Schädlicher Beteiligungserwerb – und das Verlustausgleichsvolumen des Vorjahres

Negative Einkünfte, die im Wirtschaftsjahr des schädlichen Beteiligungserwerbs vor diesem Zeitpunkt angefallen sind, unterliegen zwar insoweit der Abzugsbeschränkung nach § 8c des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), als sie zum Beispiel nicht in die danach folgenden Wirtschaftsjahre vorgetragen werden können. § 8c KStG schließt es aber nicht aus, solche Einkünfte mit einem im Vorjahr erwirtschafteten Verlustausgleichsvolumen (positiver Gesamtbetrag der Einkünfte) steuermindernd zu verrechnen.

Schädlicher Beteiligungserwerb – und das Verlustausgleichsvolumen des Vorjahres

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall erwarb die klagende E GmbH am 17.10.2018 Anteile im Nennwert von insgesamt 115.000 € am 500.000 € betragenden Stammkapital der E GmbH. Da die übrigen Anteile im Nennwert von 385.000 € von der E GmbH selbst gehalten wurden, war die Erwerberin durch den Anteilserwerb zur alleinigen Gesellschafterin geworden. Mit Vertrag vom 31.10.2018 übertrug die E GmbH als übertragende Rechtsträgerin ihr Vermögen als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Verschmelzung gemäß § 2 Nr. 1, §§ 4 ff., 46 ff. des Umwandlungsgesetzes auf die Erwerberin als übernehmende Rechtsträgerin ohne Gewährung von Gesellschaftsrechten (Verschmelzung durch Aufnahme). Als „Verschmelzungsstichtag“ wurde in § 2 des Vertrags der 30.09.2018 bestimmt. Die Erwerberin sollte das Vermögen der E GmbH im Innenverhältnis „mit Wirkung zum Ablauf des 30.09.2018 (ab 01.10.2018, 0.00 Uhr)“ übernehmen; von diesem Zeitpunkt an sollten die Geschäfte der E GmbH als für Rechnung der Erwerberin geführt gelten. Die Verschmelzung wurde am 29.11.2018 in das Handelsregister eingetragen.

Die E GmbH hatte im Veranlagungszeitraum 2017 (Streitjahr) ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 1.843.459 € erzielt, das sie in ihrer Körperschaftsteuererklärung deklarierte. Sie wurde zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO veranlagt. Im darauffolgenden Wirtschaftsjahr 2018, das infolge der Verschmelzung der E GmbH auf die Erwerberin am 30.09.2018 endete, erzielte die E GmbH einen Verlust in Höhe von 14.058 €, den sie in ihrer Körperschaftsteuererklärung für 2018 deklarierte. Ein Antrag auf Abstandnahme vom Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 Satz 5 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG wurde in der Steuererklärung bezüglich dieses Verlusts nicht gestellt. Mit Bescheid vom 30.09.2019 setzte das Finanzamt die Körperschaftsteuer für 2018 hiervon ausgehend auf 0 € fest; eine Verlustfeststellung unterblieb. Der Bescheid erging gegenüber der Erwerberin als Rechtsnachfolgerin der E GmbH. Unter den im Bescheid dargestellten Besteuerungsgrundlagen wies das Finanzamt den Verlust als „nach § 8c KStG nicht berücksichtigungsfähigen Verlust des laufenden Veranlagungszeitraums“ aus. In den Erläuterungen führte es aus, „aufgrund der erfolgten Anteilsübertragung (Verkauf und Verschmelzung) von 100 %“ komme die Verlustkürzung nach § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG zum Tragen. Der bis zum 30.09.2018 erklärte Verlust in Höhe von 14.058 € sei damit vollständig zu kürzen. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Die Erwerberin erhob insoweit keine Klage; vielmehr beantragte sie als Rechtsnachfolgerin der E GmbH beim Finanzamt, den gegenüber der E GmbH erlassenen Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr gemäß § 164 Abs. 2 AO dahingehend zu ändern, dass das zu versteuernde Einkommen um den bis zum 30.09.2018 erklärten Verlust reduziert werde. Dies lehnte das Finanzamt unter Verweis auf die Einspruchsentscheidung zur Körperschaftsteuer 2018 ab.

Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht Köln statt1. Der Bundesfinanzhof bestätigte nun dieses Urteil und wies die Revision des Finanzamtes als unbegründet zurück; das Finanzgericht Köln habe ohne Rechtsfehler dahin erkannt, dass der gegenüber der E GmbH ergangene Körperschaftsteuerbescheid 2017 auf Antrag der Erwerberin (als Rechtsnachfolgerin der E GmbH) gemäß § 164 Abs. 2 AO in der Weise zu ändern war, dass das zu versteuernde Einkommen im Wege eines Verlustrücktrags um 14.058 € reduziert wird.

Nach § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG sind negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, bis zu einem Betrag von 1.000.000 € vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor anderen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag). Gemäß § 10d Abs. 1 Satz 5 EStG ist auf Antrag des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise von der Anwendung des § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG abzusehen. Im Streitfall wurde nach den den Bundesfinanzhof bindenden Feststellungen des Finanzgerichtes (§ 118 Abs. 2 FGO) von der Antragsmöglichkeit nach § 10d Abs. 1 Satz 5 EStG kein Gebrauch gemacht. Damit verblieb es grundsätzlich bei dem verpflichtenden Regelabzug nach § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG in Gestalt des von Amts wegen vorzunehmenden Verlustrücktrags im höchstmöglichen Umfang. Dem Verlustrücktrag zugänglich sind dabei sämtliche steuerbaren und steuerpflichtigen negativen Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG, soweit sie nicht bereits bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte, also im Rahmen des Verlustausgleichs im Entstehungsjahr, ausgeglichen wurden. Ausgenommen sind allerdings solche negativen Einkünfte, die nach der im Jahr ihrer Entstehung geltenden Rechtslage einem den Verlustrücktrag ausschließenden Verlustabzugsverbot unterliegen2.

Im Streitfall schließen weder § 12 Abs. 3 Halbsatz 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung (UmwStG 2006) noch § 2 Abs. 4 UmwStG 2006 den Rücktrag des vom 01.01. bis zum 30.09.2018 auf Ebene der E GmbH entstandenen Verlusts von 14.058 € in das Streitjahr aus.

Soweit nach § 12 Abs. 3 Halbsatz 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 2006 unter anderem vom übertragenden Rechtsträger nicht ausgeglichene negative Einkünfte und damit auch laufende Verluste nicht im Zuge der Verschmelzung auf die übernehmende Körperschaft übergehen, erfassen die Vorschriften ihrem eindeutigen Wortlaut nach nur den Verlustübergang auf die übernehmende Körperschaft und lassen Verlustnutzungsmöglichkeiten, die sich auf Ebene der übertragenden Körperschaft ergeben, unberührt. Da dies zwischen den Beteiligten nicht im Streit ist, bedarf es dazu keiner weiteren Ausführungen.

Nichts anderes folgt aus § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwStG 2006, wonach für negative Einkünfte des übertragenden Rechtsträgers im Rückwirkungszeitraum der Satz 1 der Vorschrift entsprechend gilt. Danach ist der Ausgleich oder die Verrechnung eines Übertragungsgewinns mit bestimmten Verlusten et cetera nur zulässig, wenn dem übertragenden Rechtsträger die Verlustnutzung auch ohne Anwendung von § 2 Abs. 1 und 2 UmwStG 2006 möglich gewesen wäre.

Die Vorschrift soll verhindern, dass ein nach § 8c KStG infolge eines schädlichen Beteiligungserwerbs in diesem Wirtschaftsjahr rechtlich untergegangener Verlust oder Zinsvortrag durch zurückbezogene Umwandlung „wiederbelebt“ wird3. Da § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 2006 aber nur die Verlustverrechnung mit einem verschmelzungsbedingten Übertragungsgewinn betrifft4, käme im Streitfall nur die Anwendung des § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwStG 2006 in Betracht. Diese Norm soll aber die Nutzung von vom übertragenden Rechtsträger erwirtschafteten, aber aufgrund der Rückwirkung nach § 2 Abs. 1 UmwStG 2006 bereits dem übernehmenden Rechtsträger zuzurechnenden laufenden Verlusten verhindern, damit solchen Verlusten, die in der Zeit nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag bis zu dem nach § 8c KStG schädlichen Ereignis angefallen sind5.

Um einen solchen Verlust wird im Streitfall indessen nicht gestritten. Denn es geht hier, wie das Finanzgericht zutreffend erkannt hat, nicht um die Nutzbarkeit von nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag bei der übertragenden E GmbH angefallenen Verlusten auf Ebene der übernehmenden Erwerberin, sondern um den Abzug des bis zu diesem Stichtag von der E GmbH erzielten Verlusts von ihrem („eigenen“) Gesamtbetrag der Einkünfte des Vorjahres.

Der von der Erwerberin begehrte Verlustrücktrag wird auch nicht durch § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG (in der Fassung des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.20186, vormals Abs. 1 Satz 2) ausgeschlossen.

Danach sind, wenn innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahestehende Personen übertragen werden oder ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt (schädlicher Beteiligungserwerb), die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht genutzten Verluste vollständig nicht mehr abziehbar.

Es steht zwischen den Beteiligten nicht (mehr) im Streit, dass zwar die Verschmelzung der E GmbH auf die Erwerberin als solche nicht zu einem schädlichen Beteiligungserwerb im Sinne des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG bezogen auf die Anteile an der E GmbH geführt hat, dass allerdings der im steuerlichen Rückwirkungszeitraum erfolgte Erwerb sämtlicher Anteile der E GmbH von deren übrigen (Fremd-)Gesellschaftern als schädlicher Beteiligungserwerb zu qualifizieren ist. Die Erwerberin hat nach den Feststellungen des Finanzgerichtes mit Vertrag vom 17.10.2018 zwar nur Anteile im Nennwert von 115.000 € am 500.000 € betragenden Stammkapital der E GmbH erworben, allerdings mindern die bereits von der E GmbH gehaltenen eigenen Anteile im Nennwert von 385.000 € die für § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG maßgebliche Bezugsgröße, sodass es auf das Verhältnis der übertragenen Bezugsgröße zum Betrag der um die eigenen Anteile gekürzten Bezugsgröße ankommt7. Der Bundesfinanzhof sieht dazu von weiteren Ausführungen ab.

Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass es für die Entscheidung des Streitfalls offenbleiben könne, ob der mit Vertrag vom 17.10.2018 erfolgte Beteiligungserwerb durch die Erwerberin aufgrund der rückwirkenden Verschmelzung der E GmbH als bereits am 30.09.2018 vollzogen gelte oder wegen der Rückwirkungsfiktion des § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG (und der Qualifizierung der Aufwärtsverschmelzung als schädlichem Beteiligungserwerb) steuerlich „eliminiert“ werde. Dem ist zuzustimmen. Denn unabhängig davon, wie sich die Rückwirkung der Verschmelzung auf die Zuordnung des Beteiligungserwerbs zum Tatbestand auswirkt, führt die Rechtsfolgenanordnung des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG nicht zu einem Ausschluss des von der Erwerberin begehrten Verlustrücktrags.

Die Finanzverwaltung vertritt -wie auch im Streitfall- im BMF, Schreiben vom 28.11.20178 die Auffassung, § 8c KStG sei auf alle nicht ausgeglichenen und nicht abgezogenen negativen Einkünfte (nicht genutzte Verluste) anwendbar und umfasse insbesondere auch die Verluste nach § 10d EStG (Verlustvor- und -rücktrag). Verluste, die bis zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs entstanden seien, dürften weder mit danach entstandenen Gewinnen ausgeglichen beziehungsweise von ihnen abgezogen noch in vorangegangene Veranlagungszeiträume zurückgetragen werden.

Dem steht die Rechtsauffassung des Finanzgerichtes Münster9 und auch die überwiegende Meinung in der Literatur gegenüber, wonach negative Einkünfte, die im Wirtschaftsjahr des schädlichen Beteiligungserwerbs dem Zeitraum vor dem Zeitpunkt dieses schädlichen Erwerbs zuzuordnen seien, zwar insoweit der Abzugsbeschränkung nach § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG unterlägen, als sie nicht in die danach folgenden Wirtschaftsjahre vorgetragen werden könnten, es aber § 8c KStG nicht verbiete, die im Wirtschaftsjahr des schädlichen Anteilserwerbs dem Zeitraum vor dem Zeitpunkt dieses Erwerbs zuzuordnenden Verluste in das Wirtschaftsjahr vor der Anteilsübertragung zurückzutragen. Was nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 30.11.201110 für einen unterjährigen Gewinn für den Ausgleich mit einem in den Vorjahren erwirtschafteten Verlust(-Vortrag) gelte11, müsse konsequenterweise auch auf einen unterjährigen Verlust übertragen werden, da im Falle seines Rücktrags ebenfalls keine Verlustübertragung in den Zeitraum nach dem schädlichen Beteiligungserwerb erfolge12.

Der Bundesfinanzhof schließt sich der letztgenannten Auffassung und der Argumentation der Vorinstanz an.

Dem Wortlaut des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG, dass im Falle eines schädlichen Beteiligungserwerbs die bis zu diesem Erwerb nicht genutzten Verluste „vollständig nicht mehr abziehbar“ sind, lässt sich ein Ausschluss des Verlustrücktrags nicht eindeutig entnehmen13. So ist das Wort „vollständig“ der Abgrenzungsaufgabe zu der früher in § 8c Satz 1 KStG a.F. geregelten quotalen Abzugsbeschränkung („insoweit“) bei schädlichem Erwerb über 25 bis 50 % zuzuordnen14, ohne eine weitere rechtsfolgenbezogene Aussage zu treffen; und die „Nichtabziehbarkeit“ steht -wie sogleich dargelegt- in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der tatbestandlich gesetzten zeitlichen Zäsur (Zeitpunkt des schädlichen Anteilserwerbs), die die Verlustnutzung in einer Wirtschaftsperiode zeitlich nach diesem Zeitpunkt ausschließen will.

Außerdem sprechen die Gesetzeshistorie und das Normtelos für die genannte Auslegung. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs geht es bei § 8c KStG um die Situation, dass sich die wirtschaftliche Identität einer Gesellschaft durch das wirtschaftliche Engagement eines anderen Anteilseigners oder Anteilseignerkreises ändert. Die in früherer Zeit erwirtschafteten Verluste sollen in folgender Zeit unberücksichtigt bleiben, soweit sie auf dieses neue wirtschaftliche Engagement des neuen Anteilseigners (Anteilseignerkreises) entfallen15. Erkennbar ist, dass der Gesetzgeber die Verlustnutzung mit der „wirtschaftlichen Identität der Gesellschaft“, die ausschließlich auf den Anteilseignerkreis zurückzuführen ist, sodass die Körperschaft nach dem schädlichen Beteiligungserwerb eine neue „wirtschaftliche Identität“ eingenommen hat, verknüpfen wollte. Fallen die wirtschaftliche Identität und die Erwirtschaftung des Verlusts aber -wie im Streitfall- zusammen, besteht für eine Beschränkung des Verlustabzugs kein Anlass.

Diese Erwägungen werden auch durch das BFH-Urteil vom 30.11.201116 gestützt, das allerdings den Fall eines bis zum unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerb erzielten Gewinns bei einem bereits festgestellten verbleibenden Verlustvortrag zum 31.12. des Vorjahres betraf. Der Bundesfinanzhof hat dazu ausgeführt, dass Gegenstand des Verlustabzugsverbots nach § 8c KStG entweder die Summe aus dem verbleibenden Verlustvortrag zum 31.12. des Vorjahres und dem „laufenden Verlust“ bis zum schädlichen Beteiligungserwerb oder aber der Saldo aus dem verbleibenden Verlustvortrag zum 31.12. des Vorjahres und dem „laufenden Gewinn“ bis zum schädlichen Beteiligungserwerb sein kann. Zu der letztgenannten Auslegung ist der Bundesfinanzhof unter Rückgriff auf den vorgenannten Regelungszweck des § 8c KStG gelangt; er hat damit bei einem unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerb die Möglichkeit bejaht, einen bis zum Zeitpunkt des schädlichen Anteilserwerbs in diesem Wirtschaftsjahr erzielten Gewinn mit einem bisher noch nicht genutzten Verlust zu verrechnen. Die in früherer Zeit erwirtschafteten Verluste sollen danach (nur) für das „neue wirtschaftliche Engagement“ unberücksichtigt bleiben. Dann aber spreche nichts dafür, bei dieser Separierung ein vor diesem Zeitpunkt erzieltes positives Zwischenergebnis auszusparen, denn der bisher nicht ausgeglichene Verlust (Verlustvortrag) werde in der Höhe eines bis zum schädlichen Beteiligungserwerb erzielten Gewinns gerade nicht für das „neue“, sondern noch für das „alte“ wirtschaftliche Engagement genutzt.

Das Finanzgericht Köln hat die vorgenannten Erwägungen zutreffend unter Berufung auf das Urteil des Finanzgerichtes Münster vom 21.07.201617 auf den Streitfall übertragen18. Danach wird ein Verlustrücktrag (im Wirtschaftsjahr bis zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs erzielter Verlust) ausgehend vom Regelungszweck des § 8c KStG insgesamt nicht berührt, weil durch den Verlustrücktrag lediglich diejenigen Anteilseigner den Verlust nutzen, die ihn während ihres eigenen wirtschaftlichen Engagements auch erzielt haben19. Es ergibt sich weder aus der Systematik des § 8c KStG noch aus den zitierten Gesetzesmaterialien, dass der Gesetzgeber die Verlustnutzung durch eine Kapitalgesellschaft für Zeiträume einschränken wollte, in denen unverändert dieselben Anteilseigner an ihr beteiligt gewesen sind wie im Zeitraum der Verlustentstehung (diese zeitübergreifende Sichtweise liegt im Übrigen erkennbar auch der Konzeption der „Stille-Reserven-Klausel“ des § 8c Abs. 1 Satz 5 ff. KStG zugrunde). Eine sachliche Rechtfertigung für eine Versagung des Verlustrücktrags in solchen Fällen ist nicht erkennbar, denn letztlich geht es um die zweckgerichtete -und damit auf die konkrete „wirtschaftliche Identität“ der Körperschaft ausgerichtete- Auslegung des Begriffs „nicht genutzter Verlust“20 und damit darum, dass („nur“) der Erwerber keinen vom Veräußerer erwirtschafteten Verlust nutzen können soll21.

Ein im Wirtschaftsjahr des schädlichen Beteiligungserwerbs unterjährig bis zum Zeitpunkt seiner Verwirklichung angefallener Verlust stellt dabei auch kein „rein rechnerisches Teiljahresergebnis“ dar, das als solches einem Verlustrücktrag aufgrund des Wortlauts und der Regelungssystematik des § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG nicht zugänglich wäre22. Zwar spricht die Norm von „negativen Einkünften, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden“, und auch ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte errechnet sich grundsätzlich erst mit Ablauf des gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1, § 31 Abs. 1 KStG i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 1 EStG dem Kalenderjahr entsprechenden Veranlagungszeitraums. Gleichwohl bezieht sich die Finanzverwaltung im BMF, Schreiben vom 28.11.201723 auf einen „bis zum schädlichen Beteiligungserwerb erwirtschaftete[n] Gesamtbetrag der Einkünfte“. Ein solches Verständnis legt auch der Wortlaut des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG nahe, in dem von den „bis zum schädlichen Beteiligungserwerb“ nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünften (nicht genutzten Verlusten) die Rede ist, was sich nicht nur auf den Verlustausgleich, sondern auch auf den Abzug von Verlusten einschließlich des Verlustrücktrags nach § 10d Abs. 1 EStG bezieht. Dem Gesetzgeber war insoweit also erkennbar bewusst, dass schädliche Beteiligungserwerbe nicht stets mit dem Kalenderjahresende zusammenfallen24. Gerade dies spricht aber jedenfalls, was auch das Finanzgericht hervorhebt, dafür, § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG als Modifikation des allgemeinen Verlustverrechnungskonzepts nach § 10d EStG zu verstehen25, zumal nach dem schädlichen Beteiligungserwerb entstandene Verluste ohne Weiteres zurückgetragen werden können26.

Bei dem von der E GmbH in ihrem letzten Rumpfwirtschaftsjahr vom 01.01. bis zum 30.09.2018 erwirtschafteten Verlust in Höhe von 14.058 € handelt es sich zudem um einen mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2018 identischen Verlust, weil nach § 7 Abs. 3 Satz 3 KStG aufgrund der unterjährigen Verschmelzung der E GmbH der Zeitraum vom 01.01. bis zum 30.09.2018 an die Stelle ihres nach dem Satz 2 der Vorschrift grundsätzlich dem Kalenderjahr entsprechenden Einkünfteermittlungszeitraums tritt. § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG ordnet mit dem Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs eine eindeutige, zeitpunktgenaue Zuordnung an, die verhindern soll, dass vor dem Anteilseignerwechsel entstandene Verluste für das wirtschaftliche Engagement des neuen Anteilseigners genutzt werden. Insoweit sind auch das eigentlich geltende Jahressteuerprinzip der Körperschaftsteuer nach § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 KStG sowie die veranlagungstechnischen Voraussetzungen des Verlustabzugs im Jahr des schädlichen Beteiligungserwerbs unbeachtlich, da es allein um die Bemessung der „nicht genutzten Verluste“ im Sinne des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG als Gegenstand der Verlustabzugsbeschränkung geht27.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. Juli 2025 – I R 1/23

  1. FG Köln, Urteil vom 08.12.2022 – 13 K 198/20, EFG 2023, 584[]
  2. vgl. Brandis/Heuermann/Vogel, § 10d EStG Rz 55; Pfirrmann in Kirchhof/Seer, EStG, 24. Aufl., § 10d Rz 11; Schmidt/Heinicke, EStG, 44. Aufl., § 10d Rz 11[]
  3. BT-Drs. 16/11108, S. 33[]
  4. vgl. van Lishaut in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl., § 2 Rz 170; Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 10. Aufl., § 2 UmwStG Rz 126; Lebelt in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 2 UmwStG Rz 206[]
  5. vgl. Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 10. Aufl., § 2 UmwStG Rz 149; van Lishaut in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl., § 2 Rz 170; Lebelt in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 2 UmwStG Rz 213; Pupeter in UmwStG – eKommentar, § 2 Rz 308[]
  6. BGBl I 2018, 2338, BStBl I 2018, 1377[]
  7. z.B. Suchanek in Herrmann/Heuer/Raupach -HHR-, § 8c KStG Rz 23; Brandis/Heuermann/Brandis, § 8c KStG Rz 45[]
  8. BStBl I 2017, 1645, Tz. 2 und 31 Satz 2 und 3; s.a. Neumann in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 8c Rz 178; Lang in Bott/Walter, KStG, § 8c Rz 73[]
  9. FG München, Urteil vom 21.07.2016 – 9 K 2794/15 K, F, EFG 2016, 1546[]
  10. BFH, Urteils vom 30.11.2011 – I R 14/11, BFHE 236, 82, BStBl II 2012, 360[]
  11. dem ausdrücklich folgend BFH, Urteil vom 24.04.2024 – IV R 27/21, BFH/NV 2024, 1017[]
  12. vgl. Suchanek/Trinkaus, FinanzRundschau 2014, 889, 890; Oellerich, EFG 2016, 1551; Ronneberger, NWB Steuer- und Wirtschaftsrecht -NWB- 2016, 3300, 3304; Suchanek/Rüsch, Die Unternehmensbesteuerung 2018, 10, 13; Neyer, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2018, 2245, 2247 f.; Kraft/Hohage, DStR 2023, 2648, 2650 ff.; Brandis/Heuermann/Brandis, § 8c KStG Rz 56; Gohr in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl., § 8c Rz 229; Hey in Tipke/Lang, Steuerrecht, 25. Aufl., Rz 11.56; Stock/Hölscher in KStG – eKommentar, § 8c Rz 15; HHR/Suchanek, § 8c KStG Rz 32; Roser in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8c Rz 96; Leibner/Dötsch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, § 8c KStG Rz 159 f.; Frotscher in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 8c KStG Rz 80a; Hackemann/Sabel in Mössner/Oellerich/Valta, Körperschaftsteuergesetz, 6. Aufl., § 8c Rz 438[]
  13. ebenso neben dem FG Köln im hier angefochtenen Urteil z.B. Ronneberger, NWB 2016, 3300, 3304; Kraft/Hohage, DStR 2023, 2648, 2650 f.; a.A. Neumann in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 8c Rz 166[]
  14. s. dazu BVerfG, Beschluss vom 29.03.2017 – 2 BvL 6/11, BVerfGE 145, 106, BStBl II 2017, 1082[]
  15. vgl. BT-Drs. 16/4841, S. 75 f.; s.a. BVerfG, Beschluss vom 29.03.2017 – 2 BvL 6/11, BVerfGE 145, 106, BStBl II 2017, 1082, Rz 8 f., 122 ff.; umfassende Darstellung zur Gesetzesgenese und zur gesetzgeberischen Motivation bei Hohmann, Beschränkung des subjektbezogenen Verlusttransfers im Kapitalgesellschaftsrecht, 2017, S. 128 ff.[]
  16. BFH, Urteil vom 30.11.2011 – I R 14/11, BFHE 236, 82, BStBl II 2012, 360; folgend: BFH, Urteil vom 24.04.2024 – IV R 27/21, BFH/NV 2024, 1017[]
  17. FG Münster, Urteil vom 21.07.2016 – 9 K 2794/15 K, F, EFG 2016, 1546[]
  18. vgl. auch Hey in Tipke/Lang, Steuerrecht, 25. Aufl., Rz 11.56; Brandis/Heuermann/Brandis, § 8c KStG Rz 56; Stock/Hölscher, in KStG – eKommentar, § 8c Rz 15; Leibner/Dötsch in D/P/M, Die Körperschaftsteuer, § 8c KStG Rz 160; Frotscher in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 8c KStG Rz 80a; Kraft/Hohage, DStR 2023, 2648, 2650 ff.; a.A. Neumann/Heuser, E GmbHRundschau 2018, 21, 25[]
  19. vgl. Leibner/Dötsch in D/P/M, Die Körperschaftsteuer, § 8c KStG Rz 160; Roser in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8c Rz 96[]
  20. Brandis/Heuermann/Brandis, § 8c KStG Rz 56[]
  21. Röder in Hüttemann/Schön, Unternehmenssteuerrecht, Rz 5.236[]
  22. so aber Lang in Bott/Walter, KStG, § 8c Rz 73; ähnlich Neumann in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 8c Rz 166, 178[]
  23. BStBl I 2017, 1645, Tz. 33 Satz 3[]
  24. Weiss/Brühl, DStZ 2018, 451, 456[]
  25. Weiss/Brühl, DStZ 2018, 451, 456; Ronneberger, NWB 2016, 3300, 3303; Brandis/Heuermann/Brandis, § 8c KStG Rz 56; HHR/Suchanek, § 8c KStG Rz 32; Leibner/Dötsch in D/P/M, Die Körperschaftsteuer, § 8c KStG Rz 160; a.A. Neumann in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 8c Rz 166[]
  26. Urteil des Finanzgerichtes Münster vom 21.07.2016 – 9 K 2794/15 K, F, EFG 2016, 1546; Weiss/Brühl, DStZ 2018, 451, 456; Kraft/Hohage, DStR 2023, 2648, 2652; s. zum Verlustrücktrag auf durch das Engagement des früheren Anteilseigners erwirtschaftete Gewinne des Vorjahres auch z.B. Leibner/Dötsch in D/P/M, Die Körperschaftsteuer, § 8c KStG Rz 159 und 150 ff.; Lang in Bott/Walter, KStG, § 8c Rz 74[]
  27. Kraft/Hohage, DStR 2023, 2648, 2651; HHR/Suchanek, § 8c KStR Rz 32a[]