungsvortrags für die anrechenbaren ausländischen Steuern, die auf Dividenden entfallen, die den Verlustvortrag gemindert haben, könnte aus Sicht des vorlegenden Bundesfinanzhofs gegen Art. 4 Abs. 1 RL 90/435/EWG verstoßen.
Bezieht eine Muttergesellschaft als Teilhaberin ihrer Tochtergesellschaft ausgeschüttete Gewinne, besteuert der Staat der Muttergesellschaft diese Gewinne entweder nicht (Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich RL 90/435/EWG) oder er lässt im Fall einer Besteuerung zu, dass die Steuer, die die Tochtergesellschaft für diese Gewinne entrichtet hat, auf die Steuer der Muttergesellschaft bis zur Höhe der entsprechenden innerstaatlichen Steuer angerechnet wird (Art. 4 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich RL 90/435/EWG).
Die streitigen Gewinnausschüttungen der AE an die Muttergesellschaft und an ihre Rechtsvorgängerin unterfallen Art. 4 Abs. 1 RL 90/435/EWG. Die Muttergesellschaft und die C AG waren in Deutschland ansässig, die Beteiligung der C AG an der AE betrug in den Jahren 1992 bis 1996 76, 788 %. In dieser Höhe ist die Beteiligung infolge der Verschmelzung auf die Muttergesellschaft übergegangen und betrug in den Jahren 1999 und 2000 93, 1 % des Grundkapitals der AE. Sowohl die C AG als auch die Muttergesellschaft wiesen als Aktiengesellschaften eine der im Anhang zu Art. 2 Buchst. a RL 90/435/EWG genannten Rechtsformen auf und unterlagen der in Art. 2 Buchst. c RL 90/435/EWG aufgelisteten deutschen Körperschaftsteuer. Die in Griechenland ansässige AE weist ebenfalls eine im Anhang zu Art. 2 Buchst. a RL 90/435/EWG genannte Rechtsform auf und unterlag der in Art. 2 Buchst. c RL 90/435/EWG genannten griechischen „foros eisodimatos nomikon prosopon kerdoskopikoy charaktira“. Die Richtlinie war auf die in den Jahren 1993 bis 2000 bezogenen Dividenden auch zeitlich in ihrer Fassung vom 23.07.1990 anwendbar.
Die Richtlinie lässt den Mitgliedstaaten die Wahl zwischen dem unter dem ersten Gedankenstrich des Art. 4 Abs. 1 RL 90/435/EWG genannten Befreiungssystem und dem unter dem zweiten Gedankenstrich des Art. 4 Abs. 1 RL 90/435/EWG aufgeführten Anrechnungssystem1. Der deutsche Gesetzgeber hatte mit dem durch das Steueränderungsgesetz 1992 eingeführten § 26 Abs. 2a KStG zur Umsetzung der RL 90/435/EWG ursprünglich das in Art. 4 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich RL 90/435/EWG vorgesehene Anrechnungssystem gewählt. Erst für ab den Veranlagungszeiträumen 2001 beziehungsweise 2002 erfolgte Gewinnausschüttungen stellte er auf das Befreiungssystem um (siehe § 34 Abs. 1 und 1a KStG i.d.F. des StSenkG).
Zu der in Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich RL 90/435/EWG genannten Befreiungsmethode hat der EuGH entschieden, dass die Nichtbesteuerung der unter die Richtlinie fallenden Ausschüttungen bei der Muttergesellschaft von keiner Voraussetzung abhängig gemacht werden darf und nur unter dem Vorbehalt des Art. 4 Abs. 2 und 3 sowie des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie steht2. Insbesondere ist eine Voraussetzung, nach der die Steuerbefreiung nur gewährt wird, wenn andere steuerpflichtige Einkünfte vorliegen, unzulässig3. Ferner darf eine nationale Regelung über eine Steuerbefreiung nicht zu einer indirekten Besteuerung der bezogenen Dividenden bei der Muttergesellschaft führen4. Eine solche verbotene indirekte Besteuerung hat der EuGH insbesondere angenommen, wenn vortragsfähige Verluste der Muttergesellschaft in Höhe der bezogenen Dividende vermindert werden und dadurch die Dividende in späteren Steuerjahren besteuert wird, in denen die Muttergesellschaft -die vorgetragenen Verluste übersteigende- Gewinne erzielt5. Eine solche indirekte Besteuerung liegt ferner vor, wenn der Muttergesellschaft im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung der bezogenen Dividende ein anderer Steuervorteil ganz oder teilweise genommen wird, zum Beispiel weil ein Anrechnungsvortrag der von der Tochtergesellschaft gezahlten Steuer vorrangig verbraucht wird, bevor eine Verrechnung mit sonstigen nur zeitlich beschränkt vortragsfähigen Abzugspositionen erfolgt6, oder weil konzerninterne Verlustübertragungsmöglichkeiten zu einer höheren Besteuerung der Muttergesellschaft führen, als sie bei einem Ausschluss der Dividenden von ihrer Steuerbemessungsgrundlage eintreten würde7.
Für die im Streitfall anwendbare Anrechnungsmethode hat der EuGH bisher lediglich entschieden, dass eine Anrechnung der von der Tochtergesellschaft entrichteten Steuer nach der RL 90/435/EWG auf die Höhe der inländischen Steuer beschränkt ist. Dementsprechend muss der Mitgliedstaat der Empfängergesellschaft dann, wenn ausgeschüttete Gewinne im Mitgliedstaat der ausschüttenden Gesellschaft höher besteuert werden als im Mitgliedstaat der Empfängergesellschaft, die Differenz zwischen der im Mitgliedstaat der ausschüttenden Gesellschaft gezahlten Steuer und der im Mitgliedstaat der Empfängergesellschaft zu entrichtenden niedrigeren Steuer nicht erstatten8. Der EuGH hat jedoch bisher nicht näher konkretisiert, ob die Höhe dieser inländischen Steuer, bis zu der eine Anrechnung zu erfolgen hat, allein bezogen auf den jeweiligen Veranlagungszeitraum (im Streitfall: das Kalenderjahr) zu ermitteln ist, in dem die Dividende von der Muttergesellschaft bezogen wurde, oder ob zumindest in Fällen, in denen das nationale Steuerrecht eine periodenübergreifende Besteuerung -zum Beispiel aufgrund von Verlustvortragsmöglichkeiten- zulässt, die auf die bezogene Dividende erhobene inländische Steuer ebenfalls periodenübergreifend zu bestimmen ist.
Im Streitfall stellt sich diese Vorabentscheidungsfrage deshalb, weil bei der Muttergesellschaft und der C AG in den Jahren des Dividendenbezugs keine deutsche Körperschaftsteuer entstanden und eine Anrechnung der griechischen Körperschaftsteuern folglich nicht möglich gewesen ist. Die von der AE ausgeschütteten Bruttodividenden der Jahre 1993 bis 2000 haben allerdings im Jahr des Dividendenbezugs die vortragsfähigen Verluste der Muttergesellschaft und der C AG ungeachtet fehlender Steuer-Anrechnungsmöglichkeit gemindert (§ 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 2 EStG in der jeweils gültigen Fassung). Dementsprechend werden empfangene Ausschüttungen einer ausländischen Tochtergesellschaft auch in die Ermittlung eines negativen zu versteuernden Einkommens und einen sich daraus ergebenden Verlustvortrag miteinbezogen (§ 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 10d EStG in der jeweils gültigen Fassung). Aus dem DBA-Griechenland ergibt sich ebenfalls keine Einschränkung dieses Besteuerungsumfangs, da in diesem keine Freistellung entsprechender Dividenden von der Besteuerung vereinbart war.
Der Muttergesellschaft entstand auf die Ausschüttungen der AE im ersten Jahr, in dem sie ihren Verlustvortrag übersteigende Gewinne erzielte (nach dem gegenwärtigen Stand der Steuerbescheide das Jahr 2002), inländische Körperschaftsteuer. Da die Ausschüttungen der AE ihren Verlustvortrag beziehungsweise den auf sie übergegangenen Verlustvortrag der C AG vermindert haben, stand ihr in Höhe dieses Minderbetrags im Jahr 2002 kein Verlustverrechnungspotential mehr zur Verfügung. Die wirtschaftliche Doppelbesteuerung würde danach vollumfänglich im Jahr 2002 eintreten, weil der von der Muttergesellschaft im Jahr 2002 erwirtschaftete Gewinn die kumulierten (bezogenen) Dividenden der Jahre 1993 bis 2000 übersteigt.
Eine Anrechnung der von der AE gezahlten griechischen Körperschaftsteuern würde auch im Jahr 2002 ausscheiden, in dem wegen des erstmaligen Erzielens von den Verlustvortrag übersteigenden Gewinnen faktisch eine (nachträgliche) Besteuerung der griechischen Dividenden eintritt, weil das innerstaatliche Steuerrecht keine periodenübergreifende Anrechnung ausländischer Steuern in Form eines Anrechnungsvortrags vorsieht. Da die von der AE gezahlten griechischen Steuern, mit denen die Ausschüttungen vorbelastet waren, nicht auf die Körperschaftsteuern der Muttergesellschaft und der C AG angerechnet worden sind, sind die ausgeschütteten Gewinne bei periodenübergreifender Betrachtung wirtschaftlich doppelt belastet.
Die wirtschaftliche Doppelbesteuerung ließe sich durch Etablierung eines Anrechnungsvortrags für die anrechenbaren ausländischen Steuern vermeiden, die auf Dividenden entfallen, die den Verlustvortrag vermindert haben. Ausdrücklich verhält sich die Richtlinie zu einem solchen Erfordernis nicht; der Wortlaut ist insofern nach Auffassung des vorlegenden Gerichts offen9.
Der Zweck der RL 90/435/EWG spricht jedenfalls für ein Erfordernis eines Anrechnungsvortrags bei der Umsetzung der Anrechnungsmethode für Rechtsordnungen, die einen Verlustvortrag vorsehen. Denn die Richtlinie soll ausweislich ihrer dritten Begründungserwägung sicherstellen, dass Gewinnausschüttungen einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft an ihre in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft steuerlich neutral sind10. Sie soll eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung von ausgeschütteten Gewinnen einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft an ihre in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaft verhindern11. Dieses Ziel würde in Steuersystemen mit periodenübergreifenden Verlustübertragungsmöglichkeiten verfehlt, wenn nach der Richtlinie ausschließlich eine Steueranrechnung im Jahr des Dividendenempfangs vorgesehen sein sollte, obwohl eine Besteuerung der Dividenden in solchen Rechtsordnungen faktisch erst im Zeitpunkt der Erzielung von die vorgetragenen Verluste übersteigenden Gewinnen eintritt.
Ebenso spricht für ein entsprechendes Verständnis, dass nach ständiger Rechtsprechung des EuGH eine Bestimmung des abgeleiteten Unionsrechts im Fall ihrer Auslegungsbedürftigkeit möglichst so zu erfolgen hat, dass sie mit den Verträgen und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts vereinbar ist12. Die Niederlassungsfreiheit würde nach Auffassung des vorlegenden Gerichts allerdings tangiert, wenn bei der Umsetzung der in Art. 4 Abs. 1 RL 90/435/EWG genannten Anrechnungsmethode von der Etablierung eines Vortrags der nach der Richtlinie anrechenbaren Steuern in einer nationalen Rechtsordnung, die periodenübergreifende Verlustüberträge vorsieht, abgesehen werden könnte.
Zur zweiten Vorabentscheidungsfrage
Wäre die erste Frage zu bejahen, wäre weiter zu prüfen, ob und in welcher Form sich aus der RL 90/435/EWG ein Direktanspruch des Steuerpflichtigen auf eine Steueranrechnung in Form eines Anrechnungsvortrags ergibt.
Nach ständiger Rechtsprechung kann sich der Einzelne in allen Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat13. Räumt eine Richtlinie Wahlmöglichkeiten im Rahmen ihrer Umsetzung ein und hat sich der Mitgliedstaat für eine der Wahlmöglichkeiten im Rahmen der Umsetzung entschieden, genügt es insoweit zu prüfen, ob die Richtlinienbestimmung, auf der diese Umsetzung beruht, unbedingt und hinreichend genau genug ist, um vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden zu können14.
Für die in Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich RL 90/435/EWG vorgesehene Verpflichtung, Gewinne, die eine Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft ausschüttet, nicht zu besteuern, hat der EuGH das Vorliegen dieser Voraussetzungen bejaht, wenn der Mitgliedstaat zur Richtlinienumsetzung als Methode die Steuerfreistellung gewählt hat15. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts dürfte das gleiche auch für eine Verpflichtung gelten, den Steuerteilbetrag, den die Tochtergesellschaft für die von ihr ausgeschütteten Gewinne entrichtet, bedingungslos und periodenübergreifend bis zur Höhe der auf diese Dividenden entstandenen innerstaatlichen Steuer der Muttergesellschaft anzurechnen.
Zur dritten Vorabentscheidungsfrage
Falls die RL 90/435/EWG keinen Direktanspruch auf einen Anrechnungsvortrag gewährt (Fragen zu 1. und 2.), könnte sich ein solcher nach Auffassung des vorlegenden Bundesfinanzhofs als Folge eines Verstoßes gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 52 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Maastricht über die Europäische Union [ABl.EG 1992, Nr. C 191, 1] -EGV- beziehungsweise Art. 43 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte [ABl.EG 1997, Nr. C 340, 1] -EG-, nunmehr Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft -AEUV- [Amtsblatt der Europäischen Union 2008, Nr. C 115, 47]) ergeben.
Sollten sich der RL 90/435/EWG keine konkreten Vorgaben hinsichtlich der Umsetzung der in Art. 4 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie genannten Anrechnungsmethode, insbesondere im Hinblick auf eine Gewährung eines Vortrags der anrechenbaren Steuer für ein nationales Steuersystem mit Verlustvortragsmöglichkeiten, entnehmen lassen, könnten entsprechende nationale Regelungen zur Umsetzung des Art. 4 Abs. 1 RL 90/435/EWG insoweit anhand des Primärrechts beurteilt werden. Denn es könnte dann im Hinblick auf die konkrete Umsetzung an einer abschließenden Harmonisierung fehlen16. Im Fall eines solchen (nicht unter die Richtlinie fallenden) Sachverhalts könnte es Sache des einzelnen Mitgliedstaates sein, unter Beachtung der vom Vertrag garantierten Verkehrsfreiheiten festzulegen, ob und in welchem Umfang die wirtschaftliche Doppelbesteuerung ausgeschütteter Gewinne vermieden werden soll17.
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH kann eine nationale Regelung über die steuerliche Behandlung von Dividenden sowohl unter die Niederlassungsfreiheit als auch unter die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 73b EGV beziehungsweise Art. 56 EG, jetzt Art. 63 AEUV) fallen18.
Ob eine Regelung unter die eine oder die andere Verkehrsfreiheit fällt, ist anhand des Gegenstands der betreffenden Regelung zu bestimmen19. Ist die entsprechende Regelung nur auf Beteiligungen anwendbar, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidung der Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeit zu bestimmen, fällt die Regelung in den Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit. Nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, sind hingegen ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen20.
Betrifft eine nationale Regelung beide Arten von Beteiligungen, ermöglicht ihr Regelungsgegenstand allein keine Abgrenzung. In solchen Fällen berücksichtigt der EuGH die tatsächlichen Gegebenheiten des konkreten Falls, um die Grundfreiheit zu bestimmen, von der die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Situation erfasst wird21.
Im Streitfall sind für die Abgrenzung die Umstände des Einzelfalls maßgeblich, da die Vorschriften, aus denen eine Beschränkung der Grundfreiheiten folgen könnte (§ 49 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 36 Abs. 2 [Satz 2] Nr. 3 EStG in der jeweils gültigen Fassung), auch (aber nicht ausschließlich) auf Beteiligungen anwendbar sind, die einen sicheren Einfluss auf die Entscheidung der Gesellschaft ermöglichen. Wegen der mehr als 76%igen beziehungsweise 93%igen Beteiligungen der C AG/der Muttergesellschaft an der AE und der damit einhergehenden sicheren Einflussmöglichkeiten ist die geltend gemachte Benachteiligung vorliegend an der Niederlassungsfreiheit zu messen.
Mit der Niederlassungsfreiheit, die Art. 52 EGV/Art. 43 EG (jetzt Art. 49 AEUV) den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuerkennen, ist gemäß Art. 58 EGV/Art. 48 EG (jetzt Art. 54 AEUV) für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben22. Als Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit sind alle Maßnahmen anzusehen, die ihre Ausübung unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen23.
Auch wenn die direkten Steuern in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen24, können steuerliche Regelungen zu einer Beschränkung der Niederlassungsfreiheit führen, wenn Ausschüttungen gebietsfremder Tochtergesellschaften bei der Muttergesellschaft ungünstiger behandelt werden als entsprechende Ausschüttungen von gebietsansässigen Tochtergesellschaften. Diese unterschiedliche Behandlung kann eine Muttergesellschaft von einer Ausübung ihrer Tätigkeit über in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Tochtergesellschaften abhalten25.
Zwar darf sich ein Mitgliedstaat grundsätzlich auch für Dividenden von Gebietsansässigen und Gebietsfremden unterschiedlicher Methoden zur Vermeidung einer mehrfachen Besteuerung bedienen, wenn beide Methoden gleichwertig sind26. Führt die Etablierung unterschiedlicher Methoden für Dividenden in- und ausländischen Ursprungs zu einer ungünstigeren Behandlung der Dividenden ausländischen Ursprungs, liegt jedoch eine Beschränkung der im Vertrag gewährleisteten Verkehrsfreiheiten vor27.
Das Vorliegen einer solchen Beschränkung hat der EuGH dann angenommen, wenn bei Dividenden inländischen Ursprungs eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung wegen Anwendung der Befreiungsmethode vollständig ausgeschlossen wird, während bei Ausschüttungen von Gebietsfremden eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung dieser Dividenden im Fall eines Dividendenbezugs in Verlustjahren eintreten kann. Eine solche Doppelbesteuerung tritt ein, sobald die vorgetragenen Verluste übersteigende Gewinne erzielt werden. Zugleich kann eine von der ausschüttenden Gesellschaft entrichtete Steuer nicht angerechnet werden, wenn das nationale Recht keinen Anrechnungsvortrag vorsieht28. In einem solchen System unterliegen Dividenden aus ausländischen Quellen einer höheren Besteuerung als solche aus inländischen Quellen, die der Befreiungsmethode unterliegen29.
Auch nach den hier anwendbaren Vorschriften des nationalen Rechts bestehen Unterschiede bei der Beseitigung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung abhängig davon, ob Dividenden durch eine gebietsansässige oder eine gebietsfremde Gesellschaft ausgeschüttet werden. Zwar wird eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung für beide Arten von Dividenden nach nationalem Recht grundsätzlich durch Anrechnung der von der Tochtergesellschaft auf die ausgeschütteten Gewinne gezahlten Körperschaftsteuer bei der Muttergesellschaft beseitigt. Allerdings erfolgt nur für Dividenden einer inländischen Tochtergesellschaft eine volle Anrechnung der Körperschaftsteuer bei der Muttergesellschaft auch über die von ihr geschuldete Körperschaftsteuer hinaus mit der Folge, dass Anrechnungsüberhänge an die Muttergesellschaft ausgezahlt werden. Im Ergebnis wird somit bei Ausschüttungen inländischer Tochtergesellschaften die wirtschaftliche Doppelbesteuerung auch dann vermieden, wenn die die Dividenden beziehende Gesellschaft im Bezugsjahr einen Verlust und in späteren Jahren die vorgetragenen Verluste übersteigende Gewinne erwirtschaftet.
Bei Ausschüttungen von griechischen Tochtergesellschaften war dies hingegen im Streitzeitraum nicht der Fall. Ihre Ausschüttungen unterlagen in Deutschland wegen fehlender rein innerstaatlicher Steuerbefreiung oder Befreiung nach dem DBA-Griechenland der Besteuerung und führten in einer Verlustsituation der Muttergesellschaft zu einer Minderung des Verlustvortrags. Dementsprechend entsteht im Streitfall dann und soweit die Muttergesellschaft die vorgetragenen Verluste übersteigende Gewinne erzielt, auf diese Dividende faktisch eine deutsche Körperschaftsteuer. Die von der griechischen Tochtergesellschaft gezahlte griechische Körperschaftsteuer kann in Deutschland hingegen nicht angerechnet werden, weil das nationale Recht eine Anrechnung nur im Dividendenbezugsjahr zulässt, in dem aufgrund der Verlustsituation keine deutsche Körperschaftsteuer entstanden ist. Zwar wurden Ausschüttungen von inländischen und griechischen Tochtergesellschaften im Hinblick auf die Kürzung des Verlustvortrags grundsätzlich gleich behandelt. Allerdings wurde für Ausschüttungen von inländischen Tochtergesellschaften eine wirtschaftliche Doppelbelastung mit Steuern bereits vorab dadurch verhindert, dass der Muttergesellschaft die von der Tochtergesellschaft gezahlte Körperschaftsteuer über die bloße Anrechnung hinaus im Fall eines Überhangs auch erstattet wird. Ausgeschüttete Gewinne einer griechischen Tochtergesellschaft unterlagen hingegen wegen fehlender Auszahlung von Anrechnungsüberhängen oder der Gewährung eines Anrechnungsvortrags bei wirtschaftlicher Betrachtung einer mehrfachen Besteuerung. Eine solche Ungleichbehandlung vermochte eine in Deutschland ansässige Muttergesellschaft von einer Ausübung ihrer Tätigkeit über eine in Griechenland niedergelassene Tochtergesellschaft abzuhalten.
Eine Ungleichbehandlung aufgrund einer mitgliedstaatlichen Regelung, die für Gesellschaften, die ihre Niederlassungsfreiheit ausüben, nachteilig ist, stellt indes keine Beschränkung dieser Freiheit dar, wenn sie Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder die Beschränkung durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und in angemessenem Verhältnis zu diesem Ziel steht30.
Für steuerliche Vorschriften, die -wie im Streitfall- eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung ausgeschütteter Gewinne verhindern sollen, hat der EuGH bereits entschieden, dass die Situation einer Anteilseignerin, die Dividenden aus inländischen Quellen bezieht, mit der Situation einer Gesellschaft, die Dividenden aus ausländischen Quellen erhält, vergleichbar ist31. Eine Vergleichbarkeit verneint der EuGH grundsätzlich nur für eine nach nationalem Recht vorgesehene Erstattung eines Steuerüberhangs, der sich bei der Anrechnung der von der ausschüttenden Gesellschaft gezahlten Steuer auf die von der Muttergesellschaft zu zahlende Körperschaftsteuer ergeben kann32. In einer solchen Konstellation würde ansonsten die Steuerautonomie des Sitzmitgliedstaates der die Dividende empfangenden Gesellschaft beschränkt, wenn er die auf die Ausschüttung gezahlte ausländische Körperschaftsteuer erstatten müsste, soweit sie die im Inland auf die Ausschüttung zu zahlende Körperschaftsteuer übersteigt33. Dementsprechend ist der Abzug der von der ausschüttenden Gesellschaft nach dem Recht des Mitgliedstaates auf ausgeschüttete Gewinne gezahlten Körperschaftsteuer auf die vom Anteilseigner für diese Dividenden zu entrichtende Einkommensteuer beschränkt34.
Im Streitfall begehrt die Muttergesellschaft nicht die Erstattung eines Anrechnungsüberhangs. Vielmehr möchte sie lediglich eine Anrechnung der in Griechenland von der AE auf die ausgeschütteten Gewinne gezahlten Körperschaftsteuern auf die deutsche Körperschaftsteuer „bis auf Null“ und damit die Beseitigung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung im Wege eines Anrechnungsvortrags erreichen. In Bezug auf dieses Begehren bestehen keine Unterschiede zwischen Ausschüttungen von gebietsfremden und gebietsansässigen Gesellschaften.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der EuGH-Rechtsprechung zur Vereinbarkeit einer juristischen Doppelbesteuerung durch den Quellen- und Wohnsitzstaat eines Steuerpflichtigen aufgrund der parallelen Ausübung der Besteuerungsbefugnis durch beide Staaten35. Denn diese Entscheidungen betreffen (anders als der Streitfall) die Unionsrechtsmäßigkeit einer rechtlichen (juristischen) Doppelbesteuerung und nicht die Vermeidung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung36.
Ein rechtfertigender zwingender Grund des Allgemeininteresses kann dann vorliegen, wenn eine Beschränkung der Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten dient37. Auf diese Rechtfertigung kann sich ein Mitgliedstaat jedoch nicht berufen, wenn er für Ausschüttungen von gebietsansässigen Gesellschaften selbst auf eine zweifache Besteuerung -einmal bei der ausschüttenden Gesellschaft und ein weiteres Mal bei der die Dividende empfangenden Gesellschaft- und ein sich daraus ergebendes Steueraufkommen verzichtet38.
Aus den Bestimmungen des Unionsrechts ergibt sich als Folge und als Ergänzung der Rechte des Einzelnen ein Anspruch auf Erstattung von Abgaben, die ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben hat39. Die nationalen Gerichte sind bei der Anwendung der Bestimmungen des Unionsrechts gehalten, dem Unionsrecht entgegenstehende nationale Bestimmungen aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet zu lassen, ohne die vorherige Beseitigung dieser nationalen Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren zu beantragen oder abzuwarten40. Aus dieser Verpflichtung ergibt sich zugleich auch das Recht des zuständigen nationalen Gerichts, unter mehreren nach der innerstaatlichen Rechtsordnung in Betracht kommenden Wegen diejenigen zu wählen, die zum Schutz der durch das Unionsrecht gewährten individuellen Rechte geeignet erscheinen41.
Das vorlegende Gericht ist daher der Ansicht, dass zur Beseitigung eines Verstoßes gegen Art. 52 EGV/Art. 43 EG für nach § 26 Abs. 2 bis 6 KStG in der jeweils gültigen Fassung grundsätzlich anrechenbare Steuern, die wegen eines negativen zu versteuernden Einkommens der Muttergesellschaft im Jahr des Dividendenbezugsjahrs nicht angerechnet werden können, ein Anrechnungsvortrag zu gewähren ist42.
Zur vierten Vorabentscheidungsfrage
m Streitfall besteht die Besonderheit, dass die Muttergesellschaft zur Beseitigung eines ihrer Ansicht nach vorliegenden Verstoßes gegen das Unionsrecht nicht nur die Anrechnung der durch ihre Tochtergesellschaft gezahlten Steuern auf die von ihr bezogenen Dividenden begehrt. Sie macht als Rechtsnachfolgerin der C AG -der auf sie verschmolzenen Tochtergesellschaft- auch eine Anrechnung der von der AE gezahlten griechischen Körperschaftsteuer geltend, die auf von der C AG bezogene Dividenden angefallen ist. Insoweit hat nach der damaligen nationalen Rechtslage die Muttergesellschaft als übernehmende Gesellschaft im Rahmen der Verschmelzung den im Verschmelzungszeitpunkt bei der C AG bestehenden Verlustvortrag vollständig übernommen (§ 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Umwandlungssteuerrechts vom 28.10.1994). Bei der C AG ist daher keine deutsche Körperschaftsteuer auf die Ausschüttungen der AE entstanden. Wegen der Verminderung des Verlustvortrags der C AG in Höhe der bezogenen Dividenden erfolgte jedoch eine faktische Besteuerung dieser Dividenden steuersubjektübergreifend bei der Muttergesellschaft, sobald diese ihren Verlustvortrag übersteigende Gewinne erzielt, ohne dass zu diesem Zeitpunkt die von der AE gezahlte griechische Steuer angerechnet wird. Daher dürfte die Frage des Bestehens eines Anspruchs auf einen Anrechnungsvortrag für die von der C AG bezogenen Dividenden nach Auffassung des vorlegenden Bundesfinanzhofs genauso zu behandeln sein wie für die von der Muttergesellschaft unmittelbar bezogenen Dividenden.
Dem dürfte auch nicht das EuGH, Urteil Allianz Benelux vom 20.10.2022 – C-295/21, EU:2022:812 entgegen stehen. Denn in diesem Fall hatte der EuGH zu entscheiden, ob ein unionsrechtliches Erfordernis eines Übergangs eines Anrechnungsvortrags auf die übernehmende Gesellschaft auch insoweit besteht, als ein Verlustvortrag nicht übergeht. Im Streitfall ist hingegen die Rechtslage für einen infolge der Verschmelzung übergegangenen Verlustvortrag zu beurteilen.
Entscheidungserheblichkeit
Die Klärung der Frage, ob die Muttergesellschaft aus Art. 4 Abs. 1 RL 90/435/EWG oder Art. 52 EGV/Art. 43 EG einen Anspruch auf Gewährung eines Vortrags der nach § 26 Abs. 2 bis 6 KStG in der jeweils geltenden Fassung anrechenbaren Steuern der Jahre 1993 bis 2000 ableiten kann, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits durch das vorlegende Gericht erforderlich und erheblich im Sinne von Art. 267 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AEUV.
Der Bundesfinanzhof kann hierbei vorerst dahinstehen lassen, ob die Etablierung eines Vortrags der anrechenbaren Steuer nach § 26 Abs. 2 bis 6 KStG in der jeweils geltenden Fassung im Wege eines förmlichen Feststellungsverfahrens in entsprechender Anwendung von § 10d Abs. 3 beziehungsweise 4 EStG in der für das jeweilige Dividendenbezugsjahr maßgeblichen Fassung zu erfolgen hätte oder ob -gemäß dem Hauptantrag der Klage- über die Berücksichtigung einer nach Unionsrecht vorzutragenden anrechenbaren Steuer verfahrensrechtlich im ersten Jahr zu entscheiden ist, in dem die Muttergesellschaft den Verlustabzug übersteigende Gewinne erzielt. Denn selbst wenn die erstgenannte Verfahrensweise zutreffen würde, könnte die Klage jedenfalls betreffend die anrechenbare griechische Körperschaftsteuer der Jahre 1997 bis 1999 Erfolg haben. Auf das nicht verfahrensgegenständliche Steuererhebungsverfahren (Anrechnungsverfügung des Finanzamtes) des ersten Jahres, in dem die vortragsfähigen Verluste übersteigende Gewinne erzielt werden, könnte die Muttergesellschaft entgegen der vom Finanzamt vertretenen Auffassung zur Geltendmachung eines Steueranrechnungsvortrags auf der Grundlage von Unionsrecht nicht verwiesen werden.
Die rechtliche Beurteilung der Verfahrensmodalitäten obliegt dem vorlegenden Gericht, wobei es jedoch den Grundsatz beachten muss, dass der Einzelne über einen effektiven Rechtsbehelf verfügen muss, der ihm eine Auszahlung von unionsrechtswidrig erhobenen Abgaben ermöglicht43. Dieser Grundsatz schließt eine Zurückweisung des Erstattungsanspruchs allein mit der Begründung, der Betroffene habe es unterlassen, einen ihm nach nationalem Recht nicht zustehenden Steuervorteil zu beantragen, und gegen dessen Ablehnung die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten zu ergreifen, aus44.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze würde der begehrte Anrechnungsvortrag für die Jahre 1997 bis 1999 selbst dann, wenn man -wie das Finanzgericht- für diesen ein gesondertes Feststellungsverfahren für erforderlich erachten würde, nicht daran scheitern, dass die Muttergesellschaft bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens noch keine Anträge auf Erlass entsprechender Feststellungsbescheide gestellt hatte. Denn das nationale Recht hat weder in den §§ 26, 47 KStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 1992 noch in § 10d EStG in der jeweils geltenden Fassung die Möglichkeit vorgesehen, dass die Finanzbehörden diesbezügliche Feststellungsbescheide erlassen dürfen. Vor dem Hintergrund des Effektivitätsgrundsatzes könnte von der Muttergesellschaft nicht verlangt werden, bei der Behörde den Erlass von im nationalen Recht nicht vorgesehenen Feststellungsbescheiden zu beantragen.
Würde man den Erlass förmlicher Feststellungsbescheide über die jeweiligen Anrechnungsvorträge für erforderlich halten, wäre der Erlass solcher Bescheide in entsprechender Anwendung des § 10d Abs. 3 Satz 4 beziehungsweise (ab 01.01.1999) Abs. 4 Satz 4 EStG in der jeweils anwendbaren Fassung hinsichtlich der Jahre 1997 bis 1999 noch möglich, weil die Muttergesellschaft zugleich die einer solchen Feststellung zugrunde liegenden Körperschaftsteuerfestsetzungen und Verlustfeststellungen angefochten hat, diese mithin noch änderbar wären45. Insoweit wäre gemäß § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung auch noch keine Feststellungsverjährung eingetreten46.
Auf das Steuererhebungsverfahren könnte die Muttergesellschaft zur Geltendmachung eines Anrechnungsvortrags auf der Grundlage des Unionsrechts nicht verwiesen werden. Vielmehr ist über die Anrechnung einer von einer ausländischen Tochtergesellschaft gezahlten Körperschaftsteuer im Sinne des § 26 Abs. 2 KStG in der im jeweiligen Streitjahr geltenden Fassung im Steuerfestsetzungsverfahren zu entscheiden. Die Vorschriften zur Anrechnung ausländischer Steuern wurden vom Gesetzgeber in § 26 KStG i.V.m. § 34c EStG nämlich als Tarifvorschriften ausgestaltet47, über die im früheren System des Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahrens im Festsetzungsverfahren zu entscheiden ist48.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26. März 2025 – I R 6/22
- EuGH, Urteile Cobelfret vom 12.02.2009 – C-138/07, EU:C:2009:82, Rz 31; Schneider Electric unter anderem vom 12.05.2022 – C-556/20, EU:C:2022:378, Rz 38 und Allianz Benelux vom 20.10.2022 – C-295/21, EU:C:2022:812, Rz 30[↩]
- EuGH, Urteile Cobelfret vom 12.02.2009 – C-138/07, EU:C:2009:82, Rz 33; Brussels Securities vom 19.12.2019 – C-389/18, EU:C:2019:1132, Rz 33 f. und Allianz Benelux vom 20.10.2022 – C-295/21, EU:C:2022:812, Rz 32[↩]
- s. EuGH, Urteil Cobelfret vom 12.02.2009 – C-138/07, EU:C:2009:82, Rz 33 f. sowie EuGH, Beschluss KBC Bank und Beleggen, Risicokapitaal, Beheer vom 04.06.2009 – C-439/07und – C-499/07, EU:C:2009:339, Rz 36 ff.[↩]
- EuGH, Urteil Brussels Securities vom 19.12.2019 – C-389/18, EU:C:2019:1132, Rz 37[↩]
- EuGH, Urteile Cobelfret vom 12.02.2009 – C-138/07, EU:C:2009:82, Rz 37 ff.; Brussels Securities vom 19.12.2019 – C-389/18, EU:C:2019:1132, Rz 37 sowie EuGH, Beschluss KBC Bank und Beleggen, Risicokapitaal, Beheer vom 04.06.2009 – C-439/07 und – C-499/07, EU:C:2009:339, Rz 40 ff.[↩]
- vgl. EuGH, Urteil Brussels Securities vom 19.12.2019 – C-389/18, EU:C:2019:1132, Rz 41 ff.[↩]
- vgl. EuGH, Urteil John Cockerill vom 13.03.2025 – C-135/24, EU:C:2025:176[↩]
- EuGH, Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation vom 12.12.2006 – C-446/04, EU:C:2006:774, Rz 52; Accor vom 15.09.2011 – C-310/09, EU:C:2011:581, Rz 90[↩]
- anderer Ansicht Kofler in Europäisches Steuerrecht, 3. Aufl., Rz. 14.61; Meerpohl, Die Mutter-/Tochter-Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft und ihre Umsetzung in das Recht der Mitgliedstaaten, 1998, S. 42[↩]
- EuGH, Urteile Schneider Electric unter anderem vom 12.05.2022 – C-556/20, EU:C:2022:378, Rz 44; Allianz Benelux vom 20.10.2022 – C-295/21, EU:C:2022:812, Rz 35[↩]
- EuGH, Urteile Banque Fédérative du Crédit Mutuel vom 03.04.2008 – C-27/07, EU:C:2008:195, Rz 27; Cobelfret vom 12.02.2009 – C-138/07, EU:C:2009:82, Rz 29; Wereldhave Belgium unter anderem vom 08.03.2017 – C-448/15, EU:C:2017:180, Rz 36 und Allianz Benelux vom 20.10.2022 – C-295/21, EU:C:2022:812, Rz 36[↩]
- EuGH, Urteile Rauh vom 21.03.1991 – C-314/89, EU:C:1991:143, Rz 17 und Orfey Balgaria vom 19.12.2012 – C-549/11, EU:C:2012:832, Rz 32[↩]
- vgl. EuGH, Urteile Kolpinghuis Nijmegen vom 08.10.1987 – C-80/86, EU:C:1987:431, Rz 7; Impact vom 15.04.2008 – C-268/06, EU:C:2008:223, Rz 57; Cobelfret vom 12.02.2009 – C-138/07, EU:C:2009:82, Rz 58; Viamar vom 17.12.2015 – C-402/14, EU:C:2015:830, Rz 25; Sambre & Biesme und Commune de Farciennes vom 22.12.2022 – C-383/21 und – C-384/21, EU:C:2022:1022, Rz 35[↩]
- EuGH, Urteil Cobelfret vom 12.02.2009 – C-138/07, EU:C:2009:82, Rz 63[↩]
- EuGH, Urteil Cobelfret vom 12.02.2009 – C-138/07, EU:C:2009:82, Rz 64 sowie EuGH, Beschluss KBC Bank und Beleggen, Risicokapitaal, Beheer vom 04.06.2009 – C-439/07 und – C-499/07, EU:C:2009:339, Rz 48[↩]
- vgl. zum Missbrauchsvorbehalt EuGH, Urteile Eqiom und Enka vom 07.09.2017 – C-6/16, EU:C:2017:641, Rz 14 f. und Deister Holding und Juhler Holding vom 20.12.2017 – C-504/16 und – C-613/16, EU:C:2017:1009, Rz 46[↩]
- vgl. EuGH, Urteile Gaz de France – Berliner Investissement vom 01.10.2009 – C-247/08, EU:C:2009:600, Rz 60 sowie Les Vergers du Vieux Tauves vom 22.12.2008 – C-48/07, EU:C:2008:758, Rz 46[↩]
- s. EuGH, Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation vom 13.11.2012 – C-35/11, EU:C:2012:707, Rz 89 und Kronos International vom 11.09.2014 – C-47/12, EU:C:2014:2200, Rz 29[↩]
- EuGH, Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation vom 13.11.2012 – C-35/11, EU:C:2012:707, Rz 90; Beker vom 28.02.2013 – C-168/11, EU:C:2013:117, Rz 24 und Kronos International vom 11.09.2014 – C-47/12, EU:C:2014:2200, Rz 30[↩]
- EuGH, Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation vom 13.11.2012 – C-35/11, EU:C:2012:707, Rz 91 f.; Beker vom 28.02.2013 – C-168/11, EU:C:2013:117, Rz 25 f. und Kronos International vom 11.09.2014 – C-47/12, EU:C:2014:2200, Rz 31 f.[↩]
- s. EuGH, Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation vom 13.11.2012 – C-35/11, EU:C:2012:707, Rz 94; Beker vom 28.02.2013 – C-168/11, EU:C:2013:117, Rz 27 f. und Kronos International vom 11.09.2014 – C-47/12, EU:C:2014:2200, Rz 37[↩]
- EuGH, Urteile Metallgesellschaft vom 08.03.2001 – C-397/98 und – C-410/98, EU:C:2001:134, Rz 41 und Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation vom 13.03.2007 – C-524/04, EU:C:2007:161, Rz 36[↩]
- s. EuGH, Urteil Volvo Group Belgium vom 12.12.2024 – C-436/23, EU:C:2024:1023, Rz 24, m.w.N.[↩]
- EuGH, Urteile Manninen vom 07.09.2004 – C-319/02, EU:C:2004:484, Rz 19 und Keller Holding vom 23.02.2006 – C-471/04, EU:C:2006:143, Rz 28[↩]
- EuGH, Urteil Keller Holding vom 23.02.2006 – C-471/04, EU:C:2006:143, Rz 35[↩]
- EuGH, Urteile Kronos International vom 11.09.2014 – C-47/12, EU:C:2014:2200, Rz 66 und Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen vom 10.02.2011 – C-436/08 und – C-437/08, EU:C:2011:61, Rz 86 ff., 141 und 156[↩]
- EuGH, Urteil Kronos International vom 11.09.2014 – C-47/12, EU:C:2014:2200, Rz 69[↩]
- EuGH, Urteil Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen vom 10.02.2011 – C-436/08 und – C-437/08, EU:C:2011:61, Rz 158[↩]
- EuGH, Urteil Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen vom 10.02.2011 – C-436/08 und – C-437/08, EU:C:2011:61, Rz 159[↩]
- z.B. EuGH, Urteil Lexel vom 20.01.2021 – C-484/19, EU:C:2021:34, Rz 34[↩]
- s. EuGH, Urteile Manninen vom 07.09.2004 – C-319/02, EU:C:2004:484, Rz 37; Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen vom 10.02.2011 – C-436/08 und – C-437/08, EU:C:2011:61, Rz 59, 84, 113 und 164 sowie ACC Silicones vom 16.06.2022 – C-572/20, EU:C:2022:469, Rz 41[↩]
- s. EuGH, Urteil Kronos International vom 11.09.2014 – C-47/12, EU:C:2014:2200, Rz 82[↩]
- EuGH, Urteile Meilicke unter anderem vom 30.06.2011 – C-262/09, EU:C:2011:438, Rz 33 und Kronos International vom 11.09.2014 – C-47/12, EU:C:2014:2200, Rz 84 f.[↩]
- EuGH, Urteil Meilicke unter anderem vom 30.06.2011 – C-262/09, EU:C:2011:438, Rz 32[↩]
- z.B. EuGH, Urteile Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen vom 10.02.2011 – C-436/08 und – C-437/08, EU:C:2011:61, Rz 168 sowie Société Générale vom 25.02.2021 – C-403/19, EU:C:2021:136, Rz 27[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 23.11.2021 – VIII R 22/18, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFHE- 275, 99, Bundessteuerblatt Teil – II -BStBl II- 2023, 68, Rz 39[↩]
- EuGH, Urteil Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen vom 10.02.2011 – C-436/08 und – C-437/08, EU:C:2011:61, Rz 121[↩]
- vgl. EuGH, Urteile Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen vom 10.02.2011 – C-436/08 und – C-437/08, EU:C:2011:61, Rz 123 f.; Sofina unter anderem vom 22.11.2018 – C-575/17, EU:C:2018:943, Rz 63 und ACC Silicones vom 16.06.2022 – C-572/20, EU:C:2022:469, Rz 54 ff.[↩]
- EuGH, Urteile IN.CO.GE.’90 unter anderem vom 22.10.1998 – C-10/97 bis – C-22/97, EU:C:1998:498, Rz 24; Metallgesellschaft vom 08.03.2001 – C-397/98 und – C-410/98, EU:C:2001:134, Rz 84 und The Trustees of the BT Pension Scheme vom 14.09.2017 – C-628/15, EU:C:2017:687, Rz 50[↩]
- EuGH, Urteil The Trustees of the BT Pension Scheme vom 14.09.2017 – C-628/15, EU:C:2017:687, Rz 54[↩]
- EuGH, Urteil The Trustees of the BT Pension Scheme vom 14.09.2017 – C-628/15, EU:C:2017:687, Rz 55[↩]
- ebenso Lieber in Herrmann/Heuer/Raupach, § 26 KStG Rz 4; Roser in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 26 Rz 119; Frotscher, Internationales Steuerrecht, 5. Aufl., Rz 345[↩]
- EuGH, Urteile IN.CO.GE.’90 unter anderem vom 22.10.1998 – C-10/97 bis – C-22/97, EU:C:1998:498, Rz 26; Metallgesellschaft vom 08.03.2001 – C-397/98 und – C-410/98, EU:C:2001:134, Rz 85; The Trustees of the BT Pension Scheme vom 14.09.2017 – C-628/15, EU:C:2017:687, Rz 57 ff. und Meilicke unter anderem vom 30.06.2011 – C-262/09, EU:C:2011:438, Rz 55 ff.[↩]
- s. EuGH, Urteil Metallgesellschaft vom 08.03.2001 – C-397/98 und – C-410/98, EU:C:2001:134, Rz 106 f.[↩]
- vgl. allgemein BFH, Urteil vom 09.05.2001 – XI R 25/99, BFHE 195, 545, BStBl II 2002, 817[↩]
- s. allgemein BFH, Urteil vom 12.06.2002 – XI R 26/01, BFHE 198, 395, BStBl II 2002, 681[↩]
- BFH, Urteile vom 27.03.1996 – I R 49/95, BFHE 180, 545, BStBl II 1997, 91, unter III. 2.; und vom 13.08.2024 – I R 1/21, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 2025, 161, Rz 31[↩]
- BFH, Urteile vom 27.06.1990 – I R 15/88, BFHE 162, 222, BStBl II 1991, 150, unter II.A.05.; und vom 27.03.1996 – I R 49/95, BFHE 180, 545, BStBl II 1997, 91, unter III. 2.[↩]
Bildnachweis:
- E-Commerce: Steve Buissinne











